F. und Wentzel ./. Neubrandenburger Back -und Konditoreiwaren Besitz GmbH

 
Aktenzeichen : 5 O 61/95
Datum Urteil : 15.04.1999

 
Besonderheiten : 
 - Stammkapital der Besitz GmbH ist verbraucht, sodaß
   eine Einziehung nicht erfolgen konnte
 - Einziehung erfolgte aufgrund der Pfändung der Mitgesell-
   schafterin HF in die Geschäftsanteile wegen Nicht-
   rückzahlung eines angebl. gewährten Darlehens 
 - dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ist zu 
   entnehmen, dass keine wirksame Tagesordnung vorlag
 - Richterablehnung zurückgenommen, um beim OLG bald-
   möglichst zu einer Entscheidung zu kommen
 - PKH-Anträge abgewiesen
 - über die PKH-Beschwerde beim OLG ist noch nicht
   entschieden
 - wie sich Mitte 1999 herausstellte, ist der angebliche
   Darlehensbetrag von DM 100.000 nicht in das BV
   der GmbH & Co. KG gelangt; das FA Nbdg. hat ein
   negatives Sonderbetriebsvermögen nicht festgestellt

 
Entscheidung :  abgewiesen

 
Entscheidungsgründe (Schwerpunkte) :

 - Pfändung in die Geschäftsanteile durch die HF, die 
    angeblich nicht sittenwidrig wäre, obwohl durch
    die Kläger vorgetragen wurde, dass das Urteil
    zur Rückzahlung des Darlehen erschlichen wurde
  
 - Stammkapital von DM 8.000.000 soll nicht angegriffen
    gewesen sein, weil angeblich die Abfindung in Höhe
    von etwas über DM 114.000 aus freiem Vermögen
    bei einem noch vorhanden Eigenkapital von etwas über
    DM 900.000 hätte gezahlt werden können
   (welch ein Widersinn - Stammkapital ist verloren !)
  
 - es läge eine wirksame Tagesordnung vor, sodaß
    Beschlüsse wirksam gefaßt werden konnten
   
  


 
Tatbestandsberichtigung:
 abgewiesen

 
Höchstrichterliche Rechtsprechung
 1. II ZR 225/93 - Einziehung von Geschäftsanteilen

 2. II ZR 128/86 - Nichtigkeit sittenwidr. Gesellschafterbeschlüsse

 3. II ZR 271/97 - Angegriffenes Stammkapital

 4. II ZR   21/89 - wichtiger Grund



Berufungsverhandlung wurde aufgehoben
  


© 1999 - 2002 by   JoWe - Richterbank    - all rights reserved - aktualisiert : 18.02.2001