25.08.2009

Verfassungsbeschwerde - AR 3438/09 - im allg. Register

Die vor dem BVerfG anhängige Beschwerde wurde per Fax und normaler Brief- post betreffs der Vorgänge bei der Zuständigkeitsbestimmung vor dem BGH zum Beschluss vom 22.07.2009 unter Bezugnahme auf die Gegenvorstellung vom 12.08.2009 ergänzt.

12.08.2009

Rechtsmittel in der Sache Xa ZB 7/09

Vorab per Fax und mit der normalen Briefpost ist Gegenvorstellung/ außeror- dentliche Beschwerde/ Rechtsmittel eingelegt worden. Hier ein Auszug aus dem 6-seitigen Schriftsatz:

Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG soll der Gefahr vorbeugen, dass die Justiz sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird, insbesondere dass im Einzelfall durch die Auswahl der zur Entscheidung berufenen Richter ad hoc das Ergebnis der Entscheidung beeinflusst wird, gleichgültig, von welcher Seite die Manipulierung ausgeht (vgl. BVerfGE 4, 412 [416 f.]). Der Rechtsuchende hat einen Anspruch darauf, dass der Rechtsstreit, an dem er beteiligt ist, von seinem gesetzlichen Richter entschieden wird.

Vorliegend handelt es sich bei der Bestimmung des LG Neubrandenburg als zuständig um komplette Spruchkörper, die nach Ansicht des Bf. in der Vergan- genheit mehrfach gegen geltendes Recht verstoßen haben. Zudem wurde vom Bf. vorgetragen, dass zweitinstanzlich Sondergerichte eingerichtet worden sind, die gesetzlich verboten sind. Damit verschärft sich das gesamte Problem.

Der Bf. muss davon ausgehen, dass sowohl der 18. Senat des Kammergericht Berlin als auch der Xa. Senat des BGH, die wahren Gründe für die Beschneidung (keine Bestimmung für die Erbin des Notars, des Landes M+V, die BRD und die Commerzbank), Bestimmung des LG Neubrandenburg unterdrücken. Aus der Sicht des Bf. kommen die Entscheidungen und Verfahrensabläufe, dem Handeln von Sondergerichten gleich.

...In Fällen inkorrekter Entscheidungen greift das Meistbegünstigungsprinzip ein. Hat das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung gewählt, steht den Parteien dasjenige Rechtsmittel zu, welches nach der Art der ergangenen Entscheidung statthaft ist, und außerdem das Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form getroffenen Entscheidung gegeben gewesen wäre (BGHZ 98, 362, 364 f.; vgl. MünchKomm-Rimmelspacher, aaO, Vor § 511 Rdnr. 49; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 31).

Das Meistbegünstigungsprinzip stellt eine Ausprägung der verfassungsrecht- lichen Grundsätze der allgemeinen Gleichheit vor dem Gesetz und des Vertrauensschutzes dar (BGHZ 90, 1, 3; BGH, Beschluss vom 13. Mai 1986 - VI ZR 96/85, WM 1986, 1098 unter 2). Über die Fälle inkorrekter Entscheidung hinaus kommt es daher immer dann zur Anwendung, wenn für den Rechtsmittelführer eine Unsicherheit, das einzulegende Rechtsmittel betreffend, besteht, sofern diese auf einem Fehler oder einer Unklarheit der anzufechtenden Entscheidung beruht (Senatsbeschluss vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 27/02, WM 2003, 353 unter II 1 b, zur Veröffentlichung in BGHZ 152, 213 bestimmt; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1993 - V ZB 45/93, WM 1994, 180 unter II, 1; BGH, Urteil vom 6. Juli 1990 - LwZR 5/88, WM 1990, 1831 unter I; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vor § 511 Rdnr. 31).

Die in Bezug genommenen Entscheidungen sind zwar nicht direkt auf den vorlie- genden Verfahrensgang anwendbar, erlauben aber analoge Schlussfolgerungen.

Selbst als der Bf. sich auf die Rechtsprechung des BGH und der OLGs zu § 36 Abs. 3 bezog und klarstellte, was nach seiner Rechtsansicht zu tun ist, legte der 18. Senat des Kammergerichts Berlin dem BGH die Zuständigkeitssache in Form einer ‚verkappten' Rechtsbeschwerde vor, die von Beginn an zum Scheitern verurteilt war. Normalerweise hätte der BGH in die rechtliche Prüfung zur Zuständigkeitsbestimmung eintreten müssen. Dies aber wurde zu Unrecht unterlaufen. Damit ist Verfassungsrecht verletzt.

Der Bf. schließt nicht aus, dass das Kammergericht - obwohl es auch Feststel- lungen traf, die den Bf. in seinem Vorbringen unterstütze - tatsächlich im Sinne einer Sondergerichts, eine Entscheidung zur Zuständigkeit durch den BGH verhindern wollte. Da der BGH zudem innerhalb von zwei Tagen, nachdem die Sache ein Aktenzeichen erhielt, bereits einen abweisenden Beschluss fasste, also die Sache vorrangig im Vergleich zu anderen Sachen behandelte, auch eine Sonderbehandlung durch den BGH erfolgte. Dies ist dem Bf. nicht verständlich, zumal auch dieses Vorgehen Züge eines Sondergerichts trägt. Sondergerichte sind verboten. Normale vergleichbare Entscheidungen zur Zuständigkeit vor dem BGH dauern ca. ein halbes Jahr.

03.08.2009

BGH entscheidet überraschend schnell in der Sache Xa ZB 7/09

Mit Schreiben vom 20.07.2009 teilte der BGH mit, dass die Sache Wentzel ./. Hannover Finanz GmbH das Aktenzeichen Xa ZB 7/09 erhalten hat.

Heute erhalte ich den Beschluss des BGH vom 22.07.2009, den Anwälten am 31.07.2009 zugestellt. Dass ging ja schnell. Innerhalb von zwei Tagen, nachdem das Aktenzeichen vergeben und damit die Sache zugeordnet war, lag schon die Entscheidung auf dem Tisch. Vergleichbare Sachen brauchten ca. ein halbes Jahr bis zur Entscheidung. Hier scheint ja die 'Luft zu brennen'.

Der BGH meint, die Rechtsbeschwerde sei unzulässig weil auch vom Kammer- gericht nicht zugelassen. Ohne sich mit dem zu befassen, was in den Gegenvor- stellungen und den Gehörsrügen vorgetragen ist, hat der BGH auch diese Sache abgebügelt.

Um nicht formal vor dem BVerfG zu unterliegen wird Gegenvorstellung und Gehörsrüge erhoben. Parallel ergänze ich meine Verfassungsbeschwerde.

01.08.2009

Hannover Finanz GmbH will Zwangsvollstreckung zur FG - Sache 3 K 132/07

Mit Schreiben vom 28.07.2009 teilt die von der Hannover Finanz GmbH (HF) beauftragte Kanzlei Göhmann mit, dass ich einen Betrag von 2.392,14 Euro zum Kostenfestsetzungsbeschluss des FG M+V bezahlen soll, ansonsten werde die Zwangsvollstreckung betrieben.

Die HF scheint die anderen Zwangsvollstreckungssachen vergessen zu haben. Zudem hatte sie meine handschriftliche Tatbestandsberichtigung zur Sache 3 K 132/07 aus dem Knast (Beugehaft) erhalten, sich aber nicht zum Fakt - MBO/MBI- geäußert. Die Tatbestandsberichtigung rückte später gerade was 'versehentlich' entgegen meinem Vorbringen formuliert war.

Eine eidesstattliche Versicherung habe ich damals nicht abgegeben und werde es auch in der neuen Sache nicht tun, sofern dies gewollt sein sollte.

Zu den Vorgängen werde ich meine Standpunkte unter Berücksichtigung der Verfahrensentwicklungen seit Anfang 2009 darlegen. In welcher Sache genau weis ich noch nicht.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

email.gif



© 1999 - 2009 by   JoWe - Richterbank    - all rights reserved - aktualisiert : 25.08.2009 (opt. 800 x 600 BP)