28.04.2005

Entscheidung des BGH in sieben Sachen nicht vor dem 15.06.2005

Heute erhalte ich Schreiben des BGH vom 22.04.2005. Der II. Senat teilt in den Sachen II ZA 1/05, II ZA 2/05, II ZA 3/05, II ZA 4/05, II ZA 5/05, II ZA 6/05 und II ZA 7/05 mit, dass eine Entscheidung nicht vor dem 15. Juni 2005 erfolgt.

Ich kann mich des Eindrucks nicht erwehren, dass der 6. Senat des OLG Rostock die Falschbesetzung der Richterbank (s. Verhandlung vom 13.04.2005 und Schrei- ben an den Präsidenten des OLG Rostock) deshalb zu erkennen gegeben hat, weil ihm klar geworden ist, dass der BGH in die jeweilige Sache tiefer einsteigen und PKH bewilligen muß, weil ganz offensichtlich gegen das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen wurde.

Wenn Herr Brinkmann als Vorsitzender Richter nicht zu sämtlichen Entscheidun- gen ab Oktober 2004 dienstlich verhindert war, verstoßen sämtliche Verfügungen und Verhandlungen gegen das Gebot des gesetzlichen Richters. Bei diesem absoluten Revisionsgrund braucht der BGH nicht in Rechtsfragen (einfaches Recht) einzusteigen, sondern muß aufgrund der eindeutigen Verletzung von Grundrechten (höheres Recht), in den sieben Sachen die PKH bewilligen.

Ich bin gespannt wann und vorallem was der Präsident des OLG Rostock auf mein Fax vom 21.04.2005 antwortet.

28.04.2005

Beschwerde vor dem Landessozialgericht zur Sache S 7 ER 2/05 AS

Unter Bezugnahme auf die sachgemäßen Rechtsansichten des Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Uwe Berlit (s. info also 1/2005, Seite 3 ff) und unter Verweis auf die Klageschrift vom 18.10.2004, habe ich eine 6-seitige Beschwerde zum Beschluß vom 15.04.2005 - Ablehnung des Antrages auf einstweilige Anordnung - gegenüber dem Landessozialgericht Mecklenburg - Vorpommern eingebracht.

Die Beschwerde setzt sich im einzelnen mit den Gründen auseinander, die angeblich maßgeblich für die vollumfängliche Abweisung des Antrages auf einstweilige Anordnung waren. Siehe auch gesonderte adobe-Datei: Beschwerde

27.04.2005

Akteneinsicht in Vorbereitung der Beschwerde zur Sache S 7 ER 2/05 AS

Weil sich der vollumfänglich abweisende Beschluß vom 05.04.2005 zum Antrag auf einstweilige Anordnung vom 14.12.2004, zugestellt unter der 15.04.2005, nicht mit den Anspruchsgrundlagen und Gründen auseinandersetzt, die ich in meiner Klageschrift vom 18.10.2004 (27 Seiten und ca. 50 Seiten Anlagen) dargelegt habe, war ich heute zur Akteneinsicht beim Sozialgericht.

Ich mußte feststellen, dass die Akte (Blatt 1) zwar mit meinem Schreiben vom 14.12.2004 - Antrag auf einstweilige Anordnung - beginnt, aber nicht die Klage- schrift vom 18.10.2004 nebst sämtlicher Anlagen enthält, obwohl in der Klage- schrift im einzelnen das Begehren und die Begründungen dargestellt sind und ich mich noch mit Schreiben vom 17.12.2004 auf meine Klageschrift bezogen habe. Bei der Abtrennung hätte also die Klageschrift und sämtliche Anlagen kopiert und der Akte zum Verfahren der einstweiligen Anordnung beigefügt werden müssen.

Die Fertigung eines Protokolls an Gerichtsstelle zu den festgestellten Sachver- halten wurde zunächst verweigert, weil ich selbst schreiben könne und die anwesende Dame nicht meine Schreibkraft wäre. Dann wurde aber doch ein Protokoll gefertigt.

25.04.2005

Nachgelassener anwaltlicher Schriftsatz zur Sache 6 U 114/99

Im Schriftsatz vom 22.04.2005 wurden die alten Gründe für die Nichtigkeit des Unternehmenskaufvertrages zusammengefaßt und sich mit den durch das Gericht vorgebrachten neuen Gründen auseinandergesetzt. Das neue Vorbringen des Gerichts - nicht der Gegenparteien - soll angeblich Grund dafür sein, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht anfechten kann, weil er davon partizipiert und sich angeblich treuwidrig verhalten habe. Gerade das Gegenteil ist festzustellen. Schwerpunktmäßig wurde folgendes vorgetragen:

- Dokumente belegen eindeutig, dass keine lückenlose Vollmachtskette vorliegt,
- Beweisbeschluß ist zum Teil ausgeführt und belegt gerade nicht, dass eine
  lückenlose Vollmachtskette vorliegt,
- der Kaufvertrag wurde als Entwurf erst einen Tag vor dem Notartermin und
  einen Tag nachdem Herr Fahlke 200.000 DM gezahlt hatte
, vorgelegt,
- die Hannover Finanz GmbH wurde im Notartermin auf der Verkaufsvollmacht
  nachgetragen, die HF sollte hinter Herrn Fahlke stehen,
- die Teilung der Geschäftsanteile ist nicht wirksam erfolgt, weil Herr Dr. Freitag
  nicht allein bevollmächtigt war,
- der Kläger war unmittelbar nach seiner Abberufung als Geschäftsführer am
  25.03.1993 bei der Treuhandanstalt, um die Umsetzung des MBO/MBI-Konzepts
  zu erreichen, erst als das nicht erreicht wurde, wurde der Kaufvertrag
  angefochten,
- die ersten Einziehungen der Geschäftsanteile bei den GmbH´s am 02.11.1994
  wurden durch die jeweiligen Beklagten am 03.05.1995 für unwirksam erklärt,
- die Verhandlung am 18.10.1994 bei der Treuhandanstalt scheiterte, weil dem
  Kläger die Nachtragsvereinbarung vorher und auch im Termin nicht vorlag,
- Einwände gegen den Kaufvertrag wurden am 21.03.1995 erhoben,
- nachträgliche Genehmigung durch die THA erst am 30.03.1995, bis heute durch
  Notar nicht gedeckt,
- nachträgliche Genehmigung nicht wirksam, weil der Kaufvertrag gegen das
  Treuhandspaltungsgesetz verstößt und der Notar diese nicht deckt,
- vom fortbestehenden Kaufunternehmen ist eine doppelstöckige GmbH & Co. KG
  und eine Besitz GmbH abgespalten worden,
- verdeckte Beteiligungsverhältnisse, wegen MBO/MBI unwirksam,
- Unternehmenskaufvertrag mit der Klage 4 O 23/95 vom 24.03.1995 angegriffen,
- zweite Einziehung der Geschäftsanteile am 03.07.1995 aufgrund der treue-
  widrigen Pfändung in die Geschäftsanteile durch die HF,
- bisher nur Schulden aus den Verträgen ab dem 27.09.1991,
- wegen unsachgemäßer Verfahrungsführung durch deutsche Gerichte bisher
  nur streitige Forderungen,
- wegen unsachgemäßer Verfahrensführung durch das Gericht wurde das
  Familienleben des Klägers und seiner Ehefrau zerstört,
- Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters, Revisionsgrund,
- mehrere Verfahren vor dem BGH und dem BVerfG sind noch nicht entschieden,
- auf Vertragsanpassung unter angemessener Abwägung der Interessen der
  Gesellschaften und der Interessen des Klägers mehrmals hingewiesen,
- Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Gemäß der Protokollniederschrift vom 13.04.2005 - die den Richter Dr. ter Veen als Vorsitzenden ausweist - ist die Verkündung einer Entscheidung auf den 11.05.2005 bestimmt.

21.04.2005

Fax an den Präsidenten des OLG Rostock

Aufgrund der mir seit heute 12:18 Uhr vorliegenden Geschäftsverteilungspläne des 6. Senates habe ich um 14:04 Uhr an den Päsidenten des OLG Rostock folgendes Fax gerichtet:

Anfrage/Beschwerde
- Verfahren des Klägers Wentzel -

Sehr geehrter Herr Präsident ......,

am 13.04.2005 erfolgte in der Sache 6 U 114/99 eine Verhandlung. Im Termins- aushang vor dem Sitzungssaal war zum 6. Senat ausgewiesen: Herr Vorsitzender Richter am OLG Brinkmann, Richter am OLG Rostock Dr. ter Veen und Richter Hanenkamp.

Bei neuer Besetzung der Richterbank wurde verhandelt in der Besetzung - Herr Dr. ter Veen als Vorsitzender Richter, Herr Vorsitzender Richter am OLG Brinkmann als Beisitzer und Herr Richter am OLG Hanenkamp als weiterer Beisitzer. Auf meine Frage, weshalb denn nicht Herr Vorsitzender Richter am OLG Brinkmann die Verhandlung führt, erklärte Herr Richter am OLG Dr. ter Veen, dass der Geschäftsverteilungsplan bestimme, dass er die Verfahren Wentzel als Vorsitzender zu Ende führen müsse. Mit Schreiben vom 15.04.2005 richteten die Prozeßvertreter diesbezüglich einen Schriftsatz an das Gericht.

Seit heute 12:18 Uhr liegen mir mehrere Geschäftsverteilungspläne und ein Anschreiben, unterzeichnet von Herrn Dr. ter Veen vor.

Aus diesen Dokumenten ist zu ersehen, dass der Richter am OLG Rostock Herr Brinkmann seit dem 20.09.2004 den Vorsitz in der 6. Kammer führt.

Nach dem GVG § 21 e (Zöller, 23. Auflage) wird mittels des Geschäftsverteilungs- planes der gesetzliche Richter bestimmt. Die Besetzung und damit den Geschäfts- verteilungsplan bestimmt das Präsidium. Auch Änderungen in der Besetzung und den Zuständigkeiten werden nur durch das Präsidium bestimmt. So verstehe ich dass jedenfalls als Laie.

Auf den mir vorliegenden Unterlagen kann ich nicht erkennen, dass tatsächlich das Präsidium des OLG Rostock bestimmt hat, dass der Richter Dr. ter Veen weiter Vorsitzender Richter - in meinen Sachen - neben dem eigentlichen Vorsitzenden Richter Herrn Brinkmann bleibt.

Nach § 21 e Rz. 52 GVG haben inhaltliche Mängel des GVP, z.B. die fehlerhafte Besetzung des Vorsitzes, eine fehlerhafte Besetzung zur Folge. Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts ist nach § 547 ein absoluter Revisionsgrund.

Nach § 21 f Rn 4 verstößt die Mehrfachbestellung eines Vorsitzenden gegen Art 101, Abs. 1 Satz 2 GG. In der Verhandlung vom 13.04.2005 waren zur gleichen Zeit zwei Vorsitzende Richter des gleichen Senats anwesend. Am 13.04.2005 war ein Sondergericht tätig. Nach Art. 101 GG, § 16 S. 1 GVG sind Ausnahmegerichte unzulässig. Sie stehen im Gegensatz zum gesetzlichen Richter.

Das der Vorsitzende Richter Herr Brinkmann in meinen anderen Sachen, die seit Oktober 2004 „verhandelt" worden sind, dienstlich verhindert war, kann ich nicht erkennen.

Da Herr Brinkmann bereits seit dem 20.09.2004 den Vorsitz beim 6. Senat führt, Herr Richter Dr. ter Veen aber alle meine Verfahren „abbügelte", möchte ich zum Sachverhalt der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter, kurz- fristig vor dem Bundesgerichtshof in den vorliegenden PKH-Verfahren betreffs der Nichtzulassungsbeschwerden, nachtragen. Ich bitte daher um kurzfristige Über- prüfung des dargestellten Sachverhalts und eine Rückantwort über den Briefpost- weg.

Mit freundlichen Grüßen


Nachtrag vom 22.04.2005:

Ich hätte mir etwas mehr Zeit nehmen sollen. Beispielsweise saßen nicht zwei bestellte Vorsitzende, sondern ein bestellter Vorsitzender und ein nicht bestellter Vorsitzender auf der Richterbank. Gerade aber der nicht bestellte Vorsitzende, Herr Dr. ter Veen - der nachweislich rechtswidrig in anderen Sachen vorge- gangen ist - hat nicht das Recht als Vorsitzender Richter in meinen Sachen zu agieren. Im GVP des 6. Senats, ist gerade nicht festgelegt - und konnte auch nicht festgelegt werden - dass die Zuständigkeit in den Sachen 6 U 497/96 und alle nachfolgenen Sachen - in Bezug auf den Vorsitz - bei Dr. ter Veen verbleibt. Das wäre rechtswidrig, weil damit ein Sondergericht bestimmt sein würde.

Mal sehen was der Präsident des OLG Rostock dazu zu sagen hat.

20.04.2005

Noch kein Geschäftsverteilungsplan und Terminsprotokoll - Sache 6 U 114/99

Heute erreicht mich das Schreiben des Prozeßbevollmächtigten vom 15.04.2005 in der Sache 6 U 114/99 an das Gericht. Hier ein wörtlicher Auszug:

.. wird gebeten, den Geschäftsverteilungsplan des OLG Rostock herzureichen, aus welchem sich ergibt, dass Herr Richter am OLG Dr. ter Veen alle Sachen des Klägers Wentzel als Vorsitzender des 6. Zivilsenates weiterführt, auch nach dem Wechsel der Stelle des Vorsitzenden des 6. Zivilsenats.

Die Vorlage des GVP in bestimmten Umfang ist im Hinblick auf § 21 e, f GVG hoch brisant. Deshalb wohl liegt uns bis heute noch kein Geschäftsverteilungsplan und kein Terminsprotokoll vom 13.04.2005 zur Verhandlung in der Sache 6 U 114/99 vor.

18.04.2005

Antrag auf Niederschlagung der Gerichtskosten vor der Verwaltung (BFH und FG M+V)

Vor der Kostenstelle des Bundesfinanzhofs und der Landeszentralkasse Mecklen- burg Vorpommern, habe ich heute erneut an meine Anträge auf Niederschlagung der Gerichtskosten durch die Verwaltung erinnert.

Ich habe ergänzenden Sachvortrag angekündet wenn weitere Entscheidungen des OLG Rostock und des Bundesgerichtshofes zu klar gegen das Gesetz versto- ßende Entscheidungen vorliegen.

16.04.2005

BFH versucht erneut eine Entscheidung durch die Verwaltung zu unterlaufen

Gemäß dem Schreiben vom 04.04.2005 und 13.04.2005 wird angefragt ob ich meinen Antrag vom 08.06.2004 zurückziehe. Es wurde angekündigt den Antrag zur Niederschlagung der Gerichtskosten dann der zuständigen Stelle zuzuleiten. Zudem läge mein Fax vom 04.04.2005 nicht bei der Kostenstelle vor.

Ich hatte bereits in 2004 gegenüber der Kostenstelle (Verwaltung) die Nieder- schlagung der Gerichtskosten wegen unsachgemäßer Behandlung beantragt und mich in meinem Fax vom 04.04.2005 - welches an die Kostenstelle gerichtet ist - darauf bezogen. Ich habe mich bewußt nicht an das Gericht in der Sache, sondern an die Verwaltung gewandt.

Gemäß den Kommentaren zum Gerichtskostengesetz (u.a. Hartmann, Kostenge- setze, Beckscher Verlag) kann man die Niederschlagung der Gerichtskosten gegenüber der Verwaltung beantragen. Dann dürfen nicht die Richter, die über die Sache unsachgemäß entschieden haben, über die Niederschlagung der Gerichtskosten entscheiden, sondern es muß auf dem Verwaltungswege - durch den Präsidenten des Gerichts - die Sache geprüft werden.

Zur erneuten Stellungnahme habe ich diesmal eine Frist von 4 Wochen gesetzt bekommen.

15.04.2005

Antrag zur Niederschlagung der Gerichtskosten gegenüber der Landeszentral- kasse Mecklenburg Vorpommern

Zu den 9 Gerichtskostenrechnungen habe ich wegen unsachgemäßer Verfahrens- führung die Niederschlagung der Gerichtskosten beantragt. Hilfsweise habe ich darum gebeten die neuen Rechnungen in die bestehende Ratenzahlungs- vereinbarung einzubeziehen bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte über meine Beschwerde(n) entschieden hat.

Zudem habe ich darauf verwiesen, dass am 13.04.2005 ein Sondergericht in der Sache 6 U 114/99 getagt hat. Sondergerichte sind nach der ZPO verboten.

13.04.2005

Verhandlung in der Sache 6 U 114/99

Bei neuer Besetzung der Richterbank - Richter Brinkmann zwar neuer Vorsit- zender der 6. Kammer, aber nur Beisitzer, Richter Dr. ter Veen als Vorsitzender und Richter Hanenkamp, kam es zur Verhandlung. Auf meine Frage weshalb denn nicht Herr Brinkmann die Verhandlung führt erklärte Herr Dr. ter Veen, dass der Geschäftsverteilungsplan bestimme, dass er die Verfahren Wentzel zu Ende führen müsse.

Der Beweisbeschluß wurde noch nicht aufgehoben und ein Urteil noch nicht verkündet. Wegen der neuen Rechtsansichten des Senats, zwei Tage vor dem Termin, haben wir Terminsverschiebung beantragt, weil wir uns zu den neuen Gründen noch nicht positionieren konnten. Einer Terminsverschiebung wurde nicht stattgegeben, aber ein Schriftsatznachlaß innerhalb von 14 Tagen gewährt.

Wieso der Schriftsatznachlaß aufeinmal erfolgte, obwohl doch ein Schriftsatz- nachlaß im Hinweis vom 11.04.2005 ausgeschlossen war, ist wohl nur dem Umstand geschuldet, dass alle drei Richter ein Gesuch - Richterablehnung wegen Befangenheit - nicht hinnehmen wollten.

11.04.2005

Abladung der Zeugen zur Beweissache im Verfahren 6 U 114/99

Kaum zu glauben, beim OLG Rostock aber möglich. Zwei Tage vor dem Termin am 13.04.2005 habe ich um 15:00 Uhr über die Anwälte ein Schreiben (Fax) des OLG Rostock von heute 13:46 Uhr erhalten. Darin wird mitgeteilt, dass beabsich- tigt ist den Beweisbeschluß in der Verhandlung am 13.04.2005 aufzuheben. Weiter wird mitgeteilt, dass nur eine mündliche Erörterung erfolgt und kein Schriftsatznachlaß gewährt wird, obwohl die Begründung für die Aufhebung des Beweisbeschlusses, neues Vorbringen ist.

Das Gericht will also das schriftliche Auseinandersetzen mit dem Vorbringen, welches jetzt neu und ergänzend in der Verhandlung durch die Richter und die Anwälte der Gegenparteien vorgetragen wird, unterbinden. Der Prozeßverteter und ich sollen also keine ausreichende Zeit zum Überlegen und weiterem schriftlichen Vorbringen haben! Das ist eindeutig rechtswidrig. Siehe hierzu Dr. Egon Schneider, Praxis der neuen ZPO, u.a. Rz. 190.

Weshalb wohl haben die Richter den Beweisbeschluß am 23.07.2004 gefaßt, dann am 18.01.2005 geändert und wollen ihn nun am 13.04.2005 - in anderer Besetzung - aufheben? Weshalb haben sie den Beschluß denn nicht spätestens heute aufgehoben, wenn sie denn meinten, ich würde mich treuwidrig verhalten und der Kaufvertrag wäre nicht nichtig? Aus dem jahrelangen Kampf vor den Gerichten und unserem Vorbringen ist ersichtlich, dass nicht ich mich treuwidrig, sondern sämtliche andere Beteiligte sich treuwidrig verhalten haben. Weiter ist aus den Urkunden zu ersehen, dass keine lückenlose Vollmachtskette vorliegt und noch nichteinmal die Geschäftsanteile wirksam geteilt worden sind.

Weiter gab Richter Dr. ter Veen an, dass der Kaufvertrag ja nachträglich durch die ehemalige Treuhandanstalt genehmigt worden wäre und ich aus den Verträgen als Gesellschafter und Geschäftsführer partizipiert hätte. Das verstehe wer will. Durch die treuwidrigen Handlungen insbesondere der Hannover Finanz GmbH und der unsachgemäßen Verfahrensführung durch die deutschen Gerichte, stehe ich bisher nur erheblichen strittigen Forderungen gegenüber. Zudem wurde mein Familienleben zerstört und ich erheblich nervlich durch den bisher 13- jährigen Kampf vor den Gerichten in über 150 Verfahren (alle Instanzen) belastet.

08.04.2005

Anträge zu Kostenfestsetzungen in zwei weiteren Verfahren

Heute erhalte ich Kopien von Schreiben der gegnerischen Anwälte aus dem Jahre 2003 zu den Verfahren 5 O 20/95 und 5 O 46/95. Nunmehr liegen Rechnungen der gegnerischen Anwälte aus dem Jahre 2003 und 2004 zu bisher sechs Verfahren mit einer Gesamtsumme von 44.000 EUR vor.

Das Gericht hat uns Gelegenheit gegeben zu jedem Kostenfestsetzungsantrag innerhalb von drei Wochen Stellung zu beziehen. Meine Stellungnahme habe ich als Zuarbeit für die Anwälte vorbereitet. Schwerpunkte sind:

- fehlenden Entscheidungen zu den sofortigen Beschwerden über die unrichtige
  Kostenquotelung und die Niederschlagung der Gerichtskosten
- fehlende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungs-
  beschwerde
- Prozeßbetrug durch die Hannover Finanz GmbH
- meine Beschwerde vor dem EGMR.

07.04.2005

Gerichtskostenrechnungen zu 9 Verfahren

Heute erhalte neun Gerichtskostenrechnungen über eine Gesamtsumme von ca. 17.000 EUR. Hierbei sind auch die Rechnungen, die mit Beschwerden angegriffen wurden, weil 17/18 aus nicht nachvollziehbaren Gründen zu meinen Lasten gequotelt worden sind. Über diese Beschwerden ist bis heute nicht entschieden.

Gegen diese Rechnungen werde ich Erinnerung wegen unsachgemäßer Verfah- rensführung erheben und die Niederschlagung der Gerichtskosten beantragen.

04.04.2005

Zeuge Dr. Betz - in Österreich nicht auffindbar

Heute erhalte ich in Kopie das Schreiben vom 21.03.2005 des Bezirksgerichts A-9500 Villach. Dr. Betz ist in Österreich nicht gemeldet. Dennoch hat das OLG Rostock die Ladung zunächst auf den 02.03.2005 und dann wegen dem Zeugen Dr. Freitag auf den 13.04.2005 verschoben. Die Verhandlung muß erneut verschoben werden, bis Dr. Betz gefunden ist. Bis jetzt ist die Verhandlung aber noch nicht aufgehoben. Der gegnerischen Seite wurde aufgegeben innerhalb von 3 Wochen die ladungsfähige Anschrift beizubringen.

04.04.2005

Anträge zu Kostenfestsetzungen in vier Verfahren

Heute erhalte ich Kopien von Schreiben der gegnerischen Anwälte aus dem Jahre 2003 und 2004 zu Kostenfestsetzungen in den Sachen 5 O 5/96, 5 O 6/96, 5 O 16/96 und 5 O 62/95. Dies erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt merkwürdig. Ich glaube die Gegner haben Probleme mit dem Unternehmenskaufsvertrag vom 27.09.1991, weil Nebenabreden existieren, die ich noch nicht kenne. Nicht umsonst hat Herr Fahlke 200.000 DM noch vor Unterzeichnung des Kaufvertrages an die Treuhandanstalt Neubrandenburg gezahlt, obwohl auf ein Konto der Treuhandanstalt in Berlin gezahlt werden sollte.

04.04.2005

Antrag Niederschlagung Gerichtskosten gegenüber BFH - Sache VIII S 17/04

Unter Bezugnahme auf mein Fax vom 08.06.2004 habe ich an meinen Antrag zur Niederschlagung der Gerichtskosten wegen unsachgemäßer Verfahrensführung erinnert und nochmals darauf verwiesen, dass die Hannover Finanz GmbH in ihrem Geschäftsbericht 1991/92 auswies, dass das Unternehmen zum Ende des Jahres 1991 in eine Besitz- und eine Betriebs GmbH & Co. KG aufgespalten wurde. Nach meinem Verständnis handelt es sich hierbei um eine doppelstöckige GmbH & Co. KG. Die eine ist vermögensverwaltend und die andere handelsge- schäftlich tätig!

01.04.2005

Erinnerung und Beschwerde - Kosten für Zahnersatz -

Am 14.03.2005 wurde gegenüber der Agentur für Arbeit der Antrag zur Übernah- me der Kosten (Restbetrag) zur Versorgung mit Zahnersatz gestellt. Am 23.03.2005 wurde an diesen Antrag erinnert. Heut wurde wegen der bisher immer noch nicht vorliegenden Entscheidung zum Antrag vom 14.03.2005, Beschwerde erhoben.

In Kürze wird gegenüber dem Sozialgericht Neubrandenburg in der Sache S 1 ER (AL) 17/04 der Antrag auf einstweilige Anordnung erweitert und erneut um Förderung des Verfahrens gebeten. Der Antrag auf einstweilige Anordnung ist seit dem 14.12.2004, also bereits über drei Monate rechtshängig.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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