30.05.2005

Ergänzender Vortrag in sieben PKH-Anträgen vor dem BGH

Per Einschreiben habe ich am 26.05.2005 zu den sieben PKH-Anträgen vor dem Bundesgerichtshof meinen Vortrag ergänzt. Entsprechend der Ausführungen in höchstrichterlichen Entscheidungen habe ich laienhaft ergänzend zu Gründen vorgetragen, die die Zulassung der Revisionen in den sieben Sachen rechtfer- tigen. Die Ergänzung bezog sich auf die letzten Erkenntnisse zur Falschbesetzung der Richterrichterbank betreffs der Vorbereitung, Terminierung, Verhandlung und Verkündung von Urteilen in den Sachen II ZA 1/05, II ZA 2/05, II ZA 3/05, II ZA 4/05, II ZA 5/05, II ZA 6/05 und II ZA 7/05.

Zur Erinnerung verweise ich nochmals darauf, dass ich innerhalb von 4 Wochen nach der Urteilsverkündung, dass PKH-Gesuch mit Begründung in den jeweiligen Sachen, einschließlich der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nur deshalb selbst einreichen konnte, weil über sechs der vor dem BGH zugelassenen und durch mich angeschriebene Kanzleien eine Übernahme des Mandats unter PKH-Bedingungen ablehnten und nur eine Kanzlei mitteilte, dass sie mich vertreten werden, falls der BGH dass durch mich stellbare PKH-Gesuch, bewilligen würde. Für den Fall, dass keine der angeschriebenen Kanz- leien mich hätte vertreten wollen, hätte ich im PKH-Gesuch um die Beistellung eines Notanwaltes nachsuchen müssen.

25.05.2005

Antwort im Auftrag des Präsidenten des OLG Rostock

Nunmehr liegen mir die Anordnungen des Präsidiums zur richterlichen Geschäfts- verteilung für das Jahr 2004 vor. Danach hat das Präsidium mit Beschluß vom 09.09.2004 den Richter Brinkmann zum Vorsitzenden Richter und den Richter Dr. ter Veen zum stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt.

Der Präsident läßt darauf hinweisen, dass gegen eine etwaige fehlerhafte Beset- zung des 6. Senats bei Verkündung, das jeweilige Urteil mit Rechtsmittel anfecht- bar macht, weil dies einen absoluten Revisionsgrund darstellt.

Nur der Richter Brinkmann hat sich zur Verhandlung am 13.04.2005 geäußerst; zu den Verhandlungen in 2004 hat er sich nicht geäußert. Herr Dr. ter Veen hat sich mit Schreiben vom 03.12.2004 nur zu den Vorgängen in 2004 geäußert. Er hat sich nicht zur Besetzung und der Leitung der Verfahren - die den Kläger Wentzel in 2005 - betreffen geäußert.

Damit ist erwiesen, dass der Richter Dr. ter Veen die Verhandlungen ab Septem- ber 2004 nicht terminieren und als Vorsitzender Richter auch nicht verhandeln durfte, zumal Herr Brinkmann nicht laufend verhindert war. Es liegt ein schwerer Gesetzesverstoß vor. Bei sämtlichen acht Verfahren ist gegen das verfassungs- rechtliche Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen worden.

24.05.2005

Noch immer keine Antwort vom Präsidenten des OLG Rostock

Nunmehr sind seit meiner Anfrage/Beschwerde über vier Wochen vergangen. Da wegen der Ergänzungen vor dem BGH in sieben Sachen - trotz Bitte um kurzfristige Antwort und Zusicherung einer schnellen Beantwortung - bis heute keine Antwort vom Präsidenten eingegangen ist, habe ich heute nochmals ein Fax an den Präsidenten des OLG gerichtet.

Wenn ich bis zum 27.05.2005 keine Antwort vom Präsidenten erhalten habe, werde ich vor den BGH ergänzen, ohne die Argumente des Präsidenten in den Verfahren 3133 E-1/92-1388 und - 3133 E-1/92-1446 berücksichtigen zu können. Meine Ergänzung wird dementsprechend hart - auch im Hinblick auf den Inhalt und die Teilantworten zu den Dienstaufsichtsbeschwerden - ausfallen.

Derzeit mache ich mir Stichpunkte über die Einzelheiten einer Strafanzeige - Verdacht der Rechtsbeugung im Amt - gegen die Richter am Oberlandesgericht Rostock, Herrn Dr. ter Veen und Herrn Hanekamp. Bis alles fertig ist vergeht noch einige Zeit.

20.05.2005

Widersprüche gegen die neuen Bewilligungsbescheide ALG II ab 01.06.2005

Gegen die neuen Bewilligungsbescheide ALG II haben wir jeweils Einspruch eingelegt. Zur Begründung haben wir uns auf sämtliche Widersprüche zu den vorherigen Bewilligungsbescheiden und dem Antrag auf einstweilige Anordnung sowie der Klage in der Hauptsache bezogen.

18.05.2005

Abweisendes Urteil in der Sache 6 U 114/99 - Unternehmenskaufvertrag

Heute hat der mich vertretene Anwalt das am 11.05.2005 verkündete Urteil erhalten. Trotz des im nachgelassenen Schriftsatz angeführten Verstoßes gegen den gesetzlichen Richter und der weiteren Darstellung von Gründen für die Nichtigkeit des Unternehmenskaufvertrages, ist das abweisende Urteil ergangen. Siehe hierzu auch NEWS vom 25.04.2005. Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist offensichtlich rechtswidrig. Unter Berücksichtigung aller Umstände gehe ich derzeit vom Verdacht der Rechtsbeugung aus.

Ich habe mich wiederum an 10 Anwaltskanzleien gewandt, die Umstände erläutert und zur Übernahme des Mandates unter PKH-Bedingungen nachgefragt.

16.05.2005

Absoluter Revisionsgrund - Verstoß gegen den gesetzlichen Richter

Heute habe ich bei meinen Urteilsrecherchen in Strafsachen gelesen, dass bei der Geltendmachung eines absoluten Revisionsgrundes, die Stellungnahmen der Richter vorzulegen ist. Insoweit habe ich am 12.05.2005 vorsorglich richtig gehandelt. Ich habe im Büro des Präsidenten des OLG Rostock angerufen und in der Sache 3133 E-1/92-1446 darum gebeten mir in Beantwortung meiner Faxe vom 21.04.2005 und 11.05.2005, die dienstlichen Äußerungen der Richter zu über- geben. Über diesen Anruf habe ich gleich danach den mich vertretenen Anwalt informiert.

13.05.2005

Recherchen zur Tathandlung der Rechtsbeugung im Amt

In Vorbereitung meiner Ergänzungen vor dem BGH - Verstoß gegen den gesetz- lichen Richter und Einrichtung eines Sondergerichts - sowie weiterer Maßnah- men, recherchiere ich in der Literatur und den Entscheidungen (mehrere CD´s) zum Tatbestand der Rechtsbeugung im Amt.

Nach einer Literaturquelle ist Tathandlung die vorsätzliche Rechtsbeugung, d.h. die bewußte Verletzung des Rechts zu Gunsten oder zum Nachteil einer Seite. Auch die Verletzung von Prozessnormen kann den Tatbestand der Rechtsbeu- gung erfüllen, denn schon durch die besondere Leitung einer Rechtssache kann die Stellung einer Partei erheblich verbessert bzw. verschlechtert werden. Durch eine unsachgemäße Leitung kann die Tat vollendet werden.

Gesichtspunkte sind:

- die Grenze zur Rechtsbeugung ist dann überschritten, wenn ein Verfahren aus
  sachfremden Gesichtspunkten geführt wird,

- die Nichtbeachtung von Zuständigkeitsnormen ist dann erheblich, wenn durch
  die Verfahrensverletzung die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung
  begründet wurde, ohne daß allerdings ein Vor- oder Nachteil tatsächlich
  eingetreten sein muß (BGHSt 42, 343, 346, 351),

- die Gefahr der bewußten Manipulation liegt sehr nahe, wenn der Richter aus
  sachfremden Motiven die Zuständigkeit an sich gezogen hat, um der einen
  Prozeßpartei einen Gefallen zu tun (BGHSt 42, 353),

- bewußte Verzögerung des begehrten Rechtsschutzes als elementaren Verstoß
  gegen die Rechtsweggarantie und das Beschleunigungsgebot,

- nach ständiger Rechtsprechung stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung
  eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Rechtsbeugung begeht
  daher nur der Amtsträger, der sich bewußt und in schwerwiegender Weise
  von Recht und Gesetz entfernt,

- Rechtsbeugung kann auch in Form einer Sachentscheidung vorliegen, wenn
  diese gravierend gegen Gesetzesbestimmungen verstößt.

11.05.2005

Fax an den Präsidenten des OLG Rostock - Richterliche Geschäftsverteilung

Seit heute liegt mir die richterliche Geschäftsverteilung ab 01.01.2005 des OLG Rostock vor. Aus dieser Verfügung - bestimmt durch das Präsidium - ist nicht zu erkennen, dass der Richter Dr. ter Veen die Verhandlung am 13.04.2005 in der Sache 114/99 führen durfte. Der Vorsitzende Richter Brinkmann war anwesend und hätte die Verhandlung führen müssen. Weiter ist aus dieser Verfügung nicht zu erkennen, dass der Richter Dr. ter Veen alle meine Verfahren führen darf.

Da mir die Verfügung des Präsidiums des OLG Rostock für den 6. Senat ab dem 20.09.2004 noch nicht vorliegt, habe ich den Präsidenten gebeten mir einen Auszug zukommen zu lassen, weil ich vor dem BGH bis zum 31.05.2005 zu den 7 PKH-Anträgen für Nichtzulassungsbeschwerden nachtragen möchte. Außerdem habe ich gebeten auf mein Schreiben vom 21.04.2004 bis spätestens 23.05.2005 zu antworten.

10.05.2005

Termin zur Erörterung vor Landessozialgericht - Sache L 8 B 28/05

Mit Schreiben vom 06.05.2005 teilte das Sozialgericht Neubrandenburg mit, dass meine Beschwerde vom 28.04.2005 (siehe Beschwerde) zur Abweisung des Antrages auf einstweilige Anordnung dem Landessozialgericht Mecklenburg - Vorpommern zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Bereits mit Verfügung vom gleichen Tag wird für Dienstag, dem 31.05.2005 um 9:30 Uhr eine Erörterung anberaumt, zu der mein persönliches Erscheinen ange- ordnet wurde.

Ich gehe davon aus, dass mir bis dahin das Buch von Herrn Prof. Dr. jur. Frommann - Sozialhilfe nach Vereinbarung, Deregulierung und Rechtgefährdung vorliegt.

09.05.2005

Bemessung der Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt ist fehlerhaft

Seit heute liegt mir im Wortlaut ein Beitrag von Herrn Prof. Dr. jur. Matthias Frommann, FH Frankfurt, vor. Dieser Beitrag ist in der Zeitschrift - Nachrichten- dienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge, 7/2004, abgedruckt.

In diesem Beitrag ist herausgearbeitet und begründet, dass die Bemessung der Regelsätze für 2005 durch den Verordnungsgeber nicht richtig errechnet und aus den Ausgaben, mit zweifelhaften Argumentationen, Ausgaben herausgerechnet wurden.

Unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 10.11.1998 - 2 BvL 42/98 - und der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt Herr Prof. Dr. jur. Frommann zu dem Schluß, dass die Festsetzung der Regelsätze seit 1993 nicht mehr der gefestigten Rechtsprechung u.a. deshalb nicht entsprechen, weil sich die Bemessung nicht auf gesicherte Erkenntnisse zu Umfang und Höhe stützt.

Ich habe den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts 2 BvL 42/98 durchgear- beitet. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts fehlen mir noch. Zumindest in der Hauptsache S 7 AS 3/05 werde ich dementsprechend nach- tragen und den Antrag auf Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (s. NEWS vom 28.04.2005 unter Beschwerde) modifiziert stellen, weil er wohl im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht berücksichtigt werden wird.

06.05.2005

Leitfaden ALG II/Sozialhilfe

Nunmehr liegt mir endlich der neue Leitfaden von Herrn Prof. Dr. Roth, FH Frankfurt vor. Dieses Buch kann ich jedem empfehlen, der Grundlagen für die Durchsetzung seiner Rechte haben möchte. Diese Broschüre ist für 7,50 EUR unter der ISBN 3-932246-50-0 zu haben. Kunden von amazon.de empfehle ich über meine Website unter Buch, LOGO Amazon, bei Stöbern oben "Neuheiten" und unten die ISBN durch Kopieren einzugeben. Bei Klick auf LOS werden Sie mit amazon.de verbunden. Derzeit ist der Leitfaden bei amazon.de aber noch nicht gelistet. Sie können diesen sehr guten Leitfaden aber auch direkt per eMail unter agtuwas.web.de bestellen

04.05.2005

Fortgang des Verfahrens 6 U 114/99 und anderer Verfahren

Am 21.04.2005 hat der mich vertretende Anwalt um Übergabe des Geschäftsver- teilungsplanes gebeten, aus dem zu ersehen ist, wie die Zuordnung der Richter- aufgaben für den 6. Senat, durch das Präsidium des OLG Rostock bestimmt wurde. Nach 11 Tagen liegt dieser GVP noch immer nicht vor. Mit diesem GVP wird eine der Fragen beantwortet, die ich parallel am 21.04.2005 an den Präsi- denten des OLG Rostock gerichtet habe.

Am 11.05.2005 soll in der Sache 6 U 114/99 die Verkündung einer Entscheidung erfolgen. Unter dem Gesichtspunkt der Falschbesetzung des 6. Senats in dieser Sache und den 7 anderen Sachen seit Oktober 2004, ist der Zeitpunkt und der Inhalt der Erklärung des Präsidenten auf meine Anfrage/Beschwerde sowie das Ergebnis der angekündigten Verkündung vom 11.05.2005 von Bedeutung. Norma- lerweise muß die Verhandlung vor einer anderen Kammer neu eröffnet werden.

Eine Entscheidung durch die alte Kammer wäre rechtswidrig, weil sowohl der Richter Dr. ter Veen als auch der Richter Brinkmann in der Verhandlung am 13.04.2005 erklärten, dass der GVP bestimmen würde, dass Herr Dr. ter Veen meine Verfahren zu Ende führen müsse. So eine Festlegung beinhaltet der GVP nicht und darf er auch nicht ausweisen, weil damit für einen Einzelfall eine besondere Richterbesetzung verfügt worden wäre, die gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen würde. Außerdem hat Herr Dr. ter Veen erklärt, dass alle Verfahren des Klägers Wentzel im Einklang zu entscheiden wären. Mit "Einklang" meinte der Richter Dr. ter Veen - Abweisung -. Diese Verfahrensweise stellt eine Sonderjustiz dar, die nach dem Gesetz verboten ist.

Warum nur haben die Richter in der Verhandlung vom 13.04.2005 die Falschbe- setzung zu erkennen geben? Es wurde erklärt, dass ein anderer Beisitzer nicht verfügbar gewese wäre. Wenn dem so gewesen wäre und die Falschbesetzung nicht erkennbar sein sollte, hätte nur der Termin verschoben werden müssen, bis ein anderer Besitzer verfügbar gewesen wäre, oder aber die Entscheidungen in den 7 Sachen vor dem BGH setzte Grenzen. Hätte nicht Dr. ter Veen als nicht bestellter Vorsitzender die Verhandlung geführt und Herr Brinkmann als bestellter Vorsitzender nur als Beisitzer dort gesessen, wäre mir die Falschbesetzung des Senats nie aufgefallen. Es muß Gründe für diese eigenartige Verfahrensweise beim 6. Senat geben. Möglicherweise beinhaltet die Antwort des Präsidenten des OLG Rostock eine Erklärung hierzu.

01.05.2005

Recherchen in höchstrichterlichen Urteilen - Verstoß gegen den gesetzlichen Richter-

Ich habe mehrere Urteile gefunden die darüber Auskunft geben, welchem Zweck das Gebot des gesetzlichen Richters dient. Genau das Gegenteil von dem was in den Urteilen angeführt ist, ist in meinen Sachen zu verzeichnen. Inhaltlich werde ich hierzu in den Ergänzungen vor dem BGH vortragen.

Der Präsident des OLG ließ auf mein Fax vom 21.04.2005 mit Schreiben vom 27.04.2005 mitteilen, dass er mein Schreiben schnellstmöglich beantworten wird, nachdem die Stellungnahmen der beteiligten Richter eingeholt sind und Einsicht in die Verfahrensakte genommen wurde.

Der Zeitpunkt und der Inhalt der Antwort des Präsidenten wird u.a. bestimmen, inwieweit ich die Antworten des Präsidenten zur Dienstaufsichtsbeschwerde aus dem November 2004 und die weiteren Handlungen des Vorsitzenden Richters Brinkmann und des Richters Dr. ter Veen, zum Gegenstand meines Vortrages unter dem Gesichtspunkt - Verletzung der Verfassung, Gebot des gesetzlichen Richters - vor dem Bundesgerichtshof mache.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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