F. und Wentzel ./. De Maekelboerger Beteiligungs- u. Verwaltungs GmbH

 
Aktenzeichen : 5 O 62/95
Datum Urteil : 15.04.1999

 
Besonderheiten : 
 - Stammkapital der Komplementärin ist verbraucht, sodaß
   eine Einziehung nicht erfolgen konnte
 - Einziehung erfolgte aufgrund der Pfändung der Mitgesell-
   schafterin HF in die Geschäftsanteile wegen Nicht-
   rückzahlung eines angebl. gewährten Darlehens 
 - dem Protokoll der Gesellschafterversammlung ist zu 
   entnehmen, dass keine wirksame Tagesordnung vorlag
 - Richterablehnung zurückgenommen, um beim OLG bald-
   möglichst zu einer Entscheidung zu kommen
 - PKH-Anträge abgewiesen
 - über die PKH-Beschwerde beim OLG ist noch nicht
   entschieden
 - wie sich Mitte 1999 herausstellte, ist der angebliche
   Darlehensbetrag von DM 100.000 nicht in das BV
   der GmbH & Co. KG gelangt; das FA Nbdg. hat ein
   negatives Sonderbetriebsvermögen nicht festgestellt

 
Entscheidung :  abgewiesen

 
Entscheidungsgründe (Schwerpunkte) :

 - Pfändung in die Geschäftsanteile durch die HF, die 
    angeblich nicht sittenwidrig wäre, obwohl durch
    die Kläger vorgetragen wurde, dass das Urteil
    zur Rückzahlung des Darlehen erschlichen wurde
  
 - Stammkapital soll nicht angegriffen gewesen sein,
    weil angeblich der nicht durch Gesellschafts-
    kapital gedeckte Fehlbetrag der De Maekelboerger
    Neubrandenburger Back - und Konditoreiwaren
    GmbH & Co. KG nicht zu berücksichtigen sei
  


 
Tatbestandsberichtigung:
 abgewiesen

 
Höchstrichterliche Rechtsprechung
 1. II ZR 225/93 - Einziehung von Geschäftsanteilen

 2. II ZR 128/86 - Nichtigkeit sittenwidr. Gesellschafterbeschlüsse

 3. II ZR 271/97 - Angegriffenes Stammkapital

 4. II ZR 238/89 - Überschuldung GmbH & Co. KG

 5. II ZR   21/89 - wichtiger Grund



Berufungsverhandlung am (?)
  


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