F. und Wentzel ./. De Maekelboerger Beteiligungs- u. Verwaltungs GmbH |
Aktenzeichen : | 4 O 47/(49)/93 |
Datum Urteil : | 17.06.1996 |
Besonderheiten :
- Hilfsantrag auf Schadensersatz auf Anraten des VRaLG gestellt, der im Urteil zurückgewiesen wurde (!) - Abberufungsversammlung leitete ein Nichtgesell- schafter, der angeblich die Stimmrechtsvollmacht von Herrn Meining F. auf die HF übertrug; dies ist aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung nicht zu ersehen (ich war nicht anwesend) - Richterablehnung zurückgenommen, um beim OLG bald möglichst zu einer Entscheidung zu kommen - PKH-Anträge abgewiesen - Akten beim OLG zeitweise verschwunden - über PKH-Beschwerde beim OLG noch nicht entschieden - wie sich Mitte 1998 herausstellte, hat die HF bereits vor Ausreichung der Darlehensbeträge von den Darlehen gewußt und keine Gesellschafterversammlung einberufen |
Entscheidung : | abgewiesen |
Entscheidungsgründe (Schwerpunkte) :
- angebliche Veruntreuung von Geldern bei der
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Tatbestandsberichtigung: |
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1.
II
ZR 225/93 - Fristlose Kündigung Anstellungsvertrag
2. II ZR 128/86 - Nichtigkeit sittenwidr. Gesellschafterbeschlüsse 3. II ZR 318/96 - Fristbeginn außerordentliche Kündigung |
Berufungsverhandlungen |
Erste Berufungsverhandlung am 10.01.2001. Verkündung einer Entscheidung am 31.01.2001. Der Beklagten wurde aufgegeben bestimmte Nachweise zu erbringen. Weitere Verhandlung am 21.03.2001. Herr Vocht, ehemaliges Vorstandsmitglied der HF, ist als Zeuge geladen. Am 21.03.01 PKH für einen Teil der Anträge bewilligt. Herr Vocht sagt teilweise unwahr aus. Verkündung einer Entscheidung auf den 18.04.01 bestimmt. Für die Tatsache, das die angeblich nicht stattgefundenen GSV am 25.03.1993 stattgefunden haben ist Beweis erbracht. Termin der Verkündung einer Entscheidung auf den 06.06.01 verschoben. Die Klage wurde fast vollständig abgewiesen. Revision ist eingelegt. |