24.09.2008

Sofortige Beschwerde zum Beschluss 3 M 2011/08

Per Fax (2 fach) habe ich beim Amtsgericht - sofortige Beschwerde - eingelegt. Unter Bezugnahme auf die neuesten Entwicklungen ist dargestellt, weshalb die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit Androhung der Beugehaft, aus verschiedenen Gründen nicht rechtens wäre und die gesamte Sache nicht fördert.

Im Einzelnen bin ich auf den Stand der Stufenklage und die Geschehnisse vom 10.09.2008 bis 16.09.2008 der verschiedenen Gerichtsbarkeiten eingegangen. Es ist dargelegt was ich im Gesamtzusammenhang von der Entwicklung halte und was abgelaufen sein könnte.

21.09.2008

Entwicklungen in den offenen Rechtssachen - JAN bis SEP 2008

Bis heute ist mir zur Stufenklage (Auskunft, Abfindung, hilfsweise Schadenser- satz) aus dem Dez. 2007 noch immer nicht bekannt, welches Gericht für zustän- dig erklärt wurde. Demgemäß ist über den PKH-Antrag noch nicht entschieden. Die ergänzende Auskunft vom Amt für Bürgerangelegenheiten in Berlin habe ich noch immer nicht.

In der Zwangsvollstreckungssache der Hannover Finanz GmbH gegen mich auf Abgabe der Eidestattlichen Versicherung tut sich z.Z. nichts. Den Beschluß vom 10.09.2008 in der Zwangsvollstreckungssache der ehemaligen BvS - Hinweis, das Beugehaft angeordnet werden kann - erhielt ich bereits nach 2 Tagen. Zum Hinweis der Beugehaft ist mir gegenüber nichts weiter bekannt.

Dagegen hat sich in zwei anderen Sachen etwas getan. Näheres werde ich hier erst Mitte Oktober vorbringen. In den gesamten Sachen müssen sich die zustän- digen verschiedenen Gerichtsbarkeiten abgestimmt haben. Schaut man sich z.B. die Abhängigkeiten an, wird u.a. die Entscheidung vor dem Finanzgericht M+V von Grundlagen bestimmt, über die noch gestritten wird.

Sieht man die letzten Entwicklungen als positiv an und entwickeln sich die Sachen angemessen weiter, wird die Auseinandersetzung noch in 2008 beendet sein. Ist dagegen eine negative Entwicklung zu verzeichnen, werden die Rechts- sachen noch mindestens drei weitere Jahre die Gerichte beschäftigen.


12.09.2008

Abgabe EV - Beschluss 3 M 2011/08

Heute erhielt ich den abweisenden Beschluß vom 10.09.2008 in der Zwangsvoll- streckungssache der ehemaligen BvS betreffs meines Widerspruchs vom 16.07/ 17.07.2008 zur Abgabe der EV in der Sache DRII-0898/08.

Eine Besonderheit weist der Beschluss auf: Die Abgabe der EV wird schon vor Eintritt der Rechtskraft angeordnet. Auf § 900 Abs. 4 ZPO wird verwiesen.

Demgemäß wird bei erneuter Verweigerung der Abgabe der EV, auf Antrag und nach richterlicher Entscheidung, die Beugehaft angeordnet. Scheinbar ist dem Gericht entgangen, dass ich bereits bei einer früheren "Vorführung" erklärt habe mich nicht beugen zu lassen, weil wesentliche bisherige Entscheidungen in den Hauptsachen, auf Prozessbetrug der Gegenseiten beruhen. Notfalls muss ich wohl kurzzeitig oder auch länger hinter "schwedische Gardinen". Den Gegenseiten scheinen die gesamten Verfahren noch nicht teuer genug zu sein.

Sämtliche Rechtsmittel werden ergriffen und vorallem im Hinblick auf das umfangreiche Verfahren vor dem Berliner Kammergericht - wo bereits inhaltlich den sofortigen Beschwerden betreffs der Abweisung von PKH - stattgegeben wurde, innerstaatlich ausgeschöpft (BVerfG/EGMR).

In diesem Verfahren oder in weiteren Verfahren wird zutage treten, weshalb die Prozessgegner "so scharf" auf meine EV sind. Da ich nicht weiß bei welchen weiteren Gesellschaften ich außerdem beteiligt bin bzw. war, welche besondere Bedeutumg meine EV für die gesellschaftlichen Verhältnisse hat, und ob möglicherweise bereits ein Abfindungsguthaben für mich verwaltet wird, werde ich die EV aus den genannten Gründen nicht abgeben.

Auf den nächsten Termin zur Abgabe der EV werde ich mich entsprechend vorbe- reiten und weitere Dritte einbinden.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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