27.01.2005

Erwiderung in der Sache S 1 (AL) 17/04 - Einstweilige Anordnung

Mit Schreiben vom 21.01.2005 überreicht das Sozialgericht das Schreiben der Agentur für Arbeit vom 12.01.2005 und gibt auf, innerhalb von drei Wochen im Verfahren auf einstweilige Anordnung, eine Stellungnahme abzugeben. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung gebietet ein schnelleres Handeln.

Ich habe erwidert und rein vorsorglich die in den meisten Punkten abweisenden Widerspruchsbescheide vom 20.01.2005 zum Gegenstand des Verfahrens erklärt. Normalerweise wird ein weiterer Bescheid automatisch Gegenstand des Sozial- gerichtsverfahrens.

Die Agentur für Arbeit meint, dass kein Grund für eine einstweilige Anordnung vorliegen würde, wir könnten auf den Ablauf der Klage warten. Das ist falsch, wir befinden uns in einer dringenden Notlage. Sie meint weiter, dass die Kabelan- schlußgebühr für Rundfunk und Fernsehen im Regelsatz für Freizeit und Kultur enthalten sei. Das ist falsch. Der Bedarf ist über die Kosten für Unterkunft abzudecken.

Weiter meinte man, dass Warmwasser mit Strom erzeugt würde, deshalb eine Pauschale bei den Kosten für Unterkunft absetzbar wäre, weil dieser Strom im Regelsatz bereits enthalten wäre. Auf Nachfrage bei der NEUWOBA erklärte man mir, dass das Warmwasser nicht mit Strom erzeugt wird.

Weiter meinte man pauschal, dass wir doch eine Befreiung bei den Zuzahlungen für Arzneimittel und den Praxisgebühren beantragen könnten und unterdrückt dabei, dass meine Frau derzeit gesetzlich monatlich 5,92 EUR und ich 2,96 EUR aus dem Regelsatz zu bestreiten haben, unseren Ausführungen entsprechend der monatliche Aufwand bereits im Januar überchritten ist und wir diese gesetzliche Regelung angegriffen haben.

Zu meinem Sonderbedarf für Rechtssachen verwies man auf PKH und erklärte, dass es keine gesetzliche Regelung für diesen Sonderbedarf gäbe. Das ist falsch. PKH gewährt keine Unterstützung für außergerichtliche Aufwendungen. Der § 23 SGB II gewährt Unterstützung bei Sonderbedarfen im Einzelfall.

Bei Hausrat- und Unfallversicherung führt die Agentur für Arbeit an, dass ALG II diesen Bedarf nach dem Gesetz nicht abdeckt. Ich verwies darauf, dass die AA bei Kündigung und im Schadensfall eine weitaus höhere Belastung hinnehmen müßte als die Versicherungsprämien.

26.01.2005

Verfassungsbeschwerde zu neunzehn OLG, sieben LG u. mehreren voraussicht- lichen BGH-Entscheidungen

Mit dem Schreiben vom 24.01.2005 teilt das Bundesverfassungsgericht u.a. mit, dass meine Beschwerde vom 16. Januar 2005 zunächst im Allgemeinen Register unter dem Aktenzeichen AR 459/05 eingetragen wurde. Abgeschickt hatte ich das Paket am 17.01.2005, so dass der Eingang spätestens am 21.01.2005 erfolgte.

25.01.2005

Geänderter Beschluß zur Zeugenvernahme in der Sache 6 U 114/99 und Ver- handlung in dieser Sache

Mit Beschluß vom 18.01.2005 hat der 6. Senat des OLG des Beschluß vom 23.07.2004 dahingehend geändert, dass die Zeugen Dr. Erich Betz, Dr. Wilhelm Freitag und Hans Jürgen Paulun nicht schriftlich angehört, sondern eine persön- liche Anhörung vor dem Senat erfolgen soll.

Der Termin zur Fortsetzung der Verhandlung und die Durchführung der Beweis- aufnahme, erfolgt am Mittwoch, den 02.03.2005, 14 Uhr, Saal 106.

Die Klage zum Unternehmenskaufvertrag wurde in 1995 erhoben. Erst 10 Jahre später erfolgt eine Zeugenvernahme zum streitigen Unternehmenskaufvertrag vom 27.09.1991.

24.01.2005

Tatbestandsberichtigungen zu sieben Sachen vor dem OLG Rostock

In den Sachen 6 U 142/99 (5 O 61/95), 6 U 184/99 (5 O 104/93), 6 U 211/99 (5 O 11/96), 6 U 218/99 (5 O 28/96), 6 U 219/99 (5 O 76/94), 5 O 113/01 (5 O 24/96) und 6 U 210/02 (5 O 103/93) wurden umfangreiche Tatbestandsberichtigungen eingereicht.

22.01.2005

Aktenzeichen beim BGH zugeordnet

Auf mein Fax vom 21.01.2005 hat die Geschäftsstelle unter dem gleichen Tag eine Aufstellung über die Zuordnung an mich abgeschickt. Die Sachen sind wie folgt geordnet:

- II ZA 1/05 - 6 U 113/01
- II ZA 2/05 - 6 U 142/99
- II ZA 3/05 - 6 U 184/99
- II ZA 4/05 - 6 U 210/01
- II ZA 5/05 - 6 U 211/99
- II ZA 6/06 - 6 U 219/99

21.01.2005

Weshalb sowohl Urteile mit als auch ohne Tatbestand und Urteilsgründen?

Bei der Durcharbeitung der Urteile in Vorbeitung meiner Ergänzungen vor dem BGH, BVerfG und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, ist mir aufgrund eines wesentlichen Unterschiedes im angegriffen Tatbestand der De Maekelboerger Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH, bei der GmbH & Co. KG zusammen mit dem Urteil ohne Tatbestand und Urteilsgründen, das Urteil mit Tatbestand und Gründen, zugestellt wurde, und der unklaren Gesellschafts- bezeichnungen durch den BGH bei den Nichtzulassungsbeschwerden, eine "Wahnsinns"-Idee gekommen:

Die jeweils zwei Urteile (einmal mit und einmal ohne Tatbestand und Gründen) in den selben Sachen sind wohlmöglich deshalb ergangen, weil jeweils zwei Besitzgesellschaften, zwei Beteiligungsgesellschaften und zwei GmbH & Co. KG´s mit jeweils verknüpften Beteiligungsverhältnissen existieren! Wenn sich dass tatsächlich herausstellen sollte, dann ist der Betrug im Rahmen eines MBO/MBI ganz offensichtlich.

Diesbezüglich werde ich die Frage zu den Urteilen und meinen Überlegungen - auch unter Bezugnahme auf finanzamtliche Feststellungen und Anmeldungen zum Handelsregister - gegenüber dem BGH, BVerfG und dem EGMR bei meinen Ergänzungen aufwerfen.

20.01.2005

Sechs PKH-Gesuche zu Nichtzulassungsbeschwerden vor dem BGH

Mit Schreiben vom 19.01.2005 teilt die Geschäftsstelle des II. Senats mit, dass die PKH-Gesuche unter dem 14.01.2005 eingegangen sind. Die Sachen sind wie folgt bezeichnet:

- II ZA 1/05 - Neubrandenburger Backwaren GmbH u.a.
- II ZA 2/05 - Neubrandenburger Backwaren GmbH
- II ZA 3/05 - De Maekelboerger GmbH
- II ZA 4/05 - Neubrandenburger Besitzgesellschaft mbH
- II ZA 5/05 - Neubrandenburger Besitzgesellschaft mbH
- II ZA 6/06 - De Maekelboerger GmbH

Dem jeweiligen Aktenzeichen ist derzeit noch nicht das jeweilige Aktenzeichen des OLG zugeordnet und die Gesellschaften nicht genau bezeichnet.

18.01.2005

Schriftsatz zum Hinweisbeschlusses vom 03.01.2005 in der Sache 4 O 337/04

Mit Schriftsatz vom 17.01.2005 hat der Prozeßbevollmächtigte die wichtigsten Fakten für die gesetzeswidrige Einziehung der Geschäftsanteile an der Neubran- denburger Back- und Konditoreiwaren Besitzgesellschaft mbH vom 03.07.1995, die ungeklärten Gesellschafter- und Vermögensverhältnisse sowie die weitere Entwicklung der Unternehmensgruppe bis heute - unter Beifügung einer Reihe von Beweismitteln - dargestellt.

Weiter wurde auf mehrere BGH- und BFH-Entscheidungen Bezug genommen und vorgetragen, dass sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, eine sachgerechte Abfindung zwischen Verkehrswert und mindestens dem nominellen Haftkapital, ermitteln läßt.

14.01.2005

Zweites Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 08.12.2004 die Sachen:

- 1 BvR 1862/04
überlange Verfahrensdauer und unsachgemäße Verfahrensführung zu 15 Verfahren einschließlich der Beschwerden zur Zurückweisung von PKH und der Richterablehnungsgesuche

- 1 BvR 1849/04
überlange Verfahrensdauer in der BFH-Sacher VII B 26/03

- 1 BvR 2567/04
Einziehung der Geschäftsanteile bei der De Maekelboerger Beteiligungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH

wegen angeblicher Unzulässigkeit, nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Sachen hat der EGMR abgetrennt. Die neue Sache trägt das Aktenzeichen 1852/05.

14.01.2005

Fünf weitere Urteile

Die Wege des OLG Rostock sind unergründlich. Nachdem ich bereits am 12.01.2005 meine PKH-Anträge für die Nichtzulassungsbeschwerden in 6 Sachen dem Bundesgerichtshof als Paket (2,6 kg) zugesandt habe, sind mir heute über die Rechtsanwälte u.a. in fünf Sachen weitere Urteile zugegangen. Es handelt sich um zwei Urteile, verkündet am 15.12.2004 und drei Urteile, verkündet am 05.01.2005.

Bisher liegen jeweils zwei Urteile in den Sachen 6 U 142/99 (5 O 61/95), 6 U 211/99 (5 O 11/96) 6 U 219/99 (5 O 76/94) und 6 U 113/01 (5 O 24/96) vor. Je ein Urteil ohne Tatbestand und ohne Urteilsgründe sowie jeweils ein weiteres Urteil mit Tatbestand und Urteilsgründe. Zur Sache 6 U 210/01 (5 O 103/93) und 6 U 184/99 (5 O 104/99) fehlt bisher ein weiteres Urteil. In der Sache 6 U 218/99 (5 O 28/96) liegt nur ein Urteil mit Tatbestand und Urteilsgründen vor.

In kürzester Zeit liegt nunmehr eine Menge Arbeit an: Tatbestandsberichtigungen, Erweiterungen vor dem Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

08.01.2005

Beschluß vom 03.01.2005 zur neuen Sache 4 O 337/04 - Abfindung -

Die neue Klage ging über den Briefpostweg am 29.12.2004 bei Gericht ein. Am 30.12.2004 habe ich meinen PKH-Antrag persönlich in der Geschäftsstelle der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg abgegeben. Dort lag die Klage noch. Man erklärte mir, dass ein Gerichtsschreiben zum Kostenvorschuß unter- wegs sei, obwohl ich doch PKH beantragt habe.

Bereits am ersten Werktag des neuen Jahres wird durch einen Einzelrichter ein Beschluß gefaßt. Es ist vom Verkehrswert zum Zeitpunkt 1991 und dem hierzu fehlenden Vortrag des Antragstellers die Rede. Es wurde die Beiziehung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakten 6 U 142/99 (5 O 61/95) beantragt. Diese Unterlagen können unmöglich bereits vorgelegen haben.

Gemäß mehrerer mir vorliegender höchstrichterlicher Urteile, ist nicht nur der Verkehrswert zum Beginn der Beteiligung, sondern die Weiterentwicklung unter Berücksichtigung aller Besonderheiten zu beachten. Dies vorallem dann, wenn eine Einziehung von Geschäftsanteilen Jahre später (hier in 1995) nicht erfolgen konnte, weil gegen die Stammkapitalerhaltungsvorschriften verstoßen worden wäre. Man bleibt solange Gesellschafter, bis die Abfindung vollständig gezahlt ist. Dies wurde auch hier vorgetragen.

Wir haben eine Frist von drei Wochen zu weiterem Vortrag erhalten. Wieso hat es das Gericht aufeinmal so eilig? Es ist noch nichteinmal klar, wann denn die Einziehung der Geschäftsanteile erfolgen konnte! Weiter ist bis jetzt noch nicht über die Rechtswirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages vom 27.09.1991 rechtskräftig entschieden. Handelt es sich etwas tatsächlich um einen Schein- vertrag? Was ist also zum Beginn meiner Existenzgründung und danach ohne mein Wissen abgelaufen?

07.01.2005

Bisher nur 2 Urteile zu Verhandlungen vom 05.01.2004 vor dem OLG Rostock

In den Sachen 6 U 211/99 (5 O 11/96)und 6 U 219/99 (5 O 76/94) sind bereits die Urteile - wiederum ohne Tatbestand und ohne Urteilsgründe - den Prozeßbe- vollmächtigten zugestellt worden. Das Urteil in der Sache 6 U 218/99 (5 O 28/96) - Eröffnungsbilanz der GmbH & Co. KG - liegt noch nicht vor. Dies liegt wohlmög- lich daran, dass zum damaligen Zeitpunkt - wie von uns vorgetragen - eine Sacheinlage in die doppelstöckige GmbH & Co. KG erfolgte.

Jetzt wird deutlicher, weshalb die Hannover Finanz in ihrem Geschäftsbericht 1991/92 auswies, dass das im Oktober 1991 von der Treuhandanstalt erworbene Unternehmen, zum Ende des Jahres 1991 in eine Besitz- und eine Betriebs- gesellschaft in Rechtsform einer GmbH & Co. KG aufgespalten wurde. Dies habe ich nochmals in der Verhandlung vom 15.12.2004 in der Sache 6 U 184/99 (5 O 104/93) - Nichtiger Jahresabschluß 1992 zur De Maekelboerger Beteiligungs- und Verwaltunsgesellschaft mbH - zu Protokoll nehmen lassen.

05.01.2005

Verhandlungen in drei Sachen vor dem OLG Rostock

In den Sachen 6 U 211/99 (5 O 11/96), 6 U 218/99 (5 O 28/96) und 6 U 219/99 (5 O 76/94) sind wiederum alle Klagen als unzulässig abgewiesen wurden. Als Grund wurde angegegeben, dass ich kein Rechtschutzbedürfnisse für die jeweiligen Klagen mehr hätte, weil ich als Gesellschafter ausgeschieden wäre.

03.01.2005

Noch keine Erklärungen für 4 Urteile ohne Tatbestand und ohne Urteilsgründe

Für die vor dem OLG Rostock in den Sachen 6 U 142/99 (5 O 61/95), 6 U 184/99 (5 O 104/93), 6 U 113/01 (5 O 24/96) und 6 U 210/01 (5 O 103/93) am 22.12.2004 zugestellten Urteile - sämtlichst ohne Tatbestand und Urteilsgründe - habe ich mir tagelang "den Kopf zerbrochen". Über die Hintergründe dieses merkwürdigen Vorgehens der Richter des 6. Senats bin ich bis heute zu keinem brauchbaren Ergebnis gekommen.

Normalerweise müssen vor dem BGH für alle vier Nichtzulassungsbeschwerden die PKH-Anträge bewilligt, danach durch den beigeordneten Prozeßbevollmäch- tigten die Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt und begründet, sowie danach die Revisionen eingelegt und begründet werden. Das Fehlen von Tatbestand und Urteilsgründen ist ein absoluter Revisionsgrund!

Im Ergebnis müßten alle Verfahren durch den BGH an das OLG Rostock zurück- verwiesen werden. Weshalb ist ein solch verlängernder Verfahrensweg inszeniert worden?


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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