24.02.2006

Widersprüche aus dem Jahre 1998 zur Investitionszulage und Umsatzsteuer 1992 bis 1994, nach 8 Jahren durch FA zurückgewiesen

Auf ein Schreiben des FA habe ich am 30.01.2006 geantwortet und meine übrigen Einsprüche - mit entsprechender Begründung - nicht zurückgezogen. Heute erhalte ich einen insgesamt gefaßten Widerspruchsbescheid zu o.g. Sachen, der einleitend auf erledigte Gewerbesteuersachen verweist und erst dann zum Kern kommt. Solch einen Widerspruchsbescheid habe ich in den ganzen Jahren noch nicht erhalten.

Nicht nur dass die übrigen Beteiligten bereits im Widerspruchsverfahren - obwohl doch angeblich unzulässig - hinzugezogen wurden verwundert mich, sondern das für die Bescheide Investitionszulage und Umsatzsteuer, keine Gesellschaft im Textteil bezeichnet ist. Auch wurde mein Vorbringen zu möglichen Organschafts- verhältnissen erwähnt und sehr ausführlich zu den Erfordernissen der Zulässigkeit der Einlegung von Widersprüchen im Rahmen einer GbR eingegangen.

Nach meiner Auffassung verdichtet sich immer mehr die Tatsache, dass tatsäch- lich eine doppelstöckige GmbH & Co. KG existiert und hochrangige Personen verdeckt an der Gesellschaftergruppe beteiligt sein müssen. In diesem Zusam- menhang erinnere mich an eine Krisensitzung im Haus der Treuhandanstalt im Jahre 1994. Herrn Friese und mir sowie ein uns begleitender Anwalt saßen mindestens 20 Personen gegenüber, von denen wir kaum jemand kannten. Noch merkwürdiger war, was man damals von uns verlangte, ohne uns rechtzeitig die dafür erforderlichen Unterlagen vorzulegen und uns mit Pönalen drohte falls wir nicht unterschreiben würden. Wir unterschrieben nicht.

Noch über drei Wochen habe ich Zeit zu recherchieren und zu überlegen, ob ich vor das Finanzgericht ziehe oder nicht.

13.02.2006

Beratung BGH zu PKH-Sachen II ZA 1/05 bis II ZA 7/05 erst Anfang April 2006

Nachdem das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 205/06 innerhalb von 2 Tagen bearbeitet und nicht zur Entscheidung angenommen hat (s. NEWS 07.02.2006), sind mir übers Wochende erhebliche Bedenken zu dem WARUM gekommen. Ich kann bis heute nicht verstehen, wieso der Richter am OLG Rostock, Hanenkamp, in seinem Beschluß zur PKH-Abweisung (Abfindung) mehrfach ausführt, das Urteil 6 U 142/99 wäre rechtskräftig. Dies vorallem deshalb nicht, weil ich noch keinen Beschluß vom BGH in der Sache II ZA 2/05 erhalten habe und dennoch das BVerfG meine VB nicht annahm. Ich nahm an, der BGH hätte wohlmöglich tatsächlich entschieden.

Um nicht die Fristen für eine Anhörungsrüge/Gegenvorstellung mit Antrag auf Wiedereinsetzung - für den Fall der mir nicht zugegangenen Entscheidungen - zu versäumen, rief ich heute beim Bundesgerichtshof an. In den Sachen II ZA 1/05 bis II ZA 7/05 sind noch keine Entscheidungen ergangen. Demzufolge kann die Sache II ZA 2/05 auch noch nicht rechtskräftig sein. Die Beratungen über die Sachen sind erst für Anfang April 2006 vorgesehen. Aus welchen Gründen aber hat der Richter Hanenkamp erklärt das Urteil wäre rechtskräftig und weshalb hat das Bundesverfassungsgericht die Sache zur Feststellung der Höhe der Abfindung so schnell abgebügelt?

Mal sehen mit welchem Ergebnis der Bundesgerichtshof die Sachen im April 2006 berät. Möglicherweise hängt das Vorgehen der Gegenseiten in der Zwangsvoll- streckungssache gegen mich mit der zu erwartenen Entscheidung in den PKH-Verfahren zusammen. Man denkt wohl mir Unredlichkeit unterstellen zu können. Falsch gedacht, ich bin viel zu ehrlich und nur deshalb habe ich solange durch- halten können!

09.02.2006

Nichtabhilfebeschluß 6 M 1922/05 - Sofortige Beschwerde gegen Abgabe EV -

Mit Fax vom 06.02.2006 habe ich neue Gründe vorgetragen, die vorher keinen Eingang finden konnten, weil sie zum Zeitpunkt der Einreichung der sofortigen Beschwerde am 3.11.2005, noch nicht bekannt waren. Bereits mit Beschluß vom 07.02.2006 - also 1 Tag später - wurde der Beschwerde nicht abgeholfen.

Mancher Orts ist aber auch eine Eile; ganz im Gegensatz zum OLG Rostock in der Beschwerdesache vom 16.01.2006 - PKH-Anweisung zur Zwangsvollstreckungs- gegenklage 10 O 79/05 (s. NEWS 26.01.2006), über die nach 3 Wochen noch immer nicht entschieden ist, obwohl in der Hauptsache ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt ist.

Ich richte mich auf den Gang vor das Bundesverfassungsgericht ein, nachdem bald die Entscheidung des Landgerichts vorliegen wird. Hierbei ist zu beachten, dass zur Ausschöpfung Rechtswegs, neben der Gehörsrüge nach § 321a, z.B. bei Nichtgewährung eines fairen Verfahrens (BVerfG Beschluß v. 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02), die außerordentliche Beschwerde oder Gegenvorstellung gehört, wenn keine anderes Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf mehr gegeben ist.

Dies hat vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde zu geschehen. Um sicher die Fristen einzuhalten, ist es sinnvoll die VB parallel einzulegen, aber nur in das allg. Register eintragen zu lassen. Hierzu muß ein gesonderter Hinweis vom Beschwerdeführer erfolgen. Ist die Anhörungsrüge, die außerordentliche Be- schwerde oder die Gegenvorstellung abgewiesen, bittet man unter Vorlage der ablehnenden Entscheidung, die Verfassungsbeschwerde in das Verfahrensre- gister zur Entscheidung zu übertragen.

So etwas verfahrenstechnisch Verzwicktes, hatte ich in den 13 Jahren meiner Auseinandersetzungen - auch mit Richtern in Bezug auf PKH-Ablehnungen - noch nicht, weil es Schwierigkeiten bei der Abgrenzung zum jeweiligen außerordent- lichen Rechtsbehelf gibt. Was ist denn zu tun, wenn gegen das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs und z.B. das Willkürverbot verstoßen wurde? Muß dann Gehörsrüge/Gegenvorstellung eingelegt werden?

Weshalb nur ist den angeblichen Gläubigern die EV so wichtig, die wissen doch eh schon fast alles?! Sehr eigenartig ist zudem, weshalb seit nunmehr über zwei Jahren eine Klage auf Mitwirkung bei Anmeldungen zur KG, deren angebliche Beteiligte gegen mich vollstrecken, noch immer nicht zugestellt ist. Würde ich am Inhalt der Klage etwa erkennen, welche tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse bestehen? Bis heute bin ich immer noch als Kommanditist im Handelsregister HRA 275 AG Neubrandenburg eingetragen, obwohl ich doch vor 12 Jahren schon ausgeschlossen worden sein soll. Ist das etwa normal?

07.02.2006

Immer noch kein Zugang vom BGH zur Sache II ZA 2/05 aber VB 1 BvR 205/06 nicht zur Entscheidung angenommen

Nach über einem Jahr habe ich zu den Sachen II ZA 1/05 bis II ZA 7/05 (PKH - Anträge für Nichtzulassungsbeschwerden), noch immer keine Entscheidungen des Bundesgerichtshofes erhalten. Erstaunt mich sehr, zumal nach den Ausführungen des Richters Hanenkamp im Beschluß vom 20.01.2006 des OLG Rostock in der PKH-Sache zur Feststellung der Höhe der Abfindung (6 W 12/05, 4 O 437/04), das Urteil des OLG Rostock zur Sache 6 U 142/99, rechtskräftig geworden sei, der PKH- Antrag also abgewiesen wäre.

Erinnert wird: In der Verhandlung zum Urteil 6 U 142/99 erklärte der Vorsitzende Richter Dr. ter Veen u.a. dass der Hilfsantrag auf Abfindung unzulässig sei und über die Höhe noch nicht entschieden werden könne. Hinzukommt, dass ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsregeln und gegen den gesetzlichen Richter vorliegt. Dennoch aber soll das Urteil rechtskräftig geworden sein! Wie das und mit welchen Konsequenzen und unter welcher Verantwortung?

Weshalb bekomme ich die Entscheidung zur Sache II ZA 2/05 - Einziehung der Geschäftsanteile bei der Neubrandenburger Besitz GmbH - nicht ähnlich schnell, wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Sache 1 BvR 205/06? Ist in der Sache II ZA 2/05 etwa eine Übereinkunft getroffen über dessen Inhalt ich noch nichts wissen darf, oder aber ist etwa eine Ursache gesetzt, die mich veran- lassen würde im Wege des Strafrechts vorzugehen?

Bereits 5 Tage nachdem ich die Mitteilung des BVerfG vom 27.01.2006 - die Sache wird zur Entscheidung über die Annahme der Richterkammer vorgelegt - und meinem Schreiben vom 29.01.2006, erhielt ich am 02.02.2006 - den Beschluß vom 01.02.2006. So schnell hat das BVerfG in meinen Sachen noch nie eine Entschei- dung gefällt. Die Entscheidung (1 Blatt) hat folgenen Tenor:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Es ist schon erstaunlich mit welcher Schnelligkeit und welchem Ergebnis manche Entscheidungen zu PKH-Anträgen (Feststellung der Höhe des Abfindunguthabens, Streitwert von ca. 1.500.000 EUR) ausfallen.

Scheinbar haben sich nicht nur einige Richter des OLG Rostock (s. NEWS vom 19.01.2006) und einige Richter des Bundesgerichtshofs "verständigt", sondern es scheinen auch Richter vom Bundesverfassungsgericht dabeigewesen zu sein. Dies scheint mir äußerst bedenklich und fragwürdig zu sein!

Wenn ich nicht der Überzeugung wäre, dass es - auch in meinem Interesse - liegende Gründe für diese mehr als eigenartige Verfahresweise gibt, würde ich von strafbewehrtem Rechtsbruch ausgehen.

Betreffend meiner Recherchen zu den Grundlagen einer Tathandlung im Sinne der Rechtsbeugung im Amt, verweise ich auf meine Ausführungen unter NEWS vom 13.05.2005. Die Entwicklungen in den nächsten Monate werden ergeben wie ich weiter vorgehen muß, um meine Rechtsansprüche durchzusetzen.

06.02.2006

Ergänzung in der Zwangsvollstreckungssache 6 M 1922/05

Das Amtsgericht Nbdg. hatte mit Schreiben vom 26.01.2006 mir Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben, weil es der sofortigen Beschwerde vom 03.11.2005 nicht abhelfen und die Sache zur Entscheidung an das Landgericht Neubrandenburg übergeben will.

Gemäß der noch ausstehenden rechtskräftigen Entscheidung zur Bewilligung von PKH in der Zwangsvollstreckungsgegenklage 10 O 79/05 und dem hier vorallem unstreitigen Sachvortrag (Beklagte haben auf Vorbringen nicht erwidert) und der noch fehlenden Entscheidung durch das OLG Rostock zur weiteren Beschwerde, habe ich am 06.02.2006 per Fax ergänzt.

Weiter habe ich wegen der ungeklärten Gesellschafterverhältnisse, der Mitteilun- gen eines Notars zu Anmeldungen vor dem Handelsregister in der Sache 10 T 1/04, ergänzend vorgetragen.

03.02.2006

Widerspruch - Zahlungen an Rentenversicherungsträger als unzulässig zurückge- wiesen

Kurz und knapp wurden die Widersprüche vom jeweils 19.01.2006 zurückge- wiesen. Die Mitteilung sei kein Verwaltungsakt. Eine Klärung in der Sache könne deshalb nicht erfolgen. Nun muß ich recherchieren wie ich dann erreichen kann, dass die Sache überprüfbar wird.

Zuerkannt wurde aber zuvor in einem gesonderten Schreiben, dass die Zahlung für meine Ehefrau nicht auf dem Bemessungsbetrag von 400 EUR für das ganze Jahr, sondern für 4.800 EUR erfolgt. Insoweit haben wir eine neue Mitteilung erhalten.

03.02.2006

Zurückweisung PKH-Antrag BFH Sache VIII S 6/05 und NZB VIII B 172/05

Heute erreichen mich die Beschlüsse vom jeweils 17. Januar 2005. Wie zu erwarten wurden auch diese Rechtssachen abgeweisen, obwohl nach unserer Auffassung substantiiert zum Beginn der Geschäftstätigkeit der GmbH & Co. KG ab mindestens 1991 und den unklaren Gesellschafterverhältnissen vorgetragen worden ist. Die NZB VIII B 172/05 wurde als unzulässig zurückgewiesen. Wieso nicht als unbegründet?

Ebenfalls wurde zu Divergenzen vorgetragen, die aber nicht ausreichend begrün- det wären. Die angeführten Urteile seien zudem teilweise nicht vergleichbar.

Mit keinem Wort geht der BFH auf den Vortrag zur doppelstöckigen KG ein. Was steckt bloß dahinter?!

02.02.2006

Ablehnender Widerspruchsbescheid zur Weihnachtsbeihilfe

Kurz und knapp wurde der Widerspruchs zurückgewiesen. Hauptgrund: Hätte die Regierung gewollt, dass die Weihnachtsbeihilfe gesondert zu zahlen wäre, hätte das im Gesetz stehen müssen. Neue Klage werde ich nicht erheben, den Sachverhalt aber im Berufungsverfahren zum Regelsatz ergänzend vorbringen.

02.02.2006

Ergänzung Berufung L 8 AS 10/05 (S 7 AS 3/05) vor dem LSG M+V

In Ergänzung unserer 52-seitigen Berufung vom 01.12.2005 haben wir heute gegenüber dem Landessozialgericht M+V beantragt, mehrere Sachverständigen- gutachten einzuholen. Außerdem wurde ergänzend zu den tatsächlichen "Erfolgen" von Hartz IV vorgetragen. (KLICK)

Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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