24.03.2006

Verfassungsbeschwerde - Abgabe eidesstattliche Versicherung u. Zwangsvoll- streckungsgegenklage

Zum gesamten Vorgang - Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und der PKH-Versagung zur Zwangsvollstreckungsgegenklage - habe ich per Einschreiben die Verfassungsbeschwerde abgeschickt.

Wegen mehrerer noch fehlender Entscheidungen ist gebeten worden die VB erst in das allgemeine Register einzutragen. Nach Erhalt der restlichen Entschei- dungen wird um Überführung in das Verfahrensregister gebeten.

Je nach dem wie die Gehörsrügen und das weitere Widerspruchsverfahren enden, wird dann um schnellstmögliche Entscheidung gebeten weil nicht auszu- schließen ist, dass das Vollstreckungsgericht nach Abweisung des weiteren Widerspruchs und der Gehörsrüge vor diesem Gericht, Beugehaft anordnet. Demgemäß ist in der VB ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt.

Je nach Ausgang der Entscheidung des BVerfG wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erneut angerufen oder es bleiben gelassen.

23.03.2006

Weiterer Widerspruch - Abgabe eidesstattliche Versicherung, keine Abgabe EV

Im heutigen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung habe ich weiteren Widerspruch eingelegt und mündlich ergänzt, dass vor dem Landgericht Nbdg. die Gehörsrüge/ außerordentliche Beschwerde/ Gegenvorstellung schwebt, die gemäß § 321a ZPO die Rechtskraft der Entscheidung zum ersten Widerspruch hindert.

Gemäß Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 900, Rn. 26, kann im weiteren Termin erneut Widerspruch erhoben werden, wenn neue Gründe vorgebracht werden, die nach der Beschwerdeentscheidung zum ersten Widerspruch entstanden sind. So verhält es sich vorliegend. Das Vorbringen gegenüber dem Amtsgericht Neubran- denburg als Vollstreckungsgericht, hat einen weiteren Umfang wie die Gehörs- rüge vom 13.03.2006 gegenüber dem Landgericht Nbdg. als Beschwerdegericht.

21.03.2006

Gehörsrüge, außerord. Beschwerde, Gegenvorstellung PKH-Sache 10/4 O 79/05

Gegen die abweisende PKH-Entscheidung des OLG Rostock vom 28.02.2006, dem Postfach des Anwalts bei Gericht am 13.03.2006 zugegangen, wurde heute Gehörsrüge, außerordentliche Beschwerde, Gegenvorstellung eingelegt.

Es wurden die Gründe benannt, die eindeutig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und eine unfaire Verfahrensführung gegenüber dem Bf. belegen.

Weiter wurde zu den möglichen Gestaltungen bei der De Maekelboerger Unter- nehmensgruppe vorgetragen und klargestellt, dass die neuen Überlegungen sich mit den Darstellungen des FA Neubrandenburg gemäß der Aufstellung über den Eingang von steuerlichen Erklärungen und von Beteiligungsverhältnissen decken.

Diese Aufstellung ist dem Bf. und seinem anwaltlichen Vertreter (für NZB vor BFH) bei einer Akteneinsicht (FG M + V) zugänglich geworden.

17.03.2006

Weitere Kostenfestsetzungsbeschlüsse zur Sache 10/5 O 12/96

Jetzt sehe ich kaum noch durch. Ich erhalte einen Kostenfestsetzungsantrag zur Sache 6 U 114/99 der Anwälte der BVS vom 08.03.2006, eingegangen beim OLG Rostock am 10.03.2006 und weiter eingegangen beim LG Neubrandenburg am 13.03.2006.

Weiter erhalte ich zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu o.g. Sache vom jeweils 14.03.2006, die sich auf einen Kostenfestsetzungsantrag der BVS-Anwälte vom 28.02.2006 beziehen und jeweils unterschiedliche Gebühren ausweisen und im Vergleich zu vorherigen Kostenfestsetzungen, ganz andere Streitwerte enthalten. Ebenfalls ist jetzt Herr Friese dabei, obwohl er in den ersten Sachen herausge- lassen war.

Handelt es sich etwa tatsächlich um zwei GmbH´s als Besitzgesellschaften, wie es das FA Neubrandenburg in seiner Aufstellung über den Eingang steuerlicher Erklärungen und von Beteiligungsverhältnissen ausgewiesen hatte? Die Sache wird immer undurchsichtiger.

17.03.2006

Erneuter Besuch vom Gerichtsvollzieher

Nach Fristende für die Anhörungsrüge/außerordentliche Beschwerde (s. NEWS 16.03.2006), übergibt mir der Gerichtsvollzieher heute eine weitere Einladung für Donnerstag, den 23. März, zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und einige weitere Vordrucke. Hier soll ich u.a. in Bezug auf Gewerbetreibende/ Geschäftsinhaber von Handelsgesellschaften angeben, welche Vermögensgegen- stände vorhanden sind. Äußert merkwürdig!

Ich habe auf die am 16.03.2006 beim Landgericht Nbdg. rechtshängig gewordene Beschwerde verwiesen, erneuten Widerspruch aufgrund neuer Tatsachen ange- kündigt und auf die Hämmung der Rechtskraft des Beschlusses vom 28.02.2006 verwiesen. Beim nächsten GV-Termin werde ich die eidesstattliche Versicherung nicht abgeben, weil das rechtliche Gehörs verletzt ist und ggf. von Rechtsbruch auszugehen ist.

Einen entsprechenden Widerspruch bereite ich vor.

17.03.2006

Sofortige Beschwerde zum Vergütungsfestsetzungsbeschluß - 10/5 O 12/96

Per Fax habe ich dem Landgericht heute meine Einwände zum Streitwert und anderweitige Gründe für die Unrichtigkeit der Zuordnung - auch in Bezug auf die Nichtberücksichtigung des Streitgenossen - gegenüber meiner Person mitgeteilt.

16.03.2006

Gehörsrüge, außerord. Beschwerde, Gegenvorstellung 4 T 28/06 (M 1922/05) - Abgabe EV -

Gegen die Abweisung der sofortigen Beschwerde in obiger Sache ist heute der 14-seitige Schriftsatz beim Landgericht Neubrandenburg eingegangen. Dieser Rechtsbehelf ist notwendig, um die formalen Voraussetzungen - Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges - vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen.

Bevor das BVerfG angerufen werden darf, muß bei nicht mehr mit normalen Rechtsmitteln angreifbare Entscheidungen - hier der Beschluß - dem unteren Gericht eine Möglichkeit zur Selbstkorrektur gegeben werden.

13.03.2006

OLG Rostock weist sof. Beschwerde (PKH) für die Zwangsvollstreckungsgegen- klage zurück

Der Prozeßbevollmächtigter hat mich darüber informiert, dass ihm nunmehr der Beschluß des OLG Rostock vom 28.02.2006 zur Zurückweisung der sofortige Beschwerde zum PKH-Antrag für die Zwangsvollstreckungsgegenklage, zuge- gangen ist. Die Begründung für die Zurückweisung ist mir noch nicht bekannt. Merkwürdig! Erst jetzt erhält er den Beschluß, eingelegt im seinem Postfach bei Gericht. Noch dazu datiert die Abweisung der sofortigen Beschwerde zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ebenfalls vom 28.02.2006. So ein Zufall.

Obwohl sich die angeblich vollstreckenden "Gläubiger", die sich nach unserer Kenntnis im PKH-Verfahren nicht geäußert haben, die Sache im PKH-Verfahren also unstreitig ist, soll jetzt aufeinmal ein Schreiben sämtlicher "Gläubiger" vom 24.11.2005 existieren. Dieses Schreiben haben der anwaltliche Vertreter und meine Person aber vom Landgericht Neubrandenburg nicht erhalten! Auch das OLG Rostock hat uns das Schreiben nicht zur Kenntnis gebracht. Mir wird also ein Schriftsatz aller "Gläubiger" nicht bekannt gegeben, so dass ich nicht erwidern kann, und obendrein PKH abgewiesen.

Hiermit wird offensichtlich, dass nicht nur das Grundrecht auf rechtliches Gehör, im Sinne des § 321a - Gehörsrüge, sondern auch das Grundrecht auf ein faires Verfahren verletzt wird. Aus welchen Gründen auch immer wollen die Gerichte unter massiver Verletzung von Grundrechten verhindern, dass innerhalb eines neuen Klageverfahrens die tatsächlichen "Gläubiger" ans Licht der Öffentlichkeit kommen und die wirklichen Gesellschafterverhältnisse offengelegt werden.

Da ich die Verfassungsbeschwerde für die gesamte Sache - Zwangsvollstreckung - schon zur Hälfte vorbereitet hatte, werde ich den Rest mit den neuen Gründen, in dieser und der nächsten Woche noch schaffen.

10.03.2006 - 17:15 Uhr

Einige Tricks der Hannover Finanz GmbH und anderer Dritter durchschaut

Die Literatur:

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesellschafterin,
Eine Untersuchung der Beteiligungsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

und

Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Partnerschaftsgesellschaft,
systematischer Kommentar, BGB §§ 705 bis 740,

hat mir auf die "Sprünge geholfen".


Nachdem ich die wesentlichen Grundlagen studiert habe bin ich gewiss, dass ich endlich die Abläufe und Hintergründe zum Unternehmenserwerb in groben Zügen darstellen kann. Die Hannover Finanz GmbH und andere Dritte haben den Unternehmenskauf mit besonderer Finesse gestaltet. Die deutsche Gerichtsbarkeit hat dieses stark rechtswidrige Handeln der HF durch seine Prozeßführung noch unterstützt und insbesondere mit der Prozeßführung zum Unternehmenskauf- vertrag, den "Vogel abgeschossen".

Ich gehe davon aus, dass seit meiner Existenzgründung im Jahre 1991 eine gegenüber meiner Person geheimgehaltene vermögensverwaltende Innengesell- schaft existiert. Diese Gesellschaft versuchte man aus steuerlichen Gründen mit notariellen Urkunden, u.a. aus dem Jahre 1999, in 2003 zum Handelsregister anzumelden. Deshalb bekomme ich auch die Klage aus dem Jahre 2003 zur Mitwirkung bei Handelsregistereintragungen nicht zugestellt. Die Beweisanträge würden u.a. zur Aufdeckung der tatsächlichen Verhältnisse führen. Unter Beachtung des als Geschäftsgrundlage anzusehenden MBO/MBI-Konzepts muß man sich vorstellen was passiert ist! Mehrfacher Prozeßbetrug!

Die vermögensverwaltene Innengesellschaft, kann auch eine vermögensverwal- tende GmbH & Co. KG sein, die wegen der Vermögensverwaltung nicht eintra- gungspflichtig war und ist.

In der Anhörungsrüge/außerordentl. Beschwerde/Gegenvorstellung zur Zwangs- vollstreckung - Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung - werden die wichtig- sten Details dargestellt und damit ergänzend die Begründetheit der Einstellung der Zwangsvollstreckung dargestellt. In Auszügen werden die Feststellungen des FA - Aufstellung über den Eingang steuerlicher Erklärungen und Beteiligungs- verhältnisse bei der De Maekelboerger Gruppe - eingebracht. Insgesamt sollte nunmehr auch das Gericht die Besonderheiten erkennen.

Interessant wären auch mögliche Ausführungen, wer z.B. Gesellschafter ist, wenn ich mich an den September/Oktober 1994 erinnere. Weiter interessant wäre wenn ausgeführt würde, wie die Führung eines gemeinsamen Unternehmens, unter Beteiligung eines ehemaligen Untermieters gestaltet sein könnte und weshalb die Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren Besitzgesellschaft mbH nicht den Zusatz "De Maekelboerger" trägt.

Kommt dann noch hinzu, dass das Handelsregister nicht feststellen kann wo die Vermögensmassen des ehemaligen Backwarenkombinates abgeblieben sind und deshalb die Registerakte nicht geschlossen werden konnte, sowie die Tatsache, dass die Hannover Finanz GmbH in 1991 nur zwei Engagements im Osten hatte, wird die Sache richtig rund.

Die wichtigsten Sachverhalte werde ich in die nächsten Verfassungsbeschwerde und vor dem BGH vorbringen, wenn die Entscheidungen in zwei besonderen Sachen, erneut negativ für mich ausfallen sollten. Sollte der BGH und das BVerfG erneut das Vorbringen nicht entsprechend ordnungsgemäß würdigen, werde ich hart formulieren und die notwendigen Konsequenzen ziehen.

10.03.2006

In Eingangsseite meiner Website - meine Beiträge bei Tacheles eingebunden

Heute erst bin ich auf die Idee gekommen, meine persönlichen Diskussions- beiträge zu sozialrechtlichen Fragen, die ich bei Tacheles einstelle, hier auf meiner Website auf der Eingangsseite unter - Bei Tacheles - einzubinden.

Über diese Untergruppe erhält der Besucher - im Falle von Interesse - die Möglichkeit, meine persönlichen Meinungen zum SGB II und anderen Fragen zu erfahren.

05.03.2006

Hochinteressante Fachliteratur über Innengesellschaften

Vorallem unter Berücksichtigung der mir unter dem 24.02.2006 zugegangenen Einspruchsentscheidungen des FA Neubrandenburg, habe ich mir verschiedene Literatur zur Gestaltung von Gesellschafterbeteiligungen beschafft. Hochinteres- sant sind die Möglichkeiten der Beteiligungsfähigheit einer GbR beim Erwerb von Unternehmen, der Umwandlung und Übertragung von Beteiligungen bei Betriebs- aufspaltungen sowie der Führung von Gemeinschaftsunternehmen.

Berücksichtigt man dann noch die Möglichkeiten der treuhänderischen Beteili- gung an Unternehmen, ist das Ausmaß der Verwirrung fast komplett. Immer verständlicher werden mir die Feststellungen des FA betreffend der Aufstellung über den Eingang steuerlicher Erklärungen und von Beteiligungsverhältnissen.

In Bezug auf die handelsregisterlichen Anmeldungen und die beabsichtigte Zwangsvollstreckung in mein Vermögen, sollten sich die Gegner gut überlegen was sie tun. Bis heute habe ich wegen der ungeklärten Gesellschafterverhält- nisse, der Nichteinbindung meiner Person in Absprachen und weitere Verträge, keine Kenntnis welches Vermögen mir tatsächlich insgesamt zuzuordnen ist.

Treibt man es aber auf die Spitze, ist es mit meinem erklärten Willen zur Ver- ständigung unter gerechter Beachtung auch meiner Ansprüche, nach 13 Jahren endgültig vorbei. Man sollte auch daran denken, dass meine Beteiligung an der Unternehmensgruppe im Rahmen eines als Geschäftsgrundlage geltenden, staat- lich geförderten MBO/MBI-Konzepts entstand.

Ich bin nach wie vor nicht gewillt mehrfach unfaire Verfahrensweisen und Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, ohne Ergreifung sämtlicher Rechtsmittel, hinzunehmen. Ist der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft, trete ich mit der Erweiterung meiner Beschwerde vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte.

02.03.2006

4 T 28/06 (M 1922/05) - Abweisung sofortige Beschwerde gegen Abgabe EV -

Heute erhalte ich den abweisenden Beschluß vom 28.02.2006 des Landgerichts Neubrandenburg. Der Einzelrichter meint, dass mein Vorbringen nicht beachtlich wäre und erst die Entscheidung der Vollstreckungsgegenklage Bedeutung für die weitere Vollstreckung haben könnte. Solange aber die Entscheidung nicht vor- liegt, sei für das Vollstreckungsverfahren unbeachtlich ob ggf. die Vollstreckungs- gegenklage Erfolg haben würde.

Ich habe vorgetragen, dass die Gläubiger gewechselt haben und verweise dazu auf handelsregisterliche Anmeldungen und weitere Vorgänge. Die Zwangsvoll- streckungsgegenklage soll Gewissheit bringen. Über diese Sache wird im PKH-Verfahren seit Januar 2006 durch das OLG Rostock nicht entschieden obwohl in der Hauptsache ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt ist, die angeb- lichen Gläubiger sich im Verfahren nicht geäußert haben und damit die Sache unstreitig ist.

Dies alles habe ich in der sofortigen Beschwerde vorgetragen und dennoch findet dieses Vorbringen keine Beachtung. Man will die Abgabe der EV obwohl der materielle Einwand greift, die Gläubiger haben gewechselt. Man gewährt mir erneut kein rechtliches Gehör und führt gegen mich ein unfaires Verfahren. Ich habe kein Problem mit der EV will aber verhindern, dass nichtberechtigte Dritte dies erreichen und mich mit zusätzlichen Kosten belegen.

Zur Ausschöpfung des Rechtswegs werde ich eine Zuarbeit machen. Dies betrifft die Gehörsrüge nach § 321a ZPO und die Gegenvorstellung wegen wiederholten unfairen Verfahrens. Parallel werde ich Verfassungsbeschwerde erheben. Kommt innerhalb der Bearbeitung dieser Sache die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde in der PKH-Sache zur Zwangsvollstreckungsgegenklage durch das OLG Rostock, wird die Rechtswidrigkeit offensichtlich.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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