28.02.2005

Sofortige Beschwerde gegen Abweisung von PKH in der Sache 4 O 337/04

Mit der sofortigen Beschwerde vom 28.02.2005 wurde dargelegt, weshalb der PKH abweisende Beschluß des Landgerichts vom 28.01.2005, zugestellt unter dem 03.02.2005, nach dem Gesetz und den tatsächlichen Verhältnissen rechtswidrig ist und in Bezug auf meine Vermögensverhältnisse, eine Nachfrage beim Finanzamt Neubrandenburg ermöglicht hätte.

22.02.2005

Verfahren vor dem EGMR

Der EGMR teilt auf meine Anfrage vom 31.01.2005 mit Schreiben vom 16.02.2005 in der Sache 1852/05 mit, dass meine Pakete beim EGMR eingegangen sind. Zu meiner Anfrage vom 02.02.2005 betreff des Verfahrens 33002/02 habe ich noch keine Rückantwort.

21.02.2005

Antrag an den Träger von ALG II - Übernahme der Kosten für Heilbehandlung

Zur Übernahme von Heilbehandlungskosten (Vor- und Nachsorge) in Höhe von 120 EUR wurde heute ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt, weil die AOK die Kostenübernahme abgelehnt hat. Nach bisheriger Erfahrung werden wir höchst- wahrscheinlich den Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem Sozialgericht Neubrandenburg erweitern müssen.

18.02.2005

Beschluß des OLG Rostock in der Sache 6 U 114/99 und Mitteilung des LG Neu- brandenburg in der Sache 4 O 337/04

Heute erhalte ich über die Anwälte in Kopie zwei Gerichtsschreiben.

Mit Beschluß vom 02.02.2005 verfügt das OLG Rostock, dass der Termin vom 03.03.2005 in der Sache 6 U 114/99 - Beweisaufnahme und weiteren Verhandlung über den Unternehmenskaufvertrag - auf den 13.04.2005 verschoben wurde. Als Grund wird die Verhinderung es Zeugen Dr. Freytag angegeben. Ein Schreiben des Zeugen Dr. Freytag liegt nicht bei.

Mit Schreiben vom 08.02.2005 teilt das Landgericht Neubrandenburg auf Anfrage der anwaltlichen Vertreter der Besitz GmbH - ob die Klage als zugestellt gilt - vom 04.02.2005 mit, dass weder die Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens noch eine Anberaumung eines Gütetermins erfolgt ist.

11.02.2005

Weiterer PKH-Antrag II ZR 07/05

Mit Schreiben vom 09.02.2005 teilt die Geschäftsstelle des II. Zivilsenats des BGH mit, dass am 03. Februar das PKH-Gesuch zur Sache 6 U 218/99 eingegangen ist.

Dieser Paketpost lagen auch die Ergänzungen zu den sechs anderen PKH-Anträgen für die Nichtzulassungsbeschwerden II ZA 1/05 bis II ZA 6/05 betreffs der nachgereichten Urteile mit Tatbestand und Gründen bei.

Insbesondere bin ich gespannt auf die Entscheidung des Senats in der Sache II ZA 2/05 (6 U 142/99, 5 O 61/95) - Einziehung der Geschäftsanteile bei der Neubran- denburger Back- und Konditoreiwaren Besitzgesellschaft mbH - in 1995 bei Unterbilanz in Millionenhöhe und natürlich die Widerklage auf Schadensersatz in der Sache II ZA 1/05 (6 U 113/01, 5 O 24/96).

U.a. weil die Sache über den Unternehmenskaufvertrag 6 U 114/99 (5 O 12/96, 4 O 28/95) noch nicht vor dem OLG Rostock verhandelt wurde, müßten sämtliche PKH-Anträge bewilligt und im Ergebnis der Begründung der NZB, die Sachen an das OLG Rostock zurückverwiesen werden.

04.02.2005

Abweisung PKH zur Sache 4 O 337/04

Heute erhalte ich in Kopie den Beschluß vom 28.01.2005 in der o.g. Sache. Mit der Begründung dass die Entscheidung des OLG Rostock noch nicht rechtskräftig ist und im Falle des Erfolges der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BGH, nach Zurückverweisung an das OLG Rostock, erneut das OLG über den Hilfsantrag zu entscheiden hätte, d.h. doppelte Rechtshängigkeit bestehen würde, wurde der PKH-Antrag abgewiesen. Rechtskräftig ist die Sache noch nicht, aber doppelte Rechtshängigkeit bestünde erst dann, wenn der BGH die Sache zurückverweist!

Weiter führt der Einzelrichter aus, dass - sofern die Entscheidung 6 U 142/99 rechtskräftig wird - das angerufene Gericht an die Entscheidung gebunden wäre, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Einziehung aus anderen Gründen unwirksam sein könnte. Hiermit kann nur die gesetzeswidrige Einziehung bei Unterbilanz und der streitige Kaufvertrag gemeint sein.

Dies gerichtliche Begründung ist insgesamt nur teilweise nachvollziehbar. Weshalb zudem die Urteile ohne Tatbestand und Gründe und dann das Nach- schieben der Urteile mit Tatbestand und Gründen, nachdem die Klage auf Abfindung eingereicht war?

Welche Folgen treten ein, wenn der BGH den PKH-Antrag für die NZB - wiederum wie in anderen Sachen - zu Unrecht zurückweist? Dann war der Antrag auf Abfindung - gemäß des Urteils des OLG Rostock - garnicht rechtsanhängig und die Einziehung in 1995 wäre - rechtswidrig - wirksam. Was ist dann mit den Verjährungsfristen nach dem neuen Recht ab 2005 in Bezug auf die Abfindung, die nach vorliegenden Bilanzen aber frühesten ab 2003 gezahlt werden kann? Hinzu kommt die Frage der Unwirksamkeit des Unternehmenskaufvertrages und dessen Konsequenzen. Fragen über Fragen!

Weshalb die Eile in dieser Sache vor dem LG? Was hat man vor? Man hätte die Entscheidung in der Sache - wie angeregt - solange aussetzen können, bis der BGH über den PKH-Antrag zur Nichtzulassungsbeschwerde über die unrechtmä- ßige Einziehung entschieden hat? Weshalb weist man jetzt schon PKH ab? Das muß Gründe haben! Wir müssen aus den o.g. Gründen Beschwerde einlegen!

Die Schlußfolgerung des Einzelrichters über meine wirtschaftlichen Lage in Bezug auf die Führung einer Reiher kostenintensiver Prozesse, liegt vollkommen neben der Sache und ist unmöglich nachvollziehbar.

01.02.2005

Ergänzung vor dem BGH, BVerfG und EGMR

Nachdem nunmehr die Tatbestandsberichtigungen alle vor dem OLG Rostock liegen und ich die Kopien erhalten habe, konnte ich auch den neuen PKH-Antrag für die Nichtzulassungsbeschwerde zur Sache 6 U 218/99 (5 O 28/96) vor dem BGH fertigstellen und die übrigen sechs Sachen ergänzen.

Insgesamt liegen sämtliche Ergänzungen zu den PKH-Anträgen für die Nichtzulas- sungsbeschwerden vor dem BGH, der Beschwerde vor dem BverfG und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den deutschen Gerichten Ende der Woche und dem EGMR nächste Woche vor.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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