23.12.2005

Antrag auf Weihnachtsbeihilfe gegenüber der ARGE

Aufgrund einer Info bei Tacheles habe ich soeben folgendes Fax (Antrag) an die ARGE geschickt.

19.12.2005

Abgabe der weiteren Beschwerde - Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 20.10.2003, HRA 275 AG Nbdg.- 10 T 1/04

Heute habe ich beim Landgericht Neubrandenburg zur Sache 10 T 1/04 die weiterere Beschwerde, Rechtsmittel, gegen den Beschluß vom 30.11.2005 des LG Nbdg. abgegeben. Der Schriftsatz vom 15.12.2005 (7 fach) ist im Original und den Ausfertigungen original anwaltlich unterschrieben. Dies ist besonders wichtig für die Zulässigkeit nach dem FGG, wenn ein Beteiligter nicht mündlich in der Geschäftsstelle zu Protokoll seine weitere Beschwerde erhebt, sondern einen Schriftsatz einreicht.

Dies trifft natürlich im Besonderen zu, wenn der Beteiligte den Schriftsatz selbst komplett verfasst und der Anwalt diesen auch unterzeichnet (s. NEWS vom 09.12.2005). Vorliegend ist der Schriftsatz aber gemeinsam erarbeitet und mit anwaltlichem Kopfbogen eingereicht.

Weiter habe ich die anwaltliche Ergänzung (Korrekturen und Vorbringen der Verfristung) vom 19.12.2005 in einfacher Ausführung ohne Unterschrift übergeben und darauf hingewiesen, dass der Anwalt noch heute vorab per Fax und anschließend per Briefpost das Original und die Ausfertigungen dem Gericht überreicht.

17.12.2005

Zusammenfassung: Vorgehen gegen das größtenteils rechtswidrige ALG II

Um mein persönliches Vorgehen im Rahmen von ALG II schneller nachzulesen und auch einige Schreiben herunterladen zu können, sind nachfolgend erneut die Stellen in den NEWS zusammengefaßt. Es läßt sich vorallem nachvollziehen, wie ich mein Vorgehen unter Verwendung von Literaturmeinungen und Exper- tisen gestaltet habe. Mein eigenes Vorbringen muß nicht immer richtig sein.

Für das Jahr 2004 links bitte 2004 anklicken, dann den rechts den jeweiligen Monat anklicken und dass Datum aufsuchen. Danach doppelt auf den Zurück-Button und man ist wieder auf dieser Seite.

- NEWS vom 01.12.2005, Berufung in der Sache S 7 AS 3/05
- NEWS vom 25.11.2005, Anhörungsrüge L 8 B 93/05 AS (Abänderungsverfahren)
- NEWS vom 21.11.2005, Abweisung zur L 8 B 93/05 AS
- NEWS vom 14.11.2005, Rüge zur L 8 B 93/05 AS
- NEWS vom 30.08.2005, Beschwerde zur Abänderungssache
- NEWS vom 25.08.2005, Antrag auf einstweilige Anordnung zum Darlehen
  (vorerst keine Rückzahlung) stattgegeben
- NEWS vom 19.08.2005, Zurückweisung des Abänderungsantrages
- NEWS vom 21.07.2005, Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts
- NEWS vom 19.07.2005, Neuer Antrag auf einstweilige Anordnung
- NEWS vom 17.07.2005, Verfassungsbeschwerde zur Sozialgerichtssache
  L 8 B 28/05 AS (S 7 ER 2/05)
- NEWS vom 04.07.2005, Ergänzung vor dem Sozialgericht
- NEWS vom 04.07.2005, Abschluß der Eingliederungsvereinbarung
- NEWS vom 30.06.2005, Klageerweiterung und neues Verfahren auf einstweilige
  Anordnung vor SG
- NEWS vom 29.06.2005, Abänderungsverfahren zur Einstweiligen Anordnung
- NEWS vom 21.06.2005, Vorgespräch zum Abschluß einer Eingliederungsver-
  einbarung
- NEWS vom 19.06.2005, Literaturstudium zu Sozialgerichtsverfahren
- NEWS vom 14.06.2005, Ergänzung in der Beschwerdesache L 8 B 28/05 (LSG)
- NEWS vom 01.06.2005, Erörterung vor Landessozialgericht
- NEWS vom 20.05.2005, Widersprüche gegen neue Bewilligungsbescheide ALG II
- NEWS vom 10.05.2005, Ladung zur Erörterung vor Landessozialgericht
- NEWS vom 09.05.2005, Bemessung der Höhe der Regelsätze ist fehlerhaft
- NEWS vom 06.05.2005, Bestellhinweis für Leitfaden ALG II/Sozialhilfe
- NEWS vom 28.04.2005, Beschwerde zur Abweisung einstw. Anordnung durch SG
- NEWS vom 27.04.2005, Akteneinsicht nach Abweisung EA durch SG
- NEWS vom 01.04.2005, Erinnerung/Beschwerde zur fehlenden Entscheidung
  Zahnersatz
- NEWS vom 30.03.2005, Erwiderung in der Hauptsache zu ALG II und Alhi
- NEWS vom 21.03.2005, Weitere Begründung des Antrages auf einstw. Anordnung
- NEWS vom 18.03.2005, Widerspruch gegen Versagung von Kosten zur
  Zahnfleischbehandlung
- NEWS vom 15.03.2005, Antrag zur Restkostenübernahmen für Zahnersatz
- NEWS vom 11.03.2005, Erinnerung/Beschwerde weil keine zeitnahe Bearbeitung
- NEWS vom 21.02.2005, Antrag zur Übernahmen für Kosten einer Heilbehandlung
- NEWS vom 27.01.2005, Erwiderung in der Sache zur einstw. Anordnung
- NEWS vom 17.12.2004, Abtrennung einstw. Anordnung von der Hauptsache
- NEWS vom 14.12.2004, Antrag auf einstweilige Anordnung zu ALG II vor dem SG
- NEWS vom 13.12.2004, Widerspruch gegen ALG II - Bescheide
- NEWS vom 18.11.2004, AA erläßt weiteren Widerspruchsbescheid
  zum ersten WB
- NEWS vom 19.10.2004, Klage vor dem Sozialgericht zur ALG II und Alhi
- NEWS vom 10.10.2004, Vorbereitung auf einstweilige Anordnung ALG II
- NEWS vom 04.10.2004, Anschreiben zum Antrag von ALG II
- NEWS vom 28.09.2004, Abweisung meines Einspruchs zu ALG II und Alhi
- NEWS vom 17.09.2004, Gerichtsgebühren bei Sozialgerichten geplant
- NEWS vom 18.08.2004, Einspruch zur Ankündigung von ALG II und Ende von Alhi

14.12.2005

Akteneinsicht beim Handelsregister zur weiteren Beschwerde - Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses vom 20.10.2003, HRA 275 AG Nbdg.-

Heute habe ich bei der Akteneinsicht am Handelsregister Neubrandenburg festgestellt, dass dem Gericht in der Sache 10 T 1/04 eine Reihe wichtiger Unterlagen nicht vorgelegen haben und vorallem ein wichtiges Schreiben der GmbH & Co. KG nicht mehr aufzufinden war. Auf die Frage ob weitere Aktenteile zur Sache HRA 275 existieren als hier vorliegen, anworteten zwei Personen mit NEIN.

Zu Zwischenverfügungen betreffs Hindernissen, die der Eintragung der Anmel- dungen entgegenstehen, liegen bis heute keine Antworten vor. Bei den Anmel- dungen, die bis heute nicht eingetragen sind, haben mindestens 6 verschiedene Notare mitgewirkt, aber die Anmeldungen nicht zur Eintragung angemeldet. Ein Notar will jetzt angeblich für einige Beteiligte handeln, obwohl er tatsächlich jedoch nur als Bote auftritt, Beschwerde für die Beteiligten als Bote aber nicht zulässig erheben kann. Außerdem wurde festgestellt, dass im Beschluß vom 30.11.2005 zu einigen Entscheidungen unrichtige Datumsangaben genannt sind.

Die weitere Beschwerde, Rechtsmittel wurde dementsprechend ergänzt und zur Abgabe vorbereitet.

11.12.2005

Zuarbeit zur weiteren (sofortigen) Beschwerde - Anmeldungen HRA 275 AG Nbdg.-

Unter Verwendung der Literaturquellen:

- Keidel/Kuntze/Winkler, Kommentar zum FGG, 15. Auflage, 2003,
- Keidel/Krafka/Willer, Handbuch der Rechtspraxis Registerrecht, 6. Auflage, 2003

habe ich eine sechsseitige Zuarbeit für die weitere Beschwerde zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts - Aussetzung des Verfahrens nach § 127 FGG - ausgearbeitet. Diese Zuarbeit bekommt der Anwalt mit der Bitte, diese in seinen Schriftsatz einzuarbeiten. Hauptgrund ist die Tatsache, dass gegen geltendes Recht verstoßen wurde. Ich wurde im Beschwerdeverfahren nicht angehört (s. auch NEWS vom 09.12.2005, letzter Absatz).

Sollte es tatsächlich soweit kommen, dass vor dem Handelsregister alles nochmal von vorne beginnt werde ich erneut alle Rechtsmittel, einschließlich der neuen Anhörungsrüge ausschöpfen, danach vor das Bundesverfassungsgericht und dann erneut vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte treten.

09.12.2005

Nach zwei Jahren gibt LG Nbdg. der Beschwerde der Gegner in der HR-Sache - Anmeldungen HRA 275 AG Nbdg.- statt

Es scheint ein neues Sondergericht zu tagen. Herr Kücken hat als Vorsitzender Richter wohl alle Verfahren zur "De Maekelboerger" an sich gezogen bzw. zur Behandlung übertragen bekommen. Heute erhalte ich den Beschluß vom 30.11.2005 in der Sache 10 T 1/04. Ich wurde in der Sache 10 T 1/04 garnicht angehört, obwohl der für mich positive Beschluß des Amtsgericht, jetzt vollum-fänglich - und damit zu meinem Nachteil - aufgehoben wurde!

Auch der Zeitpunkt und die Hintergünde scheinen mir besondere Bedeutung zu haben. Die Beschwerde der De Maekelboerger Beteiligungs- und Verwaltungs- gesellschaft mbH, der Hannover Finanz GmbH, des Herrn Meining Fahlke und der Frau Wilken, alle durch einen Notar vertreten, wurde nach dem Beschlußinhalt vom 30.11.2005, am 12.11.2003 eingelegt und zwar gegen den Beschluß des Amtsgerichts vom 22.11.2003 in der Fassung vom 12.02.2004.

Die Beschwerde wurde also am 12.11.2003 eingelegt, noch bevor der Inhalt des Beschlusses vom 22.11.2003 zur Kenntnis gelangte! Gegen den Beschluß 22.11.2003 in der Fassungs vom 12.02.2004 scheint kein Rechtsmittel eingelegt worden zu sein. Zudem wurde über die sofortige Beschwerde erst nach über 2 Jahren (!) entschieden. Weshalb erst jetzt?

Der Beschluß verweist auszugsweise wörtlich auf Folgendes:

Über die Anmeldung vom 29.11.2002 kann entgegen der Ansicht der Beschwerde- führer durch das Amtsgericht noch nicht abschließend entschieden werden.

... Das Registergericht wird vor der zu treffenden Entscheidung über die Eintragung der Anmeldung in eigener Zuständigkeit gegen die Beteiligten zu 5. und 6. jeweils ein Zwangsgeldverfahren einzuleiten haben. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Anmeldung des Beteiligten zu 5. nicht hinreichend ist, da sie sein eigenes Ausscheiden nicht umfaßt. Ob die Mitgesellschafter parallel dazu die Beteiligten zu 5. und 6. im Klagewege auf Mitwirkung an der Anmeldung ihres Ausscheidens aus der KG in Anspruch nehmen, muss ihnen überlassen bleiben.

Nach Keidel/Kuntze/Winkler - Kommentar zum FGG, 15. Auflage 2003 - kommt als Rechtsmittel die weitere (sofortige) Beschwerde (§§ 27 - 29 FGG) in Betracht. Die Beschwerde muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Es genügt im FGG-Verfahren, wenn die Beschwerdeschrift durch den Beschwerdeführer selbst verfaßt und durch den Anwalt unterzeichnet wird. Mit der Unterschrift dokumen- tiert der Anwalt, dass er sich den Inhalt der Beschwerdeschrift zu eigen macht und dafür die Verantwortung übernimmt. (s. § 29 FGG, Rn 13). Die Beschwer- deschrift kann beim Amtsgericht, dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht eingelegt werden. Die Entscheidung erfolgt durch das Oberlandesgericht.

Dass LG hat vorallem nicht die vorliegenden Anmeldungsunterlagen berück- sichtigt, die andere gesellschaftliche Verhältnisse ausweisen und verkannt, dass die Klage gegen den Ausschluß nicht verfristet war, weil die Klage gegen die GmbH & Co. KG ausreichte. Ich kann unmöglich zu Anmeldungen gezwungen werden, die u.a. auf einem rechtswidrigen Urteil basiert und eine Gesellschaft betrifft, die entsprechend der Anmeldungen andere Gesellschafter ausweist, als mir bekannt sind. Bei Streiten in Handelsregistersachen geht es darum, Art und Umfang der Unrichtigkeiten festzustellen und um die Frage, ob die richtigen Personen in der geboten Form die zu berichtigenden Eintragungen anmelden.

Zudem ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor dem Beschwerdegericht gegeben. Dem Beschwerdegegner muß rechtliches Gehör gewährt werden, wenn beabsichtigt ist die erstinstanzliche Entscheidung zum Teil oder ganz aufzu- heben. Auf die weitere Beschwerde ist allein deshalb die Entscheidung zurück- zuverweisen, weil sich der Beschwerdegegner - hier also meine Person - zu dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht äußern konnte, denn im weiteren Beschwerdeverfahren kann das rechtliche Gehör zu tatsächlichem Vorbringen im Erstbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden.

09.12.2005

Ergänzung Anhörungsrüge Sozialgerichtssache

Nach nochmaligem Studium der Kommentarliteratur zur Anhörungsrüge habe ich heute eine Ergänzung (Klick) zur Anhörungsrüge an das LSG M + V gefaxt.

08.12.2005

Kostenrechnung zum Unternehmenskaufvertrag und Fax an LZK

Heute erhielt ich von der 10. Zivilkammer des LG Neubrandenburg eine Gerichts- kostenrechnung vom 07.12.2005 zur Sache 6 U 114/99 (10/5 O 12/96) in Höhe von 23.589,79 EUR. Der Landeszentralkasse Mecklenburg Vorpommern habe ich dazu meinen Standpunkt mitgeteilt.

05.12.2005

Stellungnahme zu den Kostenfestsetzunganträgen - Unternehmenskaufvertrag

Gemäß des Gerichtsschreibens vom 23.11.2005 habe ich heute per Fax zum Kostenfestsetzungsantrag der mich vertretenen Anwaltskanzlei, gegenüber dem Landgericht Neubrandenburg meine Stellungnahme abgegeben. Da ich zudem mehrere Kostenfestsetzungsanträge der gegnerischen Anwälte ( Auftraggeber: BvS und Hannover Finanz GmbH) zwischenzeitlich erhalten habe, sind diese ebenfalls Gegenstand der Stellungnahme.

Über vier Seiten ist dargestellt, welche Bedeutung ich dem Verfahren zum Unter- nehmenskaufvertrag zumesse und wie sich dieses Verfahren aus meiner Sicht, innerhalb aller Verfahren einordnet. Insbesondere die sehr eigenartigen Verfah- rensabläufe und unzulässig überlangen Verfahrensdauern, sowie die sonder- gerichtsartigen und rechtswidrigen Handlungen zweier Richter, sind zusammen- fassend dargestellt. Eingegangen bin ich zudem auf die Entwicklungen in der letzten Zeit und meine Schlußfolgerungen hieraus.

Dargelegt ist, dass ich mich einer möglicherweise angedachten einvernehm- lichen Lösung nicht verschließe aber auch einer möglicherweise notwendigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ruhig entge- gensehe und davon ausgehe, das die Bundesrepublik Deutschland, aufgrund der vielzahligen Rechtsverstöße in über 12 Jahren, klar unterliegen wird.

Die mich vertretene Kanzlei hat dieses Schreiben ebenfalls per Fax erhalten.

02.12.2005

Kostenfestsetzunganträge in der Sache Unternehmenskaufvertrag u.a.

Gestern erreichten mich mehrere Schreiben der gegnerischen Anwälte (BvS und Hannover Finanz GmbH) zur Kostenfestsetzung an das Gericht und die Endab- rechnung der einen Anwälte an die Hannover Finanz GmbH. Diese Schreiben kann ich im Vergleich zum Festsetzungsantrag des mich vertretenen Anwalts nur bedingt nachvollziehen (s. NEWS vom 26.11.2005).

Ein Kostenfestsetzungsantrag datiert schon aus dem November 2001. Die gegne- rischen Anwälte und die mich vertretenen Anwälte machen jeweils einen fünfstelligen Betrag zum Unternehmenskaufvertrag geltend, der dem Streitwert der gesamten Verfahren mich betreffend nur zum Teil entspricht. Herr Friese ist herausgelassen, obwohl er erstinstanzlich insgesamt und zweitinstanzlich bis vor der Verhandlung in zwei Verfahren Streitgenosse war. Wieso getrennte Kosten- festsetzungsanträge?

Wenn ich die anderen Sachen noch dazurechne, die rechtskräftig - aber größten- teils rechtswidrig - abgeschlossen sind, liegen bisher über Kostenfestsetzungs-beschlüsse festgesetzte Anwaltshonorare im sechsstelligen Bereich, jeweils gegen Friese und mich an, wovon mich betreffend ein Teil eingefordert wurde. Daneben sind ca. 18.000 EUR gegenüber meiner Person an Gerichtskosten geltend gemacht. In den ersten Jahren habe ich einen Teil der Anwalts- und Gerichtskostenrechnungen bezahlt. Seit dieser Zeit lebe ich am unteren Rand des Existenzminimums.

Zu Abfindungs- und Schadensersatzansprüchen habe ich unter Abzug von Darle- hensverbindlichkeiten Forderungen im siebenstelligen Bereich geltend gemacht. Diese Sachen liegen mit PKH-Anträgen für Nichtzulassungsbeschwerden vor dem Bundesgerichtshof. Nicht in der Summe liegt die Brisanz sondern in den Rechtsfolgen für die bisher getätigten Gesellschafterbeschlüsse und die Schlüsse die zu ziehen wären, wenn das Gericht auch diesmal PKH zu Unrecht nicht bewilligen würde. Ich denke, dass es den Richtern am EGMR glatt die Sprache verschlagen würde.

Zu den noch nicht rechtskräftigen Verfahren sind zudem die gesamten Kosten- forderungen noch offen. Diese Forderungen sind überschlägig mindestens genau so hoch wie die bisher festgesetzten Kosten.

01.12.2005

Berufung in der Sozialgerichtssache S 7 AS 3/05

In der 52-seitigen Berufung habe ich mich u.a. auf einen Kommentar des Richters am Bundesverwaltungsgericht, Herrn Prof. Dr. Uwe Berlit zu einem vergleich- baren Urteil auszugsweise bezogen und für unsere Sache angewandt:

Das Bundesverfassungsgericht hat es als Aufgabe der Sozialgerichte bezeichnet, die einzelnen Regelungen des SGB II verfassungsrechtlich zu überprüfen. Es bedarf zudem tatsächlicher Feststellungen über den finanziellen Bedarf zur Sicherung des Existenzminimum um beurteilen zu können, ob die Leistungen nach dem SGB II ausreichen diesen zu decken (BVerfG, Beschl. V. 14.2.2005 - 1 BvR 199/05). Diesem Anspruch genügt das Urteil nicht, denn es setzt sich nicht mit den einzelnen vorgelegten Bedarfen auseinander.

Die schwierigen Fragen einer Überprüfung der Höhe der Regelleistung (s. Sartorius info also 2005, 56) wurden überhaupt nicht Gegenstand der Entscheidungen zur einstweiligen Anordnung und damit auch nicht Gegenstand des Urteils. Gerade weil das Sozialstaatsprinzip geltendes Recht ist und der Gesetzgeber - zumindest in Verbindung mit dem Menschenwürdegrundsatz - verpflichtet, das soziokulturelle Existenzminimum, zu sichern (BVerfG 40, 21; 45, 187 [228]; 82, 60 [85]; 87, 153 [169]; 99, 246 [259f.]; jüngst BVerfG Beschl. v. 12.5.2005 - 1 BvR 569/05), stellt sich die Frage nach den Grenzen, die das Verfassungsrecht der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers zieht.

Das Urteil setzt sich auch nicht mit den methodischen Anforderungen, an denen die gesetzgeberische Ermittlung des soziokulturellen Existenzminimums gebun- den ist, auseinander und es wurde nicht geprüft, ob die gewählte Methode zu dessen sozialstaatlicher hinreichender Bestimmung geeignet ist und es fehlt auch die Feststellung, dass die so bezeichneten Anforderungen bei der Betragsbe- messung in § 20 SGB II auch ungeachtet dessen eingehalten worden sind, obwohl die Festlegungen in der Regelsatzverordnung offenkundig nachträglich passend gemacht worden sind.

Weiter setzt sich das Urteil nicht mit den Problemen auseinander, die aus der faktischen Kürzung des BSHG-Regelsätze durch die Verlagerung von Gesund- heitskosten zum 1.1.2004 in die Regelsatzleistungen und aus der abschließenden Abgeltung der bis 31.12.2004 über einmalige Leistungen (§ 21 Abs. 1a BSHG) gedeckten Bedarf durch Inkorporation in die Regelleistung folgen.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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