27.04.2006

Abweisung Gehörsrüge 4 T 28/06 (6 M 1922/05)

Heute erhalte ich den Beschluß vom 22.03.06 zur Gehörsrüge vom 13.03.2006, bei Gericht am 16.03.2006 eingegangen. Das Gericht hat die Sache der Gegenseite nicht zur Erwiderung zugesandt, obwohl dies nach der ZPO erforderlich ist! Wir haben jedenfalls keine Erwiderung erhalten. Wieso der Beschluß aber dennoch erst am 25.04.2006 beim Anwalt eintraf, kann ich nicht nachvollziehen. Auf die wichtigen Sachen geht das Gericht (Einzelrichter) nicht ein. Beispielsweise setzt sich das Landgericht nicht mit den ausführlichen Darstellungen zu den Beteili- gungsverhältnissen unter Verweis auf die Feststellungen des Finanzamtes Neubrandenburg und die Anmeldungen beim Handelsregister auseinander.

Da ich weitere Beschwerde mit neuen Vorbringen am 23.03.2006 eingelegt habe werde ich abwarten was das Amtsgericht zum neuen Vorbringen ausführt, denn dieser Beschwerde lag ein wichtiges Beweismittel bei. In der neuen Zwangsvoll- streckungssache DR II-0476/06 ist auf die Entscheidungen des BGH in den Sache II ZA 1/05 bis II ZA 7/05 Bezug genommen sowie meine Schlußfolgerungen daraus formuliert. Das Amtsgericht kennt die neue Entwicklung also.

Je nachdem wie das Ergebnis zur weiteren Beschwerde in der Sache 4 T 28/06 (6 M 1922/05) aussieht, werde ich vor dem Amtsgericht Neubrandenburg Gehörsrüge erheben bzw. eine weitere Entscheidung des LG Neubrandenburg abwarten und ergänzend unter Bezugnahme auf wichtige Datails der §§ 730 bis 740 BGB (u.a. Durchsetzungssperre) auch in der Verfassungsbeschwerde vortragen.

Sollte zwischenzeitlich der GV erneut in dieser Sache erscheinen ohne dass das Bundesverfassungsgericht entscheiden konnte, werde ich den Antrag: vorläufige Einstellung des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bis das BVerfG entschieden hat, einbringen und eine entsprechende Begründung vorlegen.

23.04.2006

Gegenvorstellungen zu II ZA 1/05 bis II ZA 7/05 vor BGH und Studium der §§ 730 bis 740 BGB

Nachdem ich mich nunmehr sehr ausführlich mit den §§ 730 bis 740 BGB (Auseinandersetzung und Schlußabrechnung) auch unter Berücksichtigung der Vorgänge in der Sache 10 O 12/96 beschäftigt habe, kann ich nur hoffen, dass die Richter am BGH alles ordentlich bedacht haben. In diesem Zusammenhang mußte ich mich an einige Ausführungen des Richters Dr. ter Veen in der Sache 6 U 142/99 erinnern und daran denken, dass die Sache 10 O 12/96 jetzt vor dem OLG Rostock liegt.

Übergangen werden kann ich nur bis zu einem bestimmten Punkt. Sollte wie- derum entgegen meinen Interessen verfahren werden, stehen weitere Auseinan- dersetzungen bevor. In den nächsten Widersprüchen zur Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und meine Verfassungsbeschwerde zur Zwangsvollstreckung, werde ich die neu in Erfahrung gebrachten Gründe vor- bringen.

Bis heute ist mir immer noch unklar, weshalb die Hannover Finanz GmbH und die BvS (Abwicklungsgesellschaft), als mögliche weitere Gesellschafter einer Innen- gesellschaft, die Zwangsvollstreckung gegen mich betreiben. Sollte hinter meinem Rücken ein Auseinandersetzungsverfahren zwischen den "Großen" statt- finden, hängt der Fortgang des Verfahrens - trotz eingeschaltetem vorläufigen Insolvenzverwalters - sobald ich es kenne, u.a. von meinen weiteren Rechts- behelfen ab.

Ob die Gegner tatsächlich ein Insolvenzverfahren gegen mich beabsichtigen wird immer fraglicher. Gemäß dem weiter unten angeführten Kommentar zur InsO müßten eine Menge Sachen u.a. zu Drittschuldnern von Amts wegen ermittelt und offengelegt werden. Dieses Offenlegen können sich die Dritten wohl nicht erlauben. Weshalb aber wollen die Gegner dennoch unbedingt eine eides- stattliche Versicherung von mir?

20.04.2006

Stundungsantrag an BvS - Sache 10 O 12/96

Unter Bezugnahme auf mein Vorbringen in der Zwangsvollstreckungssache - Hannover Finanz GmbH - habe ich heute um Stundung gebeten bis der Euro- päische Gerichtshof für Menschenrechte über meine Beschwerde/n entschieden hat bzw. sich die Sachen möglicherweise anderweitig regeln sollten.

20.04.2006

Widerspruch zur Abgabe der EV in der Sache DR II-0476/06

Unter Bezugnahme auf die bis heute ausstehenden Entscheidungen in der Sache DRII-1273/05 vorgebrachten Sachverhalte und die zwischenzeitlich neuen Gründe, habe ich meinen Standpunkt zu den Zwangsvollstreckungssachen betreffs der Sache 10 O 12/96 (Hannover Finanz GmbH) auch unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des BGH zu den Sachen II ZA 1/05 bis II ZA 7/05, und meine Meinung dazu vorgebracht.

18.04.2006

Gegenvorstellung zu den letzten PKH-Abweisungen vor dem BGH

Heute habe ich dem Bundesgerichtshof in den Sachen II ZA 5/05 bis II ZA 7/05 meine Meinung zu den Vorgängen um die PKH-Abweisungen mitgeteilt.

13.04.2006

Gegenvorstellung zu einigen PKH-Abweisungen vor dem BGH

Heute habe ich dem Bundesgerichtshof in den ersten Sachen II ZA 1/05 bis II ZA 4/05 meine Meinung zu den Vorgängen um die PKH-Abweisungen mitgeteilt. Dabei habe ich "kein Blatt vor den Mund genommen". Es ist auch zu ersehen, dass ich noch Hoffnung in den Rechtsstaat setze. Sollte die Hoffung aber dahin sein, dann ist Ende mit "lustig"; dann wird es haarig.

12.04.2006

BvS hat in der Sache 10 O 12/96 die Zwangsvollstreckung angekündigt

Gemäß einem Schreiben vom 03.04.2006 - welches ich am 12.04.2005 erhalten habe - hat die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschuß vom 14.03.2006 angekündigt. Der Ablauf ab dem 21.03.2006 muß einer besonderen Steuerung unterliegen. Ist schon beachtlich was und in welcher kurzen Zeit da verschiedene Dinge abliefen.

Sollte die BvS von meinem neuen Vorbringen zu den gesellschaftsrechtlichen Gestaltungen noch nichts wissen, wird sie es im Rahmen meines Widerspruchs zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfahren. Mal sehen was die BvS darauf erwidert.

08.04.2006

LG Neubrandenburg gibt Verfahren zur Kostenfestsetzung in der Sache 10 O 12/96 an das OLG Rostock ab

Dem Beschluß vom 04.04.2006, ausgefertigt am 06.04.2006, ist in einem Teil eine eigenartige Begründung zu entnehmen. Den Wortlaut verkneife ich mir hier. Bin aber gespannt, was aus der ganzen Sache wird. Hoffe für alle bisher Beteiligten, dass sie sich nicht zu weit herausgelehnt haben.

Soweit meine bekannten Interessen ausreichend berücksichtigt sind habe ich keine Probleme. Sollte aber nicht Annäherndes zusammengestellt worden sein, wird die Sache sicher schwierig. Jetzt wird mir auch verständlich, dass der Hinweis der gegnerischen Anwälte im Schriftsatz vom 21.03.2006, kein Versehen war. Der Hinweis war ein "Wink mit dem Zaunpfahl".

Möchte allzu gerne schnell wissen, welchen Hintergrund die merkwürdige Sache 10 O 12/96 hat. Könnte mich so besser auf bestimmte Dinge einstellen und einige Vorgänge besser einordnen. Muß sich wohl um ein gesondertes Verfahren handeln, welches alle anderen Verfahren zum Inhalt hat. Von der zeitlichen Abfolge her wird mir dann auch immer verständlicher, weshalb der BGH meine sieben PKH-Anträge abgelehnt hat. Sollte entgegen meinen Vorstellungen die Sache eine anderen Hintergrund haben bin auf die weitere Version gespannt.

07.04.2006

Überlegungen zum Stand der Situation und mögliche Entwicklungen

Unter Berücksichtigung meiner Beschwerde/n vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte können sich die Richter beim BGH unmöglich soweit herausgelehnt haben, dass diese sich dem Vorwurf des mehrfachen Rechtsbruchs aussetzen. Es müssen aus der Sicht der Richter also Gründe vorliegen, die eine Abweisung von PKH trotz Erfolgsaussicht rechtfertigen und es im Ergebnis der gesamten Sachen schneller zum Ende in Deutschland kommt. Welche Gründe aber könnten das sein?

1. Es liegen tatsächlich andere Gesellschafterverhältnisse seit meiner Existenz- gründung im Jahre 1991 vor, die man wegen der hochkarätigen Beteiligten nicht offenlegen will, die aber bereinigt werden müssen um u.a. den steuerlichen Erfordernissen zu genügen. Diese tatsächlichen Gesellschafterverhältnisse hän- gen jetzt nur noch mit dem Handelsregister Neubrandenburg, meinen erheb- lichen - teilweise zu Unrecht auferlegten - Verbindlichkeiten und der bisher gegenüber meiner Person nicht vorgenommenen Abfindung innerhalb dieses mir nicht offen gelegten Gesellschafterkreises, zusammen.

2. Wenn das OLG Rostock die vor ihm liegende Beschwerde zu den Handelsre- gistermitwirkungen ebenfalls - trotz der vorliegenden erheblichen Gründe - abschlägig bescheiden würde, würde ein weiteres Zwangsgeldverfahren gegen mich vor dem Handelsregister Neubrandenburg neu in Gang gesetzt. Da das ein FGG-Verfahren ist, müssen hier alle tatsächlichen Verhältnisse von Amts wegen ermittelt werden. Meine neuen Gründe, für die Versagung meiner Mitwirkung vor dem Handelsregister, werden dort neu eingeführt und müssen den gleichen Weg wie schonmal gehen und die Gegner müssen die Auflagen des Amtsgerichts von damals erfüllen, die bis heute nicht erfüllt sind. Dazu wird es nicht kommen.

3. Selbst wenn die Hannover Finanz GmbH als Geschäftsbesorger für Dritte die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren vorschießen würde um in ihrem Sinne - unter teilweiser Umgehung meiner Belange - die Sachen zum Ende zu bringen, müßten Masseverbindlichkeiten und Masseforderungen, die teilweise streitig sind, festgestellt werden. Sollte das Insolvenzverfahren eröffnet werden und der Insolvenzverwalter sich Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen, würde ich auch hier den innerstaatlichen Rechtsweg ausschöpfen und danach zum EGMR gehen.

4. Bei den Handelsregisteranmeldungen könnte anstelle meiner Person nicht ein Insolvenzverwalter mitzuwirken, denn meine persönliche Erklärung und meine Unterschrift gegenüber dem Handelsregister ist erfordern. Der Insolvenzverwalter könnte meine Erklärung und meine Unterschrift nicht ersetzen. Denkbar wäre nur, dass der Insolvenzverwalter gegen meine Interessen in dem von der GmbH & Co. KG bisher zurückgehaltenen Verfahren handelt. Aber auch hier würde ich sämtliche Rechtsmittel ausschöpfen. Der § 60 der Insolvenzordnung besagt, dass der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach dem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

5. Was also werden die Gegner, vertreten durch den Geschäftsbesorger Hannover Finanz GmbH, in der nächsten Zeit alles bewerkstelligen? Rein vorsorglich habe ich mich jetzt schon etwas intensiver mit dem Fachbuch:

Eickmann/Flessner/Irschlinger/Kirchhof/Kreft/Landfermann/Marotzke/Stephan
Insolvenzordnung, 3., neu bearbeitete Auflage
C.F. Müller, Heidelberger Kommentar


beschäftigt. Zu den wichtigsten Bestimmungen mache ich mir mit Hilfe eines vorzüglichen Programms, entsprechende Auszüge und formuliere konkret auf meine zu ermittelnden Tatsachen, u.a. notwendige Zeugenvernahmen. Habe schon sehr interessante Sachen gefunden und werde meine Rechte dement- sprechend - je nach Ergebnis des jeweiligen Verfahrensabschnittes - gemäß § 6 InsO wahrnehmen. Da ich diese Rechte ohne anwaltliche Unterstützung ausüben darf, sollten sich alle auf einen interessanten Verfahrensverlauf - ähnlich dem der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - einstellen. Nach 13 Jahren Gerichts- erfahrung lasse ich mir von keinem mehr "die Butter vom Brot nehmen".

06.04.2006 - 14:15 Uhr

Die 7 letzten PKH-Anträge aus Januar/Februar 2005 durch BGH abgelehnt

Die sieben ablehnenden Beschlüsse vom jeweils 03.04.2006 des II. Zivilsenats, habe ich am 06.04.2005 um 14:15 Uhr per Zustellung erhalten. Die Abweisungen beinhalten jeweils nur ein Blatt.

PKH wurde erneut unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens abwiesen, obwohl entgegen des jeweils "flotten" Dreizeilers hinreichende Erfolgsaussichten gegeben waren. Allein die Nichteinhaltung des Gebots des gesetzlichen Richters beim OLG Rostock hätte dazu führen müssen, PKH zu bewilligen. Zudem hätte man für die jeweils drei Zeilen Tenor nicht über ein Jahr gebraucht. Weiter wurde gegen das Kapital- erhaltungsgebot in einer Sache verstoßen. Wegen des Verstoßes gegen das als Geschäftsgrundlage anzusehende MBO/MBI-Konzept hätte zudem in der Wider- klage auf Schadensersatz, ebenso PKH bewilligt werden müssen.

Was also sind die Gründe, die die Richter bewogen, dennoch PKH abzuweisen? Sind es etwa tatsächlich die seit Beginn der Existenzgründung vorhandenen anderen Gesellschafterverhältnisse? Und wenn JA, warum haben die Richter dann nicht wenigstens PKH für die Widerklage auf Schadensersatz bewilligt?? Ich kann es einfach noch nicht fassen, dass sich die Richter so einfach des Vorwurfs der mehrfachen Rechtsbeugung im Amt aussetzen lassen wollen. Hinter der Abweisung von PKH in den sieben Sachen müssen andere Gründe stecken. Welche aber sind das?

Bis heute ist immer noch nicht geklärt, wie die Gesellschafterverhältnisse bei der Unternehmensgruppe De Maekelboerger tatsächlich gestaltet sind. Zudem bin ich mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet und immer noch im Handelsregister Neubrandenburg als Kommanditist eingetragen. Sollte tatsächlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahren gegen mich beantragt werden, muß dazu erstmal die eidesstattliche Versicherung vorliegen ehe das Insolvenzgericht einen vorläufi- gen Insolvenzverwalter bestellt und die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorbreitet wird.

Solange die Gesellschafterverhältnisse mir gegenüber nicht aufgedeckt sind, kann ich über meine tatsächlichen Vermögensverhältnisse nichts genaues sagen. Sollten also die Widersprüche zur EV allsamt abgewiesen und selbst die VB nicht zur Entscheidung angenommen werden, werde ich eine mehrseitige zusätzliche Erklärung zur EV abgeben. Diese müßte dann der vorläufige Insolvenzverwalter zum Anlaß nehmen die Verhältnisse zu klären, und später zumindest einen Aktivprozeß selbst in Gang zu setzen bzw. einen Passivprozeß aufzunehmen.

Vor dem BGH werde ich innerhalb der 2 Wochenfrist zu jeder abgewiesenen PKH-Sache Gehörsrüge/Gegenvorstellung erheben und je nach Entwicklung in den noch anhängigen Sachen, mehrere Verfassungsbeschwerden in das Verfah- rensregister übertragen lassen.

Anschließend werde ich erneut vor den Europäischen Gerichtshof für Menschen- rechte treten.

06.04.2006

Aufforderung - Abgabe eidesstattliche Versicherung Sache DR II 0476/06 (10/5 O 12/96)

Es ist kaum noch nachzuvollziehen was hier abläuft. Der Zwangsvollstreckungs- auftrag und Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung datiert vom 03.04.2006. Bereits drei Tage, nachdem die Anwälte der Hannover Finanz GmbH das Schreiben aufgesetzt und mit der normalen Post versandt haben, ist der Gerichtsvollzieher schon heute bei mir.

Nachdem ich Dritte befragt hatte äußerte man Verwunderung. Bevor bei anderen Personen Aufträge zur Zwangsvollstreckung erledigt werden, vergehen minde- stens drei Monate ehe ein Gerichtsvollzieher tätig wird. Bei mir ist das anderes! Kaum ist die Post bei Gericht, setzt sich schon der GV in Gang. In meinen Sachen muß also ein besonderes Interesse vorliegen. Nur fragt sich welches. Werde auch in dieser Sache einen Widerspruch für die Nichtverpflichtung zur Abgabe der EV vorbereiten. Aufgrund der neuen Erkenntnisse gibt es ja genügend Gründe.

Mittlerweile umfaßt meine Anlage zur eidesstattlichen Versicherung schon meh- rere Ergänzungsblätter. Dies vorallem deshalb, weil bis heute unklar ist, welche Vermögenswerte bei welchen Gesellschaften mir tatsächlich zuzurechnen sind. Die tatsächlichen Verhältnisse kenne ich nicht und der Bundesgerichtshof hat zu den 7 PKH-Anträgen von 14. Januar/03. Februar 2005, noch keine Entscheidungen getroffen.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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