30.08.2005

Beschwerde zur Abweisung Abänderungssache S 7 ER 33/05 AS

Per Fax habe ich heute den Beschluß vom 15.08.2005, zugestellt unter dem 18.08.2005, mit der Beschwerde (Klick) vor dem Landessozialgericht Mecklenburg Vorpommern angegriffen.

Hier geht um das Abänderungsverfahren gegen die abweisenden Entscheidungen im Verfahren auf einstweilige Anordnung des Sozialgerichtes und des Landes- sozialgerichtes. Ich hatte doch parallel zur Hauptsache, die noch nicht vor dem Sozialgericht verhandelt worden ist, ein Verfahren auf einstweilige Anordnung rechtshängig werden lassen, um meiner Frau und mir vorab, höhere Leistungen und mir gesondert einen verloren Zuschuß, hilfsweise ein Darlehen für meine Rechtssachen vor dem BGH, dem BVerfG und dem EGMR zu gewähren. Hier hatte und habe ich erhebliche zusätzliche Aufwendungen, weil ich mich dort selber vertrete (PKH). Dies wurde aber abgewiesen obwohl unabweisbare Bedarfe vorlagen.

Um die Zulassungsvoraussetzungen vor dem BVerfG zu erfüllen, habe ich das gesonderte Abänderungsverfahren in Gang gebracht.

25.08.2005

Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben, SG - Sache S 7 ER 29/05 AS

Heute erhalte ich den Beschluß vom 19.08.2005. Das Sozialgericht Neubranden- burg hat in dem Verfahren auf einstweilige Anordnung die aufschiebende Wirkung zur Aufrechnung des Darlehens zum Zahnersatz angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, die außergerichtlichen Kosten zu übernehmen.

Demgemäß muß die Arbeitsgemeinschaft die ab Mai 2005 aufgerechneten Beträ- ge zurückerstatten und darf keine Aufrechnung mehr vornehmen, bis über die gesamte Klage rechtskräftig entschieden ist. Ob die ARGE Beschwerde einlegt bleibt abzuwarten.

25.08.2005

Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Antrages auf einstweilige Ein- stellung der Zwangsvollstreckung

Gegen den Beschluß vom 11.08.2005 zur Sache 6 M 1818/05, zugestellt unter dem 13.08.2005, habe ich heute per Fax sofortige Beschwerde erhoben.

U.a. ist ergänzt, dass Vollstreckungsrecht nach Vor § 704 ZPO im Blick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden muß. Das gebietet die Beach- tung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Diese Verhältnismäßigkeit ist vorliegend erheblich verletzt. Die „Gläubiger" können derzeit auch nicht ihre „Rechte" verwirklichen, weil wichtige Entscheidungen der Verwaltung, des BGH und des BVerfG ausstehen.

Sollten sich nicht andere Gründe als maßgeblich für die bisherigen Entschei- dungen des OLG Rostock, des Bundesgerichtshofs und nunmehr des Vollstrek- kungsgerichts - auch im Sinne des Bf. herausstellen -, liegen insgesamt sachfremde Erwägungen vor, die zudem den Verdacht erzeugen, dass die Entscheidungen vorsätzlich zum Nachteil des Bf., das Recht des Bf. verletzt. Hierzu wird ggf. im Rahmen einer gesonderten Verfassungsbeschwerde weiter ausgeführt werden sofern es erforderlich werden sollte.

22.08.2005

Tatbestandsberichtigungsantrag - Finanzgerichtssache 1 K 67/02

Nachdem ich am 11.08.2005 eine Korrektur des Protokolls zur mündlichen Ver- handlung vom 20.07.2005 beantragt hatte ist heute per Fax ein 5-seitiger Antrag zur Berichtigung des Tatbestandes beim Finanzgericht Mecklenburg Vorpommern eingangen.

Der Antrag dient dem Ziel, die Rechtsgrundlagen und die Entstehungsgeschichte zur De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren GmbH & Co. KG vollumfänglich zu erfassen, weil diese Lebenssachverhalte die steuer- liche Veranlagung bestimmen.

Beispielsweise ist es rechtswidrig im Tatbestand nicht das MBO/MBI-Konzept, den Unternehmenskaufvertrag (GmbH), Abspaltungen und mögliche Umwandlungen nicht zu erwähnen, obwohl zahlreiche Beweismittel hierzu vorgelegt worden sind.

19.08.2005

Zurückweisung des Abänderungsantrages - Sozialgerichtssache S 7 ER 33/05 AS

Mit Beschluß vom 15.08.2005 wies ein Einzelrichter des Sozialgerichtes Neubran- denburg unseren Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Landessozial- gerichts zurück. Als Begründung führte er an, dass der Antrag unzulässig wäre, weil solch ein Antrag nur gestellt werden könne, wenn das Landessozialgericht dem ursprünglichen Antrag auf einstweilige Anordnung stattgegeben hätte.

Das verstehe wer will. Wieso hätten wir dann den Abänderungsantrag stellen sollen, wenn wir die Anträge auf einstweiligen Anordnung in unserem Sinne beschieden bekommen hätten? Wir hätten dann auch nicht den Weg zum Bundesverfassungsgericht beschreiten müssen.

In der von mir zitierten Kommentarliteratur steht unzweifelsfrei zu lesen, dass ein Abänderungsverfahren durchzuführen ist und dieses erfolglos geblieben sein muß, bevor die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Verfassungsbeschwerde gegeben sind!

Als Rechtsbehelfsbelehrung ist im Beschluß angegeben, dass Beschwerde vor dem Landessozialgericht erhoben werden könne. Den Vorgang kann ich unmöglich nachvollziehen. Das Abänderungsverfahren habe ich ähnlich dem einer Gegenvorstellung in Zivilrechtssachen verstanden. Ehe wir das Verfahren vor dem BVerfG in das Verfahrensregister übertragen lassen, muß ich erst die Entscheidung des Landessozialgericht zur noch einzureichenden Beschwerde abwarten.

16.08.2005

Widerspruch im Verfahren - Abgabe der eidesstattlichen Versicherung -

Heute habe ich dem Gerichtsvollzieher zu meinem mündlichen Widerspruch - keine Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung - eine schriftliche Abfassung meines Widerspruchs mit ausführlicher Begründung einschließlich einer Anlage übergeben. Außerdem habe ich mir eine Abschrift des Auftrages zur Pfändung und der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geben lassen. Das Pfändungsprotokoll bekomme ich noch.

Erst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Widerspruch steht fest, wie es weitergeht.

16.08.2005

Europäischer Gerichtshof überprüft eine Bestimmung des ersten Hartz-Gesetzes

Nach einer Meldung des Handelsblatt überprüft der EuGH auf Klage eines 57-Jährigen, ob die Einführung der Einschränkung des Kündigungsschutzes für über 52-Jährige, gegen das EU-Recht verstößt. Der Generalanwalt hat den obersten EU-Richtern empfohlen, die Einschränkung für unvereinbar mit dem EU-Recht zu erklären. In der Regel folgen die Richter dem Votum des Generalanwaltes.

13.08.2005

Zurückweisung der Antrages auf einstweilige Einstellung der ZwV

Mit Beschluß vom 11.08.2005 zur Sache 6 M 1818/05 hat eine Richterin meinen Antrag vom 06.08.2005 zurückgewiesen. Sie meint, ich hätte keine Gründe vorgetragen, die eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfer- tigen würden. Nun bleibt mir nur noch die Beschwerde zu dieser Entscheidung und der Widerspruch im Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Die Ausschöpfung sämtlicher Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ist auch in dieser Sache notwendig. Würde die Rechtsbeschwerde zugelassen werden, kann man dann vor den Bundesgerichtshof, danach vor das Bundesverfassungsgericht und erst dann vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte treten. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kann man gleich vor das BVerfG treten. Die Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges ist also immer notwendig, um die formalen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen.

11.08.2005

Gegenvorstellung vor dem BGH in der Sache VIII ZA 10/05

Soeben habe ich per Fax unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BVerfG die Abweisung der PKH für eine Nichtzulassungsbeschwerde mit einer 4-seitigen Gegenvorstellung angegriffen.

Zusammenfassend ist ausgeführt, dass die Art und Weise der Abweisung des Prozeßkostenhilfeantrages für die Nichtzulassungsbeschwerde den Antragsteller erheblich in seinen Grundrechten insbesondere auch deshalb verletzt, weil zuvor zweitinstanzlich bezüglich der Nichtigkeit des Unternehmenskaufvertrages, dem Antragsteller PKH bewilligt worden ist und letztlich aber die zweitinstanzliche Entscheidung bei anderer und unzulässiger Besetzung (Sondergericht) - welches gesetzlich verboten ist - erfolgte.

Sollten sich nicht andere Gründe als maßgeblich für diese Entscheidung - auch im Sinne des Antragstellers herausstellen -, liegen sachfremde Erwägungen vor, die zudem aus der Sicht des Antragstellers den Verdacht erzeugen, dass die Entscheidung vorsätzlich zum Nachteil des Antragstellers, das Recht des Antragstellers verletzt. Hierzu wird ggf. im Rahmen der Verfassungsbeschwerde weiter ausgeführt werden sofern es erforderlich werden sollte.

06.08.2005

Zusammenfassung meines Vorgehens gegen das rechtswidrige ALG II

Damit nicht lange gesucht werden muß, um mein persönliches Vorgehen im Rahmen von ALG II nachzulesen und auch einige Schreiben herunterladen zu können, sind nachfolgend die Stellen in den NEWS zusammengefaßt. Es muß nicht immer alles richtig sein aber es läßt sich vorallem nachvollziehen, wie ich mein Vorgehen unter Verwendung von Literaturmeinungen und Expertisen gestaltet habe.

Für das Jahr 2004 links bitte 2004 anklicken, dann den rechts den jeweiligen Monat anklicken und dass Datum aufsuchen. Danach doppelt auf den Zurück-Button und man ist wieder auf dieser Seite.

- NEWS vom 21.07.2005, Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts
- NEWS vom 19.07.2005, Neuer Antrag auf einstweilige Anordnung
- NEWS vom 17.07.2005, Verfassungsbeschwerde zur Sozialgerichtssache
  L 8 B 28/05 AS (S 7 ER 2/05)
- NEWS vom 04.07.2005, Ergänzung vor dem Sozialgericht
- NEWS vom 04.07.2005, Abschluß der Eingliederungsvereinbarung
- NEWS vom 30.06.2005, Klageerweiterung und neues Verfahren auf einstweilige
  Anordnung vor SG
- NEWS vom 29.06.2005, Abänderungsverfahren zur Einstweiligen Anordnung
- NEWS vom 21.06.2005, Vorgespräch zum Abschluß einer Eingliederungsver-
  einbarung
- NEWS vom 19.06.2005, Literaturstudium zu Sozialgerichtsverfahren
- NEWS vom 14.06.2005, Ergänzung in der Beschwerdesache L 8 B 28/05 (LSG)
- NEWS vom 01.06.2005, Erörterung vor Landessozialgericht
- NEWS vom 20.05.2005, Widersprüche gegen neue Bewilligungsbescheide ALG II
- NEWS vom 10.05.2005, Ladung zur Erörterung vor Landessozialgericht
- NEWS vom 09.05.2005, Bemessung der Höhe der Regelsätze ist fehlerhaft
- NEWS vom 06.05.2005, Bestellhinweis für Leitfaden ALG II/Sozialhilfe
- NEWS vom 28.04.2005, Beschwerde zur Abweisung einstw. Anordnung durch SG
- NEWS vom 27.04.2005, Akteneinsicht nach Abweisung EA durch SG
- NEWS vom 01.04.2005, Erinnerung/Beschwerde zur fehlenden Entscheidung
  Zahnersatz
- NEWS vom 30.03.2005, Erwiderung in der Hauptsache zu ALG II und Alhi
- NEWS vom 21.03.2005, Weitere Begründung des Antrages auf einstw. Anordnung
- NEWS vom 18.03.2005, Widerspruch gegen Versagung von Kosten zur
  Zahnfleischbehandlung
- NEWS vom 15.03.2005, Antrag zur Restkostenübernahmen für Zahnersatz
- NEWS vom 11.03.2005, Erinnerung/Beschwerde weil keine zeitnahe Bearbeitung
- NEWS vom 21.02.2005, Antrag zur Übernahmen für Kosten einer Heilbehandlung
- NEWS vom 27.01.2005, Erwiderung in der Sache zur einstw. Anordnung
- NEWS vom 17.12.2004, Abtrennung einstw. Anordnung von der Hauptsache
- NEWS vom 14.12.2004, Antrag auf einstweilige Anordnung zu ALG II vor dem SG
- NEWS vom 13.12.2004, Widerspruch gegen ALG II - Bescheide
- NEWS vom 18.11.2004, AA erläßt weiteren Widerspruchsbescheid
  zum ersten WB
- NEWS vom 19.10.2004, Klage vor dem Sozialgericht zur ALG II und Alhi
- NEWS vom 10.10.2004, Vorbereitung auf einstweilige Anordnung ALG II
- NEWS vom 04.10.2004, Anschreiben zum Antrag von ALG II
- NEWS vom 28.09.2004, Abweisung meines Einspruchs zu ALG II und Alhi
- NEWS vom 17.09.2004, Gerichtsgebühren bei Sozialgerichten geplant
- NEWS vom 18.08.2004, Einspruch zur Ankündigung von ALG II und Ende von Alhi

06.08.2005

Schutzantrag im Zwangsvollstreckungsverfahren (DRII-1273/05) und dem Verfahren zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung

Bereits am 04.08.2005 hatte ich die Antwort und mein Schreiben (Fax) vom 03.08.2005 im Briefkasten. Der Gerichtsvollzieher hat keine Gründe nach § 775 ZPO festgestellt, die dafür sprechen die Zwangsvollstreckung einzustellen bzw. zu beschränken. Heute habe ich unter Bezugnahme auf § 765a i.V.m. § 900 ZPO gegenüber dem Vollstreckungsgericht gebeten, die Maßnahmen der Gläubiger und des Gerichtsvollziehers zu überprüfen.

Die Ausschöpfung aller Rechtsmittel ist auch deshalb wichtig, weil im Gesamt- zusammenhang später die Frage zu prüfen ist, inwieweit die Art und Weise des Vorgehens - auch der staatlichen Organe - gerechtfertigt war oder nicht.

03.08.2005

Einwände gegen das Zwangsvollstreckungsverfahren (DRII-1273/05) und das Verfahren zur Abgabe der eidesstaatlichen Versicherung

Heute habe ich gegenüber dem Gerichtsvollzieher per Fax mehrere Einwände gegen die Zwangsvollstreckung und die Abgabe der eidesstattlichen Versiche- rung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß zur Sache 10/4 O 32/97 (6 U 379/98) - Auflösung der GmbH & Co. KG - geltend gemacht.

Es sind die wesentlichen Gründe genannt, die das Vorgehen der "Gläubiger" in der vorliegenden Art und Weise nicht rechtfertigen. Ich habe um Weiterleitung an das zuständige Gericht und um Mitteilung gebeten, wie in der Sache vorerst weiter verfahren wird.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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