30.06.2006

Finanzamt Neubrandenburg bittet FG um Fortführung der Sache 1 K 494/98

Nachdem das FA meine Stellungnahme vom 20.06.2006 zur Art möglicher Beteiligungen bei der GmbH & Co. KG bis mindestens zum Jahr 2000 und wohlmöglich auch das FG sowie das FA meinen PKH-Antrag vom 23.06.2006 vor dem BFH zur Sache VIII S 16/06 erhalten haben, gibt mir das Finanzgericht M+V ein Schreiben des FA vom 27.06.2006 bekannt.

Dem Schreiben des FA ist zu entnehmen, dass das FA wegen meines Schreibens vom 19.06.2006 - Tatbestandsberichtigungsantrag - und Weiteres, um Weiter- führung des Verfahrens 1 K 494/98 bittet und für die Beigeladenen Abschriften beigefügt sind.

Die Sache scheint im Zusammenhang mit anderen noch rechtshängigen Sachen hochinteressant zu werden. Wie die Besucher meiner Website sicher bemerkt haben werden, verkneife ich mir seit dem 20.06.2006 ausführliche Darstellungen zu meinen neuen Erkenntnissen betreffs möglicher Beteiligungsverhältnisse. Das hat seinen besonderen Grund.

29.06.2006

Weitere Kostenrechnungen zu mehreren Verfahren

Heute Nachmittag erhalte ich Kostenrechnungen der gegnerischen Anwälte in Höhe von ca. 20.100 EUR wobei es so aussieht, als sind die nur gegen mich geltend gemacht. Weiter erhalte ich eine Gerichtskostenrechnung in der Sache 6 U 113/01 (10/5 O 24/96) in Höhe von 31.901,70 EUR. Schon wieder ist ausgewiesen, dass ich die Kosten alleine tragen soll. Überschlägig liegen die insgesamt gelten gemachten Anwalts- und Gerichtskosten bei ca. 180.000,00 EUR.

Diese Kostenrechnungen sind mehr als merkwürdig! Wieso ist nur immer der Streitgenosse Friese aus den Berechnungen und Zuweisungen herausgelassen; die Sachen also nicht zur Hälfte - insbesondere bei den Gerichtskosten - auf jeden aufgeteilt?? Gegenüber der Landesbezirkskasse habe ich dieses heute morgen per Fax schon beanstandet und nochmals auf die Niederschlagung der Gerichtskosten wegen unsachgemäßer Verfahrensführung verwiesen.

29.06.2006

Weiterer Widerspruch zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung

Weil mir der Beschluß zu meinem Widerspruch vom 22./23.03.2006 nicht zuge- stellt wurde, ich also nicht prüfen kann, ob eine weitere Gehörsrüge erforderlich ist und weitere Gründe für die Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinzugekommen sind, habe ich heute beim Gerichtsvollzieher einen weiteren Widerspruch zur Sache DRII-1273/05 eingelegt .

29.06.2006

Fax an Landeszentralkasse M+V zu sämtlichen Gerichtskostenrechnungen

Ich habe nochmals insbesondere zu den letzten Gerichtskostenrechnungen und ergänzend zu den Gerichtskostenrechnungen in sämtlichen Verfahren, die Niederschlagung sämtlicher Gerichtskosten wegen unsachgemäßer Verfahrens- führung, Bevorteilung der Gegner und überlanger Verfahrensdauer, gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes gerügt. Hierzu habe ich mein Fax vom 06.06.2006 - Einwendungen zu Kostenrechnungen in der Sache 6 U 142/99, Einziehung von Geschäftsanteilen bei der Besitz GmbH - an die 10. Kammer des LG Neubran- denburg, beigefügt.

29.06.2006

Einbeziehung der Sache - Klage auf Abfindung - vor dem EGMR

Heute habe ich per Einschreiben die Abweisung des PKH-Antrages zur Klage auf Abfindung bei der Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren Besitzgesell- schaft mbH von Ende des Jahres 2004 zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemacht. Unter dem 02.02.2006 hatte ich die Nichtannahmeentscheidung (1 Blatt) des BVerfG zu meiner umfangreichen Verfassungsbeschwerde erhalten. Innerhalb eines halben Jahres nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs kann man sich an den EGMR wenden.

Ergänzend habe ich informativ zum jetzigen Stand der Verfahren vorgetragen. Dies betraf insbesondere meine Verfassungsbeschwerde gegen die Zwangsvoll- streckung. Ich kann diese VB nicht in das Verfahrensregister zur Entscheidung übertragen lassen, weil mir der Beschluß zu meinem Widerspruch vom 22./23.03.2006 fehlt und weitere Gründe für die Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hinzugekommen sind.

28.06.2006

PKH-Antrag vor BFH - VIII S 16/06 und Gerichtskostenrechnungen zu Zivilsachen

Schon heute habe ich zur Finanzgerichtssache 1 K 494/98 das Schreiben des BFH vom 26.06.2006 erhalten.

Weiter habe ich Gerichtskostenrechnungen vom 27.06.2006 zu mehreren Zivil- verfahren - u.a. zur Sache 6 U 218/98 (5 O 28/96)- Eröffnungsbilanz der GmbH & Co. KG und der Sache 6 U 210/01 (10/5 O 103/93) - Jahresabschluß 1992 der Besitz GmbH erhalten. Die Summe beträgt insgesamt 5.109,05 EUR.

Eigenartiger Weise ist bei keiner der Rechnungen der ehemalige Streitgenosse Friese benannt oder gar berücksichtigt, dass er anteilig Kosten zu übernehmen hat. In der Sache 6 U 218/98 ist sogar vermerkt, dass ich alle Kosten zu tragen habe obwohl Herr Friese als Streitgenosse auch hier beteiligt war.

Insgesamt eine merkwürdige Kostenzuordnung. Werde hierzu schriftlich Stellung gegenüber der Gerichtskasse beziehen.

23.06.2006

PKH-Antrag vor BFH für eine Nichtzulassungsbeschwerde zur Sache 1 K 494/98

Vorab habe ich heute per Fax einen 10-seitigen PKH-Antrag mit Begründung - unter Bezugnahme auf 13 Anlagen - dem Bundesfinanzhof zugesandt. Ich habe laienhaft zu den wichtigsten Gründen vorgetragen, die nach meiner Ansicht die Bewilligung des PKH-Antrages, die Zuordnung eines Fachanwaltes und insgesamt die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Morgen erfolgt die Absendung aller Unterlagen per Einschreiben.

21.06.2006

Erneute Aufforderung Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - DRII-1273/05

Überraschend kam heute der Gerichtsvollzieher zu mir. Er legte mir einen Beschluß des Landgerichtes vor und erklärte, dass damit auch der weitere Wider- spruch abgewiesen worden ist und ich deshalb die eidestattliche Versicherung nun vorlegen müsse.

Ich erklärte dem GV, dass ich weder einen Beschluß vom Amtsgericht zum weiteren Widerspruch vom 23.03.2006 noch den vorgelegten Beschluß vom Landgericht kenne. Eine Kopie konnte er mir auf Nachfrage nicht geben. Nach- dem der GV weg war habe ich meine Unterlagen durchgesehen und festgestellt, dass mir tatsächlich sowohl vom Amtsgericht als auch vom Landgericht kein Beschluß vorliegt.

Aus diesen und weiteren Gründen werde ich erneut Widerspruch einlegen, zusätzlich beantragen mir eine Kopie des Beschlusse des Landgerichtes zu übersenden, nach Zusendung des Beschlusses des Landgerichtes und sämtlicher Unterlagen die Sache solange auszusetzen bis das Bundesverfassungsgericht - nach entsprechendem Nachtrag - über meine Beschwerde vom 23. März 2006 entschieden hat.

20.06.2006

Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt zu Einsprüchen (1995 bis 2000)

Mit Schreiben vom 06.06.2006 hatte mich das FA zu den Einsprüchen betreffs meines Beteiligungsverhältnisses bei der De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren GmbH & Co. KG für die Jahre 1995 bis 2000 aufge- fordert, eine Stellungnahme abzugeben. Die Entscheidungen zu den Einsprüchen waren im gegenseitigem Einvernehmen bis zur Entscheidung in der Sache 1 K 494/98 ausgesetzt.

Unter Bezugnahme auf meinen Tatbestandberichtigungsantrag vom 19.06.2006 habe ich meinen Standpunkt dargelegt. Bei der Darlegung habe ich mich auf Literaturmeinungen bezogen, die ich erst in Kenntnis der Urteilsbegründung, herausgesucht und durchgearbeitet habe.

Bin gespannt was das FA dazu vorzubringen hat. Wird wohl darauf hinauslaufen, gerichtlich ein anderweitiges Beteiligungsverhältnis feststellen zu lassen.

19.06.2006

Tatbestandsberichtigungsantrag - Finanzgerichtssache 1 K 494/98

Insbesondere wegen der bis heute ungeklärten Beteiligungsverhältnisse habe ich per Fax vor dem Finanzgericht Mecklenburg Vorpommern zwei Tatbestandsbe- richtigungsanträge eingebracht und auf 6 Seiten begründet.

09.06.2006

Abweisung Finanzgerichtssache 1 K 494/98

Nachdem der II. Senat des Bundesgerichtshofs alle meine PKH-Anträge zu Nichtzulassungsbeschwerden betreffs der Eröffnungsbilanz der GmbH & Co. KG und den Jahresabschlußsachen zur De Maekelboerger Beteiligungs- und Verwal- tungsgesellschaft mbH und der Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren Besitzgesellschaft, nach fast 1 1/2 Jahren erst am 03.04.2006 abgewiesen hat, hat man gleichzeitig hinter meinem Rücken die Steuersachen geklärt. Erst danach konnte man die o.g. Sache zu 1992 bis 1994 abweisen. Welche tatsächlichen Verhältnisse gegeben sind weiß ich bis heute nicht.

Das Urteil zu o.g. Sache erhielt ich gestern. Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Jahre 1992 bis 1994 ist 8 Jahre nach Klageerhebung ergangen. Zuvor sind zu abgetrennten Sachen Klagen und Nichtzulassungsbeschwerden abgewiesen worden. Dies betraf eine Klage auf Vorlage von steuerlicher Unterlagen und die Abtrennungen zu Steuersachen aus den Jahren 1990 und 1991.

Auf mein Vorbringen (Fax vom 12.05.2006) an das Finanzgericht M + V betreffs der Bedeutung der Entscheidungen des BGH in Bezug auf mögliche Beteiligungs-verhältnisse, ist das Finanzgericht nicht eingegangen. Das Finanzamt hat noch nichteinmal auf mein Vorbringen erwidert.

Verschiedene Verfahrensvorschriften sind verletzt. Beispielsweise hat das FG das Amtsermittlungsprinzip verletzt. Nicht geklärt ist u.a. welchen Grund ein FA-Mitarbeiter hatte auf einem Schreiben zu vermerken, dass die steuerliche Erklä- rung einer GbR im Rahmen der Gewinnermittlung zur GmbH & Co. KG vorliegt. Mit allen Mitteln haben auch die Finanzbehörden die Aufdeckung der tatsäch- lichen Gesellschafterverhältnisse mir gegenüber verhindert. Wie alle Zivilgerichte haben die Steuerbehörden ebenfalls das als Geschäftsgrundlage anzusehende MBO/MBI-Konzept nicht berücksichtigt.

01.06.2006

Abweisung der Gegenvorstellungen II ZA 1/05 bis II ZA 7/05

Heute erhalte ich die Beschlüsse des BGH vom jeweils 22.05.2006. Der II. Senat des BGH hat mit je einem "flotten Dreizeiler" meine Gegenvorstellung vom 13. und 18.04.2006 zurückgewiesen. Demzufolge sind die Richter auf den Inhalt meiner Gegenvorstellung (s. auch News vom 06.04.2006) nicht eingegangen.

Sollte in den nächsten vier Monaten vor den unteren Gerichten zu den noch rechtshängigen Sachen wiederum nicht meine Interessen berücksichtigt und meine Rechtsansprüche negiert werden, werde ich mit aller Deutlichkeit vor dem Bundesverfassungsgericht ergänzend vortragen und die Sachen in das Verfah- rensregister zur Entscheidung übertragen lassen.

Sollte dann das BVerfG die Sachen wiederum nicht zur Entscheidung annehmen, werde ich erneut zunächst den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen. Alles Weitere hängt dann vom Verlauf der Verfahren vor dem EGMR ab.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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