26.11.2005

Kostenfestsetzungsantrag zum Unternehmenskaufvertrag (MBO/MBI in 1991)

Gestern erhielt ich ein Gerichtsschreiben vom 23.11.2005 in der Sache 10 O 12/96. Scheinbar hat die 10. Kammer und damit der damalige Richter in den ersten Sachen, tatsächlich alle Verfahren Friese und Wentzel übernommen (s. NEWS vom 22.11.2005, letzter Absatz). Das ursprüngliche Verfahren trug das Akten- zeichen 5 O 12/96 (4 O 23/95) und wurde dann unter dem Aktenzeichen 6 U 114/99, bei Trennung von der Sache Friese, fortgeführt.

Die mich vertretene Anwaltskanzlei hat mit Schreiben vom 11.11.2005 beantragt die Kosten für das Verfahren 5 O 12/96, 6 U 114/99 festzusetzen. Bei dieser Sache handelt es sich um das Verfahren, welches durch das OLG Rostock ganz zum Schluß verhandelt wurde, obwohl es hätte ganz zu Beginn verhandelt werden müssen und zu erkennen gegeben wurde, dass die Richterbank - auch in sieben anderen Sachen - falsch besetzt war, also ein rechtswidriges Sondergericht tagte, d.h. in allen 8 Sachen ein unbedingter Revisionsgrund vorliegt.

Zudem hatte der BGH überraschend schnell meinen PKH-Antrag für eine Nichtzu- lassungsbeschwerde in dieser Sache abgewiesen, aber in den sieben anderen Sachen nach fast einem Jahr noch immer nicht entschieden. Weiter liegen zu allen 8 Sachen zwei Verfassungsbeschwerden - eingetragen im allg. Register - noch vor dem BVerfG.

Warum gehen die mich vertretenen Anwälte gerade jetzt so vor und wieso in diesem Verfahren? Formal rechtskräftig sind auch eine Reihe anderer Verfahren mit erheblichen Streitwerten (zumindest in der Summe). Hinzukommt, dass der Kostenfestsetzungsantrag zur Sache 5 O 12/96 und 6 U 114/99 einige Besonder- heiten aufweist.

Bis zum 09.12.2005 kann ich Einwände gegen den Antrag auf Festsetzung der Vergütung - wie z.B. Gegenstandswert, Inanspruchnahme als Schuldner usw., vorbringen. Es gibt Einiges, was im Vergleich des Gerichtsschreibens zum Kostenfestsetzungsantrag u.a. in Bezug auf die Vorgänge bei Gericht zu klären ist. Gegen die mich vertretenen Anwälte habe ich bisher nichts. Gegen den Gegenstandswert, die Zurechnung unter Anbetracht der gerichtlichen Vorgänge und den Grundlagen des Kaufvertrages, z.B, Nichtvorliegen einer lückenlosen Vollmachtskette, unwirksame Teilung von Geschäftsanteilen und andere Gesell- schafterverhältnisse trotz des als Geschäftsgrundlage anzusehenden kombinier- ten MBO/MBI- Konzepts, aber Einiges.

25.11.2005

Anhörungsrüge Sozialgerichtssache L 8 B 93/05 AS

Per Fax habe ich soeben wegen verschiedener Gründe eine Anhörungsrüge (Klick) im Verfahren auf einstweilige Anordnung erhoben. Ziel ist nicht Gefahr zu laufen, den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft zu haben, wenn ich beantrage, die Verfassungsbeschwerde in Verfahrensregister zur Bearbeitung zu übertragen.

22.11.2005

Kombinierte Feststellungs/Zwangsvollstreckungsgegenklage 10 O 79/05

Wenn keine Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis- sen eingetreten sind erlaubt die ZPO die Bezugnahme auf schon vorliegende PKH-Unterlagen. Es wurde auf die letzten PKH-Unterlagen - Abfindungssache 4 O 437/04, Dezember 2004 - Bezug genommen. Dennoch forderte der Vorsitzende Richter dazu auf, neuere PKH-Unterlagen vorzulegen. Dies ist erledigt. Nach Auskunft der Geschäftstselle ist der Schriftsatz vom 28.10.2005 den benannten Personen am 10. und 11.11.2005 - innerhalb des PKH-Verfahrens - zur Stellung- nahme übersandt geworden.

Meine ersten beiden Verfahren aus dem Jahre 1993 - Geschäftsführerabberufung - hatte auch dieser Richter behandelt. Ich erinnere mich noch sehr genau, dass der mich damals vertretene Anwalt gleich zu Beginn der Verhandlung auf Herrn Vocht, Geschäftsführer der Hannover Finanz GmbH, zulief und diesen begrüßte. Ich hatte daraufhin eine merkwürdige Vorahnung zumal Herr Vocht von der HF die beiden anderen Gesellschaften nicht vertreten konnte.

Damals regte der Richter die Formulierung eines weiteren Antrages in einer dieser Sachen an, der auf Anraten des damals bevollmächtigten Anwalts, mit verändertem Inhalt aufgenommen wurde. Soweit ich mich erinnere handelte es sich um einen Vergleichsvorschlag. Merkwürdig aber war, dass der Richter dann aber auch den auf seine Anregung hin eingebrachten Antrag, abwies. Scheinbar hatte der Antrag - der außerhalb des Verhandlungssaales auf mein Drängen hin umformuliert wurde - nicht den von ihm beabsichtigten Umfang.

In der Geschäftstelle lagen ca. 1,5 Meter Akten (Friese/Wentzel). Mal sehen ob dass irgendeine Bedeutung hat.

21.11.2005

Abweisung Sozialgerichtssache L 8 B 93/05 AS

Heute wurde mir der Beschluß vom 17.11.2005 in der o.g. Sache zugestellt. Die Abweisung wurde damit begründet, dass die Beschwerde unzulässig wäre, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlen würde. Dass Rechtsschutzbedürfniss würde fehlen, weil das Sozialgericht Neubrandenburg mit Urteil vom 20.09.2005 die Sache erstinstanzlich abgeschlossen hat. Das LSG hat die auf die Beschwerde vom 30.08.2005 zur Beiziehung verfügten Akten erst nach dem 08.11.2005 erhal- ten. Sehr geschickt: durch langsame Abläufe werden rechtzeitige Entscheidun- gen bei den unteren Gerichten verhindert und dadurch auch die Entscheidung des BVerfG zur einstweiligen Anordnung unterlaufen!

Durch die insgesamt seit Dezember 2004 zögerliche Bearbeitung des Antrages auf einstweilige Anordnung wurde uns dass rechtliche Gehör genommen, weil durch das Sozialgericht Neubrandenburg und das Landessozialgericht M + V verhindert wurde, dass im Rahmen der einstweiligen Anordnung, dass Bundesverfassungs- gericht zur beantragten einstweiligen Anordnung kommen konnte. Der Antrag auf einstweilige Anordnung beim BVerfG konnte nur anhängig und nicht rechts- hängig werden, weil die Entscheidung zum Änderungsverfahren abgewartet werden mußte. Durch die unsachgemäße Behandlung der unteren Gerichte wurde uns bei der einstweiligen Anordnung der Rechtsweg beschnitten.

Jetzt muß ich prüfen, ob im Sinne des seit 01.01.2005 neu eingeführten § 178 a SGG, die ANHÖRUNGSRÜGE zwingend notwendig ist, um vor dem BVerfG nicht aus formalen Gründen zu unterliegen. Die Überführung der Verfassungsbe- schwerde in das Verfahrungsregister macht jetzt wohl wenig Sinn, weil in Kürze die Berufung eingereicht wird. Möglicherweise ist es sinnvoller mit der VB nach der neuesten Entscheidung nunmehr zu warten, bis auch die Berufung u.a. unter Verletzung von Verfassungsrecht abgewiesen und die Revision nicht zugelassen wurde.

Es ist kaum zu fassen: Auch im Verfahrensablauf der Sozialgerichtsbarkeiten muß ich noch dazulernen. Bei nächsten Sachen werde ich zunächst rechtzeitiger den Verfahrensfortgang anmahnen.

14.11.2005

Rüge zur Sozialgerichtssache L 8 B 93/05 AS

Per Fax habe ich heute das LSG mit einer Rüge (Klick) an die noch immer fehlende Entscheidung zur Beschwerde über das Abänderungsverfahren erinnert. Es ist u.a. dargelegt, dass uns durch die zögerliche Bearbeitung vor dem LSG, der effektive Rechtsschutz genommen wird. Dies verstößt gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Es wurde gebeten dem Verfahren Fortgang zu geben.

Desweiteren ist eine Ergänzung (Klick) erfolgt.

10.11.2005

Abweisendes Urteil und Sitzunsprotokoll zur Sozialgerichtssache S 7 AS 3/05

Das am 08.11.2005 zugestellte Urteil beinhaltet 4 Seiten Urteilsbegründung. Bereits in der Verhandlung hatte ich das Gericht laut Protokoll wie folgt gerügt:

Der Kläger zu 1 rügt, dass das Gericht sich nicht mit den Literaturmeinungen auseinandersetzt, die der Kläger auszugsweise in der Klageschrift bzw. in sämtlichen Schriftverkehr dargelegt hat.

Dementsprechend sieht das Urteil aus.

Das Gericht hat sich in mehreren Punkten auf die Entscheidungen zur Sache einstweilige Anordnung bezogen und nicht meinen Hinweis in der mündlichen Verhandlung beachtet, dass das Landessozialgericht noch nicht über meine Beschwerde zur Abänderungssache entschieden hat. Die Berufung wird sich u.a. mit diesen Dingen befassen und auf Urteile verweisen, die der Rechtsmeinung des SG Neubrandenburg entgegenstehen.

07.11.2005

Noch immer kein Fortgang in den Sozialgerichtssachen

Am 30.08.2005 hatte ich Beschwerde (L 8 B 93/05 AS) vor dem Landessozialgericht M + V in der Abänderungssache zur Entscheidung über den Antrag auf einstwei- lige Anordnung erhoben (wörtliche Beschwerde s. NEWS 30.08.2005). Am 20.09.2005 erfolgte eine Verhandlung zur Hauptsache S 7 AS 3/05 (S 1 AL 503/04, Klageschrift vom 18.10.2004. Hier hatte ich die Beiziehung aller unserer bishe- rigen Verfahren zum ALG II beantragt.

Nach 9 Wochen habe ich noch immer keine Entscheidung zur Beschwerde in der Abänderungssache und nach 6 Wochen noch immer keine Abschrift vom Protokoll zur mündlichen Verhandlung erhalten. Ein Urteil zur Hauptsache habe ich ebenfalls noch nicht.

Welche Umstände hindern wohl das Sozialgericht Neubrandenburg und das Landessozialgericht M + V für einen effektiven Rechtsschutz zu sorgen. Die Sache zur einstweiligen Anordnung ist seit Dezember 2004 rechtshängig. Nunmehr sind fast 11 Monate vergangen und über die einstweilige Anordnung ist noch immer nicht abschließend entschieden. Damit ist eindeutig das Grundrecht gemäß Art. 19 GG Abs. 4 verletzt. Zudem kann ich die Verfassungsbeschwerde (AR 4797/05) vom 14.07.2005 (wörtlich s. NEWS vom 15.07.2005) nicht ins Verfahrensregister zur Bearbeitung übertragen lassen.

03.11.2005

Sofortige Beschwerde zur Abweisung des Widerspruchs - Abgabe eidesstattliche Versicherung - und Zwangsvollstreckungsgegenklage

Seit heute ist gegen den abweisenden Beschluß des Amtsgerichts vom 19.10.2005 in der Sache 6 M 1922/05 die sofortige Beschwerde rechtshängig. Ich habe auf weitere Gründe und insbesondere auf die mittlerweile anhängige kombinierte Feststellungs/Zwangsvollstreckungsgegenklage mit (PKH-Antrag) verwiesen. Merkwürdig ist, dass das Amtsgericht bei den Anwälten - die angeblich im Auftrag aller benannten Gläubiger handeln - nicht wie in der Sache 6 M 1818/05 als Postanschrift Hannover, sondern Magdeburg vermerkt hat.

U.a. wurde gerügt, dass die Gerichte es bisher nicht für nötig hielten, die Gegenseiten zur Stellungnahme im jeweiligen Verfahren aufzufordern. Es wurde beantragt die Zwangsvollstreckungsgegenklage beizuziehen und die Entschei- dung zur sofortigen Beschwerde auszusetzen, bis eine rechtskräftige Entschei- dung zur PKH-Sache - Zwangsvollstreckungsgegenklage - vorliegt.

In der Zwangsvollstreckungsgegenklage unter PKH-Bedingungen wurde ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Mal sehen wer und wie möglicher- weise verhindert werden soll den tatsächlichen "Gläubiger" offenzulegen.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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