F. und Wentzel ./. De Maekelboerger Beteiligungs- u. Verwaltungs GmbH |
Aktenzeichen : | 5 O 62/95 |
Datum Urteil : | 15.04.1999 |
Besonderheiten :
- Stammkapital der Komplementärin ist verbraucht, sodaß eine Einziehung nicht erfolgen konnte - Einziehung erfolgte aufgrund der Pfändung der Mitgesell- schafterin HF in die Geschäftsanteile wegen Nicht- rückzahlung eines angebl. gewährten Darlehens - dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ist zu entnehmen, dass keine wirksame Tagesordnung vorlag - Richterablehnung zurückgenommen, um beim OLG bald- möglichst zu einer Entscheidung zu kommen - PKH-Anträge abgewiesen - über die PKH-Beschwerde beim OLG ist noch nicht entschieden - wie sich Mitte 1999 herausstellte, ist der angebliche Darlehensbetrag von DM 100.000 nicht in das BV der GmbH & Co. KG gelangt; das FA Nbdg. hat ein negatives Sonderbetriebsvermögen nicht festgestellt |
Entscheidung : | abgewiesen |
Entscheidungsgründe (Schwerpunkte) :
- Pfändung in die Geschäftsanteile durch die HF, die
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Tatbestandsberichtigung: |
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1.
II ZR 225/93 - Einziehung von Geschäftsanteilen 2. II ZR 128/86 - Nichtigkeit sittenwidr. Gesellschafterbeschlüsse 3. II ZR 271/97 - Angegriffenes Stammkapital 4. II ZR 238/89 - Überschuldung GmbH & Co. KG
5.
II ZR 21/89 - wichtiger Grund
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Berufungsverhandlung am (?) |