31.05.2009

HF verkauft ihre Beteiligung an der 'De Maekelboerger' Gruppe

In der Presse wird am 29.05.2009 bekanntgegeben, dass die Hannover Finanz GmbH ihre gesamte Beteiligung an der 'De Mäkelbörger' an die Nord Holding Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mbH verkauft hat.

Wegen meiner Auseinandersetzungen vor dem Kammergericht Berlin und der besonderen Eignerstruktur des neuen Gesellschafters, muss ich mich mit einigen Varianten auseinandersetzen. Weshalb wechselt der Hauptgesellschafter gerade jetzt und wieso erfolgt kein Verkauf an einen Mitwettbewerber? Das wird mich Wochen beschäftigen.

In den nächsten Wochen werde ich hier zu den Auseinandersetzungen vor dem Kammergericht Berlin vorerst keine detaillierten Kommentare mehr abgegeben.

28.05.2009

Sache - 18 AR 39/08 - Kammergericht Berlin

Per Fax wurde unsere Stellungnahme zum Gerichtsschreiben vom 15.05.2009 an das Kammergericht geschickt. In Einzelheiten ist über 5 Seiten zu den Gründen vorgetragen, die eine besondere Behandlung rechtfertigen.

22.05.2009

Sache - 18 AR 39/08 - Kammergericht Berlin

Unter Bezugnahme auf die Gehörsrüge vom 08.05.2009 nimmt das Kammergericht Berlin mit Schreiben vom 15.05.2009 nur drei Gesichtspunkte aus dem Rechts- mittel heraus und teilt dazu seine Auffassung mit. Weshalb wird nicht gleich über das Rechtsmittel durch Beschluss entschieden? Gelegenheit zur Stellungnahme für einige Antragsgegner und Antragsteller innerhalb von 14 Tagen ist gewährt.

Unter Beachtung dessen, was beim Finanzgericht bezüglich des Antrages auf Tatbestandsberichtigung passiert ist und unter Berücksichtigung der Aufstellung des FA über den Eingang steuerlicher Erklärungen und Beteiligungsverhältnisse, werden wir entsprechend antworten.

Die Sache kommt langsam in Fahrt.

13.05.2009

Vorbereitung weitere Verfassungsbeschwerde

Auf einer Feststellung des 18. Senats des Kammergerichts Berlin im Beschluss vom 12.12.2009 und der Anhörungsrüge vom 08.05.2009, baue ich meine Verfas- sungsbeschwerde auf, die ich vorerst im allg. Register eintragen lasse.

Der 18. Senat hat im Beschluss vom 12.12.2009 folgendes festgestellt:

"… ein im Wesentlichen gleichartiger tatsächlicher und rechtlicher Grund im Sinne des § 60 ZPO zumindest daraus, dass sie im Jahre 1991 zusammen mit dem Antragsteller das Vermögen des Volkseigenen Backwarenkombinates Neubran-denburg erworben haben und an der Gründung der daraus hervorgehenden Gesellschaften beteiligt waren. ...."

Diese Feststellung hat eine auf alles bisherige Vorbringen durchschlagende Bedeutung. Noch nie hat ein Gericht so deutlich ausgedrückt, was tatsächlich passiert ist. Was aber bezweckt das Gericht mit der Verweisung an das LG Neubrandenburg? - Das Landgericht Nbdg. hat bisher fast alle Sachen zu Unrecht gegen mich ausgeurteilt. Die meisten Entscheidungen sind aus meiner Sicht rechtsbeugerisch. Das kann niemals gut gehen, wenn M+V wiederum zuständig sein sollte.

Ich bin gespannt was das Kammergericht aufgrund der Gehörsrüge macht. Sollte die Entscheidung zum BGH gelangen und der BGH nicht gebunden sein, kommt es auf die Entscheidung des BGH und dessen Begründung an.

Kann ich die Entscheidung des Kammergerichts und des BGH weiterhin nicht nachvollziehen, werde ich weiteres vorbereiten und nach Erhalt zugehöriger Entscheidungen, meine Beschwerde in das Verfahrensregister des BVerfG zur Entscheidung übertragen lassen.

Wenn das BVerfG diese Sache genau so abbügelt wie die anderen, gehe ich erneut mit einer umfassenden Beschwerde gegen die BRD vor den EGMR. Da werde ich mich dann aber nicht mehr so zurückhaltend äußern wie bisher.

11.05.2009

Ergänzung Gehörsrüge - 18 AR 39/08 - Kammergericht Berlin

Heute habe ich persönlich die anwaltliche Gehörsrüge vom 08.05.2009 ergänzt, weil sich die Sache noch im PKH - Verfahren befindet und wir etwas vergessen hatten.

08.05.2009

Gehörsrüge - 18 AR 39/08 - Kammergericht Berlin

Unter auszugsweiser Darstellung von Entscheidungen verschiedener Gerichte und Fachkommentaren wurde nachgewiesen, dass das Kammergericht Berlin von der Rechtsprechung des BGH´s und anderen OLGs abweicht.

Bei Abweichung von der Rechtsprechung des BGH und anderer OLGs muss das Kammergericht im Falle der Nichtabhilfe die Sache mit Begründung an den BGH zur Entscheidung überreichen.

Um zu erreichen, dass der BGH gebunden ist, hat das Kammergericht eine Änderung in der Gerichtsbarkeit vorgenommen. Die Sache soll jetzt angeblich - aus welchen Gründen auch immer - eine Familiensache sein. Der Beschluss ist in mehreren Punkten grob rechtswidrig und durchbricht deshalb die Bindungs- wirkung.

04.05.2009

Vorbereitung Schriftsatz an das Kammergericht Berlin - 18 AR 39/08 (Gehörsrüge besonderer Art)

Tagelang habe ich im Internet recherchiert und mehrere Fachkommentare studiert. Nunmehr bin ich mir sicher: das Kammergericht will von der Recht- sprechung anderer OLG´s und des BGH zu Zuständigkeitsfragen - abweichen.

Weshalb aber erst solch ein Beschluss erging und das Kammergericht nicht gleich die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem BGH zur Entscheidung nach (§ 36 Abs. 3 ZPO) vorgelegt hat, kann ich noch nicht sicher erkennen. Will etwa das Kammergericht erst meine Auffassung zu einem derartigen Vorgehen wissen, oder was sonst?

Eine Menge von Gründen sprechen aus meiner Sicht dagegen so vorzugehen, wie das Kammergericht es meint. Möglicherweise hat das Kammergericht ja überzeugende Gründe für seine Entscheidung. Diese Gründe kann ich aber unmöglich für gut ansehen, wenn ich die internen Abstimmungen nicht kenne.

Mal sehen welchen Inhalt der Schriftsatz an das Kammergericht haben wird, den der Anwalt und ich vorbereiten. In jedem Falle bereite ich parallel eine Verfassungsbeschwerde vor, die ich zunächst im allg. Register eintragen lasse.

Vor Anrufung des BVerfG ist es jedoch notwendig dem unteren Gericht die Möglichkeit zu geben Verstöße - Nichtgewährung rechtlichen Gehörs (z.B. Entzug des gesetzlichen Richters, keine ordnungsgemäße Behandlung durch das LG Neubrandenburg zu erwarten, weil bereits mehrfacher Rechtsbruch gegeben ist, usw. - zu beseitigen. In diesem Sinne muss der anwaltliche Schriftsatz - höflich und bestimmt - abgefasst sein.

Nach meiner Einschätzung ist das Kammergericht nicht grundsätzlich gegen meine Ansprüche eingestellt. Irgend etwas hindert das Gericht aber so vorzu- gehen, wie es üblich wäre. In diesem Zusammenhang erinnere ich mich nur ungern - bei Beachtung der Gesamtumstände - an die unzulässige Anordnung und den Vollzug von Beugehaft im Januar 2009.

Wenn die befassten Gerichte gegen meine berechtigten Interessen entscheiden sollten, lasse ich die VB ins Verfahrensregister eintragen und gehe danach mit einer weiteren Beschwerde vor den EGMR.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

email.gif



© 1999 - 2008 by   JoWe - Richterbank    - all rights reserved - aktualisiert : 31.05.2009 (opt. 800 x 600 BP)