Neubrandenburger Back -und Konditoreiwaren Besitz GmbH ./. F. und Wentzel

 
Aktenzeichen : 10/5 O 24/96
Datum Urteil : 10.05.2001

 
Besonderheiten : 
 - Klage und Widerklage
 - zunächst durch die Besitz GmbH Schadensersatzklage,
   dann auf Rückzahlung des Darlehens umgestellt
 - Besitz GmbH tritt die angebliche Forderung an die KG ab
   weil das Konto auch bei der KG geführt war
 - Kläger bestreiten, daß das Konto, von dem das Darlehen
   ausbezahlt wurde weder der Besitz GmbH noch der
   GmbH & Co. KG, aber dem weiter existierenen alten
   Treuhandunternehmen gehört
 - daß beim alten Treuhandunternehmen unter Fortbestehen
   Vermögensmassen abgespalten wurden wird ignoriert
 - daß das alte Treuhandunternehmen nicht identisch mit
   Besitz GmbH (Klägerin) ist wird ignoriert
 - daß den Beklagten durch die damalige THA, die Coba
   und die HF die Förderrichtlichen bewußt nicht
   offengelegt wurden wird ignoriert
 - daß die HF sich das Darlehen erschlichen hat wird
   ignoriert
 - daß das MBO/MBI-Konzept als Geschäftsgrundlage zu
   werten ist wird ignoriert
 - das die Kläger nach den Förderrichtlinien mindestens 20%
   Geschäftsanteile halten müssen wird ignoriert
 - das das angebliche Kaufunternehmen sich verdeckt hinter
   der Komplementärin befindet wird ignoriert
 - das der Kaufvertrag vom 27.09.1991 gegen das
   Treuhandspaltungsgesetz verstößt wird ignoriert
 - das der Bundesfinanzhof die Klägerin noch nicht einmal
   als Firma erwähnt wird unterdrückt
 - das nach den Feststellungen des BFH die Beklagten noch
   in 1999 Gesellschafter des alten Treuhandunternehmens
   sind wird ebenfalls unterdrückt
 - daß das Abfindungsguthaben wesentlich höher ist wird
   ignoriert

 
Entscheidung :  Rückzahlung stattgegeben , Widerklage abgewiesen

 
Entscheidungsgründe (Schwerpunkte) :

 - aus dem Vermögen der Klägerin wäre
   das Darlehen ausbezahlt worden
 - die Klägerin wäre unstreitig Inhaberin des Kontos
 - die KG hätte die Ansprüche auf Darlehensrückgewähr
   an die Klägerin abgetreten
 - die Forderungen wären nicht mit der hilfsweisen
   Aufrechnung von Schadensersatzanspüchen getilgt
 - in welchem Umfang sich jeder der Käufer beteiligte
   wäre dessen unternehmerische Entscheidung
 - daß es einer der Beteiligten am Kaufvertrag vom
   27.09.91 übernommen hätte für die jeweils 17 %
   zu sorgen sei nicht ersichtlich
 - daß Unternehmen sollte nicht nach dem MBO/MBI-
   Konzept betrieben werden
 - die Widerbeklagten hätten die Auszahlung der
   Fördermittel nicht vereitelt
   
  


 
Tatbestandsberichtigung:
 abgewiesen

 
Auszüge : Urteil, Tatbestandsberichtigungsanträge, Entscheidung zu TAB
 1. Vergleich TAB und Entscheidung 10/5 O 24/96   - Gegenüberstellung der Anträge und Entscheidung

 2. TAB-Entscheidung 10/5 O 24/96 - Entscheidung zur Tatbestandsberichtigung

 3. Urteil 10/5 O 24/96 - Auszüge aus dem Urteil

 4. TAB 10/5 O 24/96 - Tatbestandsberichtigungsantrag



Berufungsverhandlung am (?)
  


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