30.07.2005

In der Sache VIII ZA 10/05 - Unternehmenskaufvertrag - weist der BGH meinen PKH-Antrag zurück

Der Tatbestandsberichtigungsantrag vom 27.05.2005 wurde erst mit Beschluß vom 20.06.2005 rechtswidrig vollumfänglich zurückgewiesen. Bereits am 27.07.2005 entscheidet der BGH über den PKH-Antrag vom 03.06.2005 (350 Seiten einschließ- lich Anlagen) mit einem "flotten 3-Zeiler".

Ich werde fristwahrend Gegenvorstellung erheben und auf bestimmte Rechts- ausführungen in der Literatur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung ver- weisen.

Mal sehen wann die Entscheidungen zu den 7 PKH-Anträgen aus dem Januar und Februar 2005 erfolgen und welchen Inhalt diese haben.

29.07.2005

Mitteilung der Zentralkasse des Landes Mecklenburg Vorpommern

Ich erhalte das Schreiben vom 27.07.2005 der Außenstelle Neubrandenburg. Es wird mitgeteilt, dass zu allen meinen Schreiben betreffs der Gerichtskosten- forderungen alle bisher in 2005 gestellten Gerichtskostenrechnungen und alle weiteren Gerichtskostenforderungen bis zum voraussichtlichen Gerichtsentscheid (31.12.2006) in die Ratenzahlungsvereinbarung einbezogen werden.

Es scheint also bald ein besonderes Verfahren zu geben, in welchem bis spätestens Ende 2006 über die Rechtmäßigkeit der Gerichtskostenforderungen entschieden wird. Beantragen wird das Verfahren aber sicher ein anderer Dritter. Muß mich also auf eine neue Verfahrensart vorbereiten.

28.07.2005

Gerichtsvollzieher stellt Unfändbarkeit fest und lädt zur Abgabe der EV

Im Auftrag der Gläubiger - vertreten durch die Anwälte - zum Kostenfestsetzungs- beschluß in der Sache 10/4 O 32/97 - Auflösung der GmbH & Co. KG - kam der Gerichtsvollzieher in unsere Wohnung. Er stellte fest, dass meine persönlichen Sachen nicht pfändbar sind.

Möglicherweise ist die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG betroffen, weil das OLG Rostock damals Gründe für eine Zurückverweisung feststellte, diese Gründe aber nicht nannte, selbst entschied und die Klage abwies. Außerdem liegen hier zwei Kostenfestsetzungsbeschlüsse, getrennt für Friese und Wentzel vor, wo hingegen bei den anderen Sachen nur jeweils ein Kostenfestsetzungs- beschluß erging.

Da die Gläubiger die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung beantragt haben hat der Gerichtsvollzieher mir ein Formblatt übergeben. Aufgrund meines Vorbringens zu den noch anhängigen Gerichtssachen, u.a. erhebliche Forde- rungen (noch keine rechtskräftigen Entscheidungen), die ich auch gegenüber der gegen mich vollstreckenden Personen habe, hat der GV verschiedene Erläuterungen gegeben. Ich werde zum auszufüllenden Formblatt mehrere Zusatzblätter übergeben müssen.

27.07.2005

Noch immer keine Entscheidungen zu den PKH-Anträgen vor dem BGH und der außerordentlichen Beschwerde vor dem OLG Rostock

Zu sechs seit Mitte Januar 2005 und eine seit Februar vor dem BGH anhängige PKH Gesuche liegen mir bis heute keine Entscheidungen vor. Insbesondere geht es um Schadensersatz- und Abfindungsansprüche. Besonderheiten waren u.a., dass die Einziehung der Geschäftsanteile gegen das Kapitalerhaltungsgebot und das Gebot des gesetzlichen Richters (unbedingter Revisionsgrund) verstieß.

Ebenso liegt zu der außerordentlichen Beschwerde vor dem OLG Rostock vom 08.06.2005 zur rechtswidrigen Versagung von PKH (Abfindung als Gesellschafter einer fehlerhaften Gesellschaft), ebenfalls noch keine Entscheidung vor.

22.07.2005

Rechtspflegerin der Staatsanwaltschaft lehnt verringerte Ratenzahlungen ab

Mit Fax vom 01.07.2005 hatte ich wegen mehrerer Gründe beantragt, die mir zu Unrecht auferlegte Geldstrafe für eine angebliche Veruntreuung aus dem Jahre 1993, in geringeren Raten ableisten zu können, weil ich nur ALG II erhalte. Dies wurde mit Schreiben vom 12.07.2005 abgelehnt und erneut auf die Ableistung von unentgeltlicher gemeinnütziger Arbeit verwiesen.

Heute habe ich per Fax Einwände gegen die Ablehnung der Leistung verringerter Raten erhoben und gebeten mir eine Liste mit Kontaktadressen zu gemeinnüt- zigen Stellen zu übersenden, um Kontakte zur Ableistung gemeinnütziger Arbeit aufnehmen zu können. Hintergund ist die Vermeidung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten.

Der weitere Ablauf richtet sich zunächst aber gemäß Lutz Meyer-Goßner, StPO, Kommentar, Beck´sche Kurzkommentare, 46. Auflage, nach § 459a Rn 9.

21.07.2005

Gerichtsvollzieher kündigt sich an

In der Zwangsvollstreckungssache Wilken u.a, vertreten durch Rechtsanwälte Göhmann und Partner, hat ein Gerichtsvollzieher sein Erscheinen angekündigt. Er will die Vollstreckung für 8.331,63 EUR plus Kosten bewirken. Bei mir ist z.Z. aber nichts zu holen weil ich über kein pfändbares Vermögen verfüge und nur ALG II beziehe.

21.07.2005

AR 4797/05 - Verfassungsbeschwerde zur Sozialgerichtssache L 8 B 28/05 AS (S 7 ER 2/05)

Das BVerfG teilt mit Schreiben vom 19.07.2005 mit, dass sich Eheleute vor dem BVerfG nicht wirksam vertreten können. Die Eingangsfrist für eine ggf. selbst durch die Ehefrau unterzeichnete Beschwerdeschrift läuft nach Mitteilung des BVerfG entsprechend des mitgeteilten Eingangsdatums des Beschlusses vom 20.06.2005, am 25.07.2005 ab. Nun muß ich überlegen wie ich das fristgerecht hinbekomme.

Nachtrag:

Habe am 21.07.2005 die gesamten 30 Seiten nochmals per Fax mit der Unter- schrift meiner Ehefrau an das BVerfG gesandt.

19.07.2005

Neuer Antrag auf einstweilige Anordnung - S 7 ER 29/05 AS

In dieser Sache geht es um die Aufrechung eines Darlehens für Zahnersatz. Streitig ist die Höhe der Aufrechnung. Hierzu meine Erwiderung vom 19.07.2005 auf das Schreiben der Antragsgegenerin vom 12.07.2005.

15.07.2005

Verfassungsbeschwerde zur Sozialgerichtssache L 8 B 28/05 AS (S 7 ER 2/05)

Seit dem 09.07.2005 liegt mir das Aktenzeichen S 7 ER 33/05 AS - Antrag auf Aufhebung/Abänderung der Entscheidung über die Beschwerde zur Abweisung des Antrages auf einstweilige Anordnung vor. Am 29.06.2005 hatte ich den 6-seitigen Antrag gefaxt. Ich bin gespannt, wann ich denn diesmal eine Entschei- dung zu der einstweiligen Anordnung erhalte. Die letzte Entscheidung vor dem Sozialgericht zur einstweiligen Anordnung hat vier Monate gedauert. Mir scheint, als wären die Sozialgerichte in M+V absichtlich stark unterbesetzt.

Heute habe ich die Verfassungsbeschwerde nebst sämtlicher Anlagen per Einschreiben zum BVerfG geschickt. Einschließlich der Anlagen ist auf ca. 300 Seiten vorgetragen. Die VB liegt hier im pdf-Format vor. Die Formatierung stimmt im pdf-Format leider nicht.

Nochmals zur Wiederholung:

Wenn ich die VB zunächst nicht ins Allg. Register eintragen lassen würde, wäre die VB unzulässig - das BVerfG würde sich freuen, ich würde schnell eine abweisende Entscheidung erhalten - , weil die Entscheidung des Sozialgerichtes zum Eilantrag auf Abänderung der Entscheidung nicht abgewartet wurde.

Wartet man die Entscheidung über den Eilantrag zum Abänderungsantrag aber ab - dass ist das Fatale am Gesetz - ist die Frist zur Einlegung der VB meist verstrichen, weil der Antrag auf Abänderung k e i n Rechtsmittel ist. Damit hätte man dann den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft. "Fein", was sich die Staatshüter da ausgedacht haben. Man muß also innerhalb der vier Wochen nach der Entscheidung des Landesozialgerichtes über die Abweisung der Beschwerde die VB einlegen, das ist hier spätestens der 24.07.2005. Da muß die VB also registriert sein.

06.07.2005

Beginn der Erarbeitung der Verfassungsbeschwerde zur Sozialgerichtssache L 8 B 28/05 AS (S 7 ER 2/05)

Auch heute liegt mir das Aktenzeichen zur neuen Sache vom 30.06.2005: Antrag auf Aufhebung/Abänderung der Entscheidung über die Beschwerde zur Abwei- sung des Antrages auf einstweilige Anordnung, noch nicht vor. Erhalten habe ich nur das Aktenzeichen (S 7 ER 29/05 AS) zur neuen einstweiligen Anordnung - Reduzierung der Höhe des Aufrechnungsbetrages zum Darlehen für Zahnersatz -.

Unter Vorlage von 26 Anlagen habe ich eine Zusammenfassung über das Vorbringen vor dem Sozialgericht Neubrandenburg und dem Landessozialgericht Mecklenburg Vorpommern, vorgenommen. Weitere 6 Anlagen verwende ich, um die Auseinandersetzung mit den mehrfachen Verstößen gegen das Grundgesetz zu untersetzen. Ich gehe davon aus, dass die Verfassungsbeschwerde selbst ca. 30 Seiten umfassen wird und ca. 250 Seiten Anlagen beigefügt werden.

05.07.2005

2 weitere Kostenfestsetzungschlüsse und Ablehnung TAB zur Sache 6 U 114/98

In den Sachen 10/5 O 5/96 und 10/5 O 16/96 habe ich heute die Kostenfestset- zungebeschlüsse vom 15.06.2005 erhalten, die unsere Einwendungen größtenteils berücksichtigt haben. Die anteilige Summe für die zwei Verfahren beträgt 10.418,54 EUR, insgesamt für die sechs abgerechneten Verfahren in der Summe 25.423,65 EUR. Die Anträge wurden um ca. 35 % reduziert.

Kaum zu glauben aber beim OLG Rostock erneut möglich! Obwohl nachweislich im Tatbestand falsche Behauptungen enthalten sind, wurde der komplette 19-seitige Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen. U.a. wurde im Tatbe- stand behauptet, dass der Zugang eines Schreibens an die BvS unklar wäre. Es wurde beantragt diesen Satz zu streichen, weil die BvS auf dieses Schreiben sogar geantwortet hat. Weiter wurde Beteiligungsverhältnisse angegeben, deren Korrektur beantragt wurde. Eine Korrektur des Tatbestandes erfolgte aber dennoch nicht.

Vorallem der Richter Dr. ter Veen (immer noch als Vorsitzender in meinen Sachen agierend) und der Berichterstatter Hanenkamp, setzen sich über alles hinweg, was das Gesetz vorschreibt. Der Verdacht der Rechtsbeugung im Amt wird immer offensichtlicher. Mal sehen wie der BGH und das BVerfG darauf reagieren.

04.07.2005

Ergänzung in der Sache - Antrag auf Aufhebung/Abänderung der Entscheidung über die einstweilige Anordnung- vor dem SG

Ein Aktenzeichen zu unserem Antrag vom 30.06.2005 ist mir noch nicht bekannt.

Um zu verhindern, dass z.B. das Vorbringen zu den Gutachten und Stellung- nahmen der benannten Fachleute nur als Parteivortrag (Hinweis eines anderen Betroffenen) gewertet werden, obwohl ich die Hinzuziehung als Sachverständige beantragt hatte, habe ich nach Klärung der Beweislast angekündigt Sachver- ständigenbeweisantrag zu benannten Schwerpunkten zu stellen und den Antrag zur Bestellung eines gerichtlich bestellten Gutachters angekündigt. Weiter habe ich ergänzend zu den angeblichen Notwendigkeiten des SGB II vorgetragen.

04.07.2005

Abschluß einer Eingliederungsvereinbarung

Unter Hinzufügung und Bezugnahme (Unterschrift gilt nur in Verbindung mit der Anlage) habe ich die durch die AA vorbereitete Eingliederungsvereinbarung unterschrieben, nachdem gemeinsam die Anlage erarbeitet wurde. In der Anlage zur Eingliederungsvereinbarung sind die Punkte benannt, die aus meiner Sicht zur Erfüllung der EVerb erforderlich sind.

01.07.2005

Verfahren vor dem Bundesfinanzhof zu Kostensachen

Gemäß Schreiben vom jeweils 27.06.2005 wurde mir mitgeteilt, dass meine gegenüber der Verwaltung nach § 8 GKG erhobenen Kostenbeschwerden zu den Sachen VIII B 26/03, VIII S 3/03 und die Gegenvorstellung, zur Entscheidung an den VIII. Senat übergeben worden. Diese Sachen wurden also nicht durch die Verwaltung entschieden und tragen nunmehr die Akz.: VIII E 2/05, VIII E 3/05 und VIII E 4/05. Es wurde beantragt die Erinnerung zurückzuweisen. Als Begründung wurde wörtlich angegeben:

    Eine unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht im Sinne des § 8 Gerichtskostengesetz ist nicht erkennbar.

Eine außerordentlich aufschlußreiche Begründung, die sich erneut nicht mit meinem Vorbringen auseinandersetzt. Hierzu werde ich nochmals den Kommentar von Hartmann zu den Kostengesetzen studieren. Im Ergebnis der Richterentscheidungen werde ich ggf. Gegenvorstellung erheben, anschließend meine Verfassungsbeschwerde präzisieren und zur Entscheidung in das Verfah- rensregister übertragen lassen.

01.07.2005

4 Kostenfestsetzungschlüsse

In den Sachen 10/5 O 46/95, 10/5 O 62/95, 10/5 O 6/96 und 10/4 O 32/97 habe ich Kostenfestsetzungebeschlüsse erhalten, die unsere Einwendungen größtenteils berücksichtigt haben. Die Gesamtsumme beträgt anteilig für mich 15.005,11 EUR. Die Anträge wurden um ca. 30 % reduziert.

01.07.2005

Verfassungsbeschwerde zur Sache 4 O 337/04 (PKH-Abweisung)

Unter Beifügung des wichtigsten Vorbringens im Verfahren 4 O 337/04 und 6 W 16/05, der Darstellung der Vorgänge vor dem Landgericht Neubrandenburg und dem OLG Rostock sowie der Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtspre- chung zur Gewährung von PKH, habe ich neue Verfassungsbeschwerde erhoben. Weil ich bisher keine Bestätigung erhalten habe, informierte ich mich heute telefonisch. Die Verfassungsbeschwerde ist am 23.06.2005 beim BVerfG einge- gangen. Das Bestätigungsschreiben mit dem Aktenzeichen bekomme ich noch.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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