F. und Wentzel ./. De Maekelboerger Beteiligungs- u. Verwaltungs GmbH

 
Aktenzeichen : 4 O 47/(49)/93
Datum Urteil : 17.06.1996

 
Besonderheiten : 
 - Hilfsantrag auf Schadensersatz auf Anraten des VRaLG
   gestellt, der im Urteil zurückgewiesen wurde (!)
 - Abberufungsversammlung leitete ein Nichtgesell-
   schafter, der angeblich die Stimmrechtsvollmacht von 
   Herrn Meining F. auf die HF übertrug; dies ist aus 
   dem Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht zu 
   ersehen (ich war nicht anwesend)
 - Richterablehnung zurückgenommen, um beim OLG bald
   möglichst zu einer Entscheidung zu kommen
 - PKH-Anträge abgewiesen
 - Akten beim OLG zeitweise verschwunden
 - über PKH-Beschwerde beim OLG noch nicht
   entschieden
 - wie sich Mitte 1998 herausstellte, hat die HF bereits
   vor Ausreichung der Darlehensbeträge von den
   Darlehen gewußt und keine Gesellschafterversammlung
   einberufen

 
Entscheidung :  abgewiesen

 
Entscheidungsgründe (Schwerpunkte) :

 - angebliche Veruntreuung von Geldern bei der 
    Neubrandenburger Back - und Konditoreiwaren
    Besitzgesellschaft mbH
 - Nichtbefolgen von Entscheidungen des Beirates der
    De Maekelboerger Neubrandenburger Back -und
    Konditoreiwaren GmbH & Co. KG zum angeblichen
    Nachteil der Gesellschaft
 - Vertrauensverhältnis wäre durch die Abberufenen
    dermaßen zerstört worden, daß eine weitere 
    Zusammenarbeit unzumutbar sei
 - MBO/MBI- Konzept wäre unerheblich


 
Tatbestandsberichtigung:
 abgewiesen

 
Höchstrichterliche Rechtsprechung
 1. II ZR 225/93 - Fristlose Kündigung Anstellungsvertrag

 2. II ZR 128/86 - Nichtigkeit sittenwidr. Gesellschafterbeschlüsse

 3. II ZR 318/96 - Fristbeginn außerordentliche Kündigung



Berufungsverhandlungen
Erste Berufungsverhandlung am 10.01.2001. Verkündung einer Entscheidung am 31.01.2001. Der Beklagten wurde aufgegeben bestimmte Nachweise zu erbringen.
Weitere Verhandlung am 21.03.2001. Herr Vocht, ehemaliges Vorstandsmitglied der HF, ist als Zeuge geladen.
Am 21.03.01 PKH für einen Teil der Anträge bewilligt. Herr Vocht sagt teilweise unwahr aus.
Verkündung einer Entscheidung auf den 18.04.01 bestimmt.
Für die Tatsache, das die angeblich nicht stattgefundenen GSV am 25.03.1993 stattgefunden haben ist Beweis erbracht.
Termin der Verkündung einer Entscheidung auf den 06.06.01 verschoben. Die Klage wurde fast vollständig abgewiesen. Revision ist eingelegt.


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