26.07.2009

Gespräch beim Job Service Nbdg. wegen Überleitungsansprüchen

Aufgrund meiner gerichtlich geltend gemachten Abfindungs/ Schadensersatz- ansprüche hatte mich die ARGE zu einem Gespräch am 23.07.2009 eingeladen.

Ich habe meine Auffassung zum Gesamtkomplex dargestellt. Die Schwerpunkte waren MBO/MBI, GF-Sachen, ausgesetzte Klage vor dem SG, letzter Ausschluss in 2007, ungeklärte Gesellschaftsstruktur, Beteiligungshöhe, Marktwert des Unter- nehmens und unstreitige Verbindlichkeiten meinerseits sowie meine Vorstel- lungen zur Abfindungs- und Schadensersatzhöhe.

Zur Untersetzung meines Vorbringens habe ich drei Schriftsätze kopieren lassen.

Eine Entscheidung erfolgt wenn die PKH-Entscheidung vorliegt.

20.07.2009

Verfassungsbeschwerde - AR 3438/09 - im allg. Register

Heute habe ich die vor dem BVerfG anhängige Beschwerde per Fax vorab betreffs der Vorgänge bei der Zuständigkeitsbestimmung vor dem Kammergericht Berlin zu den weiteren Beschlüssen vom 19.06.2009 ergänzt.

Es ist herausgearbeitet, weshalb die bisherigen Entscheidungen des Kammerge- richts Berlin unter Berücksichtigung meiner derzeitigen verfahrensseitigen Kenntnisse in der Sache und der Rechtsprechung des BGH und anderer OLGs, mehrfach Verfassungsrecht verletzen.

05.07.2009

Zuständigkeitssache - 18 AR 39/08 - vor dem BGH

Nach nochmaliger Durcharbeitung der Regelungen zur Zuständigkeitsbestim- mung, mehreren Gerichtsentscheidungen und dem Wortlaut der Abgabeentschei- dung des Kammergericht Berlin, kann ich den Vorgang nicht nachvollziehen.

Nach einem ZPO-Kommentar zum § 36 Rn 10, sind in den Gründen des Vorlage- beschlusses die entscheidungderheblichen Rechtsfragen und die Divergenzent- scheidungen zu bezeichnen. Ferner ist der abweichende Standpunkt vom vorle- genden Gericht zu begründen und die Erheblichkeit der Abweichung für die zu treffende Bestimmungsentscheidung aufzuzeigen. Nichts dergleichen hat das Kammergericht gemacht. Steckt etwas Besonderes dahinter?

Die Anrufung des BGH ist demzufolge letzlich nur auf unseren Antrag hin erfolgt. Das Kammergericht meint also, es hätte ordnungsgemäß bestimmt, wäre also nicht von der Rechtsprechung des BGH und anderer OLGs abgewichen. Gerade das Gegenteil aber haben wir unter Bezugnahme auf mehrere Gerichtsentschei- dungen und die Herausarbeitung der Gründe, weshalb das Kammergericht zu Unrecht von der Rechtsprechung des BGH und anderer OLGs abweicht, belegt.

Aufschluss wird die Entscheidung des BGH geben. Mal sehen wann diese vorliegt und wie diese begründet ist. Mindestens aus zwei Gründen müßte der BGH die Verweisung an das LG Nbdg. aufheben, die Zuständigkeitsbestimmung auf den Notar, das Land M+V, die Regierung der BRD ausdehnen und das Landgericht Berlin als zuständig bestimmen.

03.07.2009

Kammergericht gibt Zuständigkeitssache an den BGH ab

Heute, um 09:05 Uhr erhalte ich über den Anwalt per eMail einen weiteren Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 19.06.2009. Das Eingangsdatum beim Anwalt ist der 03.07.2009. Das Kammergericht Berlin führt die §§ 36 und 567 ff ZPO an. Damit hat das Kammergericht alles offen gelassen und an den BGH zur abschließenden Entscheidung übergeben.

Die Begründung durch das Kammergericht kann ich gemäß unserer Gehörsrüge vom 08.05.2009 aber nicht nachvollziehen. Mit keinem Wort geht das Kammer- gericht darauf ein, weshalb es von der Rechtsprechung des BGH und der anderen OLGs in mehreren Punkten abweicht. Wir hatten mit der Gehörsrüge über sechs Seiten vorgetragen, weshalb das Kammergericht zu Unrecht von mehreren - in Auszügen dargestellten - Entscheidungen abweicht.

Eines jedoch ist dennoch nicht von der Hand zu weisen. Wäre anstelle des Kammergerichts Berlin das OLG Rostock mit der Sache befasst gewesen, wäre hier erneut zu Unrecht gegen mich entschieden worden, d.h. die Sache wäre nicht an den BGH abgegeben worden.

Der BGH wird sich mit unserem Vorbringen gemäß Rechtsmittel vom 07.01.2009, 08.05.2009, dem Schreiben vom 28.05.2009 und hoffentlich auch der Ergänzung vom 03.07.2009 befassen.

Mit meiner Verfassungsbeschwerde habe ich nunmehr Probleme. Ich kann die Sache noch nicht ins Verfahrensregister übertragen lassen, weil die Entschei- dung des BGH noch aussteht. Ich kann nur die neue Entwicklung mit den weite- ren Beschlüssen zum Gegenstand des Verfahrens vor dem BVerfG machen.

Das LG Neubrandenburg wird die Sache weiter bearbeiten. Unter Beachtung der vor dem BGH und dem BVerfG ausstehenden Entscheidungen, wird sich das LG Nbdg. wohl kaum erlauben PKH zu verweigern. Wenn doch, begeht das LG Nbdg. erneut Rechtsbruch und der BGH müsste an ein anderes Gericht verweisen, sofern der BGH später als das LG Nbdg. entscheiden würde. Zu dem würde gegen die BGH-Entscheidung notfalls eine Überprüfung durch das BVerfG erfolgen müssen und ein weiteres Verfahren betreffend des LG Nbdg. unter Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs bis zum BVerfG und notfalls bis zum EGMR in Gang gesetzt.

In der Zuständigkeitssache kann ich das BVerfG erst um Entscheidung anrufen, wenn der BGH entschieden hat.

02.07.2009

Abweisung mehrerer Rechtsmittel zur Zuständigkeitsbestimmung

Heute erhalte ich über den Anwalt zwei Beschlüsse des Kammergerichts Berlin vom 19.06.2009 mit Anschreiben vom 30.06.2009. Weshalb verschiedene Gerichts- sachen von heute auf morgen und andere erst nach mehreren Wochen zugehen, ist mir unverständlich. Der eine Beschluß ändert den Beschluss vom 09.04.2009. Die Bezeichnung Famiiensache wurde in Zuständigkeitssache geändert. Der zweite Beschluss betrifft auch Sachen, über die bereits entschieden wurde. Dies kann ich nicht nachvollziehen.

Wir hatten unter Bezugnahme und auszugsweisen Darstellung mehrerer Entschei- dungen anderer OLGs und des BGHs vorgetragen, dass der BGH über die Zustän- digkeit entscheiden muss, weil das Kammergericht von den in Bezug genom- menen Entscheidungen abweicht. Die Vorlage an den BGH hätte von Amts wegen erfolgen müssen. Dies ist aber verhindert worden. Weshalb bleibt im Dunkeln. Rein vorsorglich hatten wir beantragt die Sache zur Zuständigkeitsbestimmung dem Bundesgerichtshof vorzulegen.

Das Kammergericht nimmt zudem keine Veränderungen bei den beklagten alten drei Gesellschaften vor und beachtet nicht unsere Klageerweiterung auf die 'neue' Gesellschaft, obwohl es auf unser Schreiben vom 28.05.2009 Bezug nimmt. Zudem muss das Gericht wissen, dass Verschmelzungen in 2008 und 2009 zum Handelsregister Nbdg. angemeldet worden sind. Es meint zudem, dass der Antragsteller ja selbst vorgetragen hat, dass die Veränderungen nicht rechtmäßig wären.

Das Kammergericht Berlin will nicht, dass der BGH über die Zuständigkeit ent- scheidet. Wenn das Kammergericht dies gewollt hätte, wäre auch gleich ein Schreiben über die Abgabe an den BGH beigefügt gewesen. Mit der Verwei- gerung der Abgabe an den BGH wird mir der Rechtsweg unter Verstoß gegen einfaches und höheres Recht beschnitten.

Das Landgericht Neubrandenburg soll zuständig sein, die Zurückweisung der Zuständigkeitsbestimmung betreffend Notar, der Regierung der BRD, dem Land M+V und der Coba wurde bestätigt. Vorallem die Verweigerung die tatsächlichen Verhältnisse durch Einsicht in die Notarurkunden festzustellen zu können, be- schneidet mein Rechtsschutzinteresse unzulässig. Es geht um ein staatlich ge- fördertes MBO/MBI-Konzept welches 20 % unmittelbare Beteiligung für meine Person vorschrieb und wo verdeckte Beteiligungen unzulässig waren.

Jetzt wird das Kammergericht Berlin über die sofortige Beschwerde zur Zurück- weisung von PKH entscheiden, d.h. der PKH-Beschwerde aus verschiedenen Gründen stattgeben müssen. Danach wird die gesamte Sache an das Landgericht Neubrandenburg zur weiteren Bearbeitung übergeben werden. Dann wird das LG Nbdg. über die Gewährung von PKH neu entscheiden müssen.

Um erneut rechtswidrige Entscheidungen des Landgerichts Neubrandenburg und des OLG Rostock zu verhindern, muss ich meine Verfassungsbeschwerde, einge- tragen im allg. Register, um die neuen Verfassungsverstöße erweitern und zur Entscheidung ins Verfahrensregister übertragen lassen.

Aus heutiger Sicht ist ein weiteres Verfahren - Rechtswidrigkeit der Zuständig- keitsbestimmung und spätere Erweiterung auf PKH-Abweisung - vor dem Europäi- schen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasburg, scheinbar notwendig. Die Sache über Auskunft/ Abfindung/ Schadensersatz wird damit insgesamt noch mindestens weitere 5 Jahre dauern. Dann bin ich zwar zwangsverrentet, aber die Banausen werden mich erst los wenn ich ins Grab gehe und dass kann wegen meiner Wut im Bauch, noch mindestens 10 Jahre dauern.

02.07.2009

Gedanken zu einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG

Angeregt durch meine gestrige Erkenntnis zu Strukturen, die Beteiligungsgesell- schaften bevorzugen, habe ich nochmals die Websits der Hannover Finanz GmbH und der Tochtergesellschaft Hannover Finanz Austria GmbH besucht.

Nach der Websit der HANNOVER Finanz Austria GmbH, betreut die Firma einen lokalen Private Equity Fonds und ist lokaler Ansprechpartner der Unterneh- mensgruppe für Unternehmen, Management Teams und Berater in Österreich.

Bei beiden Gesellschaften ist die De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren GmbH & Co. KG im jeweiligen aktuellen Portfolio nicht mehr aufgeführt. Die Beteiligung ist zuvor in Hannover von Herrn Ullrich Mogwitz und in Österreich von Andreas Schober verwaltet worden.

Weshalb wurde die De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditorei- waren GmbH & Co. KG sowohl in Hannover als auch in Österreich verwaltet?

Sind etwa sowohl die Hannover Finanz GmbH als auch die Hannover Finanz Austria GmbH an der De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditorei- waren GmbH & Co. KG beteiligt und ist die GmbH & Co. KG, die in Österreich verwaltet wird, die vermögensverwaltende GmbH & Co. KG gewesen und wo wäre diese abgeblieben?

Hinzu kommt Folgendes:

Weshalb steht die De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditorei- waren GmbH & Co. KG noch bis Ende Juni 2009 im Portfolio der Mutter- und der Tochtergesellschaft, obwohl die De Maekelboerger Neubrandenburger Back- und Konditoreiwaren GmbH & Co. KG, Neubrandenburg bereits seit dem 11. Nov. 2008 aus dem Handelsregister AG Nbdg. unter HRA 275 gelöscht ist?

Diese Überlegungen habe ich dem Anwalt mitgeteilt und gebeten einen diesbe- züglichen ergänzenden Schriftsatz an das Kammergericht Berlin zu richten.


01.07.2009

Sehr interessante Abhandlung zu Übernahmestrategien gewerblicher Investoren

Besonders aus steuerlicher Sicht sind Finanzinvestoren, die keine strategischen sondern nur finanzielle Interessen an der Beteiligung von Unternehmen haben, an bestimmte Gesellschafterkonstruktionen interessiert. Das kann soweit gehen, dass eine GmbH & Co. KG sogar im Ausland installiert wird um u.a. die Offen- legung der Verhältnisse zu erschweren.

Auf Basis eines EBIT, multipliziert mit einem Branchenfaktor und Zuschlägen für Besonderheiten, wird ca. 10 % - 20 % der gesamten Übernahmefinanzierung an neues Eigenkapital in eine Erwerbergesellschaft (GmbH) gegeben. Die Erwerber- gesellschaft erwirbt das Zielunternehmen entsprechend eines Unternehmenskauf- vertrages und verschmilzt anschließend mit dem Zielunternehmen.

Die 'alte' Gesellschaft deckt bei der Verschmelzung ihre stillen Reserven auf, die 'neue' Gesellschaft nimmt erhebliche Darlehen auf um den Unternehmenskauf, das normale Geschäft und die Abfindung der Altgesellschafter (auch Treugeber) zu realisieren.

Befindet sich diese Erwerbergesellschaft (GmbH) sämtlichst in der Hand einer GmbH & Co. KG, lassen sich für gewerbliche Finanzinvestoren und Privatper- sonen, optimale Ergebnisse in steuerlicher Hinsicht erzielen.

Dies alles habe ich heute im Fachbuch:

Eilers/ Koffka/ Mackensen
Private Equity
Unternehmenskauf, Finanzierung,
Restrukturierung, Exitstrategien
C. H. Beck, 2009


und einer weiteren Quelle gefunden.

Bin nunmehr sehr gespannt, was damals in 1991/92 tatsächlich passierte und wie die Entwicklung bei der De Mäkelbörger Backwaren GmbH sowie vor allem die Gerichtssache vor dem Kammergericht Berlin weitergeht.

01.07.2009

Zusammenfassung - Rettung De Mäkelbörger von Herrn Michael Hedtstück

In dem Buch - Zwischen Rendite und Verantwortung - liest man die Version des Herrn Michael Hedtstück, bzw. die Version der Hannover Finanz GmbH, über die Rettung des Backkombinats, De Mäkelbörger Backwaren GmbH. Herr Hedtstück ist nach einem Dokument aus 2009, Redakteur Private Equity, Finance Magazin.

Ich werde zu meiner Existenzgründung im Jahre 1991 später - wenn es erforderlich werden sollte - eine Dokumentation bzw. ein Buch unter Einbau mehrerer Beweismittel vorlegen. Vergleicht man dies dann mit dem was Herr Michael Hedtstück von sich gibt, wird man erkennen was tatsächlich in der Zeit von 1991 bis 1993 und danach geschehen ist. Zudem wird man erkennen, dass Herr Michael Hedtstück schlecht bzw. einseitig recherchiert hat.

Nachdem ich das Buch quergelesen habe musste ich feststellen, dass Herr Hertz-Eichenrode die Einleitung und Herr Andreas Schober den Ausblick verfasst haben. Die beiden Herren sind also mehr Herausgeber wie Verfasser.

Die meisten Beiträge hat Herr Michael Hedtstück verfasst. Er hat auch einen 10- seitigen Beitrag zur Gundlach & Sülters AG verfasst. Vergleicht man diesen Beitrag mit dem Buch

- Treu und Glauben, hinter den Kulissen eines Wirtschaftsskandals -

von Bettina Raddatz, wird erkennbar welche Sachverhalte durch Herrn Hedtstück unterdrückt werden.

Einen ähnlichen Berichtsstil wendet Herr Michael Hedtstück in dem 11-seitigen Beitrag zur De Mäkelbörger Backwaren GmbH an. Er hätte wohl besser längere Zeit auf meine Website lesen sollen, was tatsächlich passiert ist.

Ein sehr gutes Gegenstück zu Ansichten des Herrn Hedtstück, ist das Buch von Daniel Schäfer - Die Wahrheit über die Heuschrecken, wie Finanzinverstoren die Deutschland AG umbauen -. Beide Bücher sind über Frankfurter Allgemeine Buch verlegt.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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