23.10.2009

Beschwerdeschrift zur Nichtzulassung der Revision in der Sache L 8 AS 10/05

In der Sache L 8 AS 10/05 vor dem LSG M + V ist mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.10.2009 die Beschwerde vor dem BSG zur Nichtzulassung der Revision vorab per Fax eingereicht und damit rechtshängig geworden.

Nunmehr bleiben uns noch einige Wochen um mit vereinten Kräften die Nichtzu- lassungsbeschwerde zu begründen.

19.10.2009

Beschwerde/ Gegenvorstellung/ Rechtsmittel - 22 W 38/08, Kammergericht Berlin

Der Anwalt hat heute nach nochmaligem Durcharbeiten den 9-seitigen Beschwer- deschriftsatz zur PKH und der Streitwertfestsetzung an das Kammergericht Berlin vorab per Fax und normaler Briefpost versandt.

Aus unserer Sicht ist alles das vorgebracht, was dieser gerichtlichen Entschei- dung im jetzigen Verfahrensstadium widerspricht. Würde man wissen, was das Gericht unter Hinzuziehung eines Einzelrichters tatsächlich beabsichtigt, könnte man Teile der Entscheidung besser verstehen.

Da zumindest ich nicht weiß was beabsichtigt ist, werde ich fristgerecht neue Verfassunsgeschwerde erheben und diese im allg. Register eintragen lassen.

17.10.2009

Beschwerde/ Gegenvorstellung/ Rechtsmittel - 22 W 38/08, Kammergericht Berlin

Während der Zuarbeit für die Beschwerde sind mir nach einer ausführlichen tele- fonischen Diskussion mit dem Rechtsanwalt, erhebliche Zweifel in Bezug auf die Absichten des Einzelrichters gekommen.

Vorraus geht ein Zuständigkeitsstreit, der bis heute innerstaatlich nicht abschlie- ßend entschieden ist. Dennoch wird ein PKH-Beschluß teilweise aufgehoben und ein Streitwert festgesetzt. Um was es aber tatsächlich geht, bleibt offen. Es wird nicht konkret auf bestimmte Umstände hingewiesen, die erhebliche Bedeutung für die Streitwertfestsetzung haben. Versucht man mich etwa erneut auf´s Kreuz zu legen?

Der Streitwert sollte nicht ohne Nennung eines konkreten Wertes angegriffen werden, weil sonst das Gericht einen bestimmt. Es sollte also ein konkreter Wert für die jeweiligen Ansprüche (1. und 2. Stufe) angegeben werden. Was aber ist, wenn man nicht sicher erkennen kann um was es eigentlich geht? Gibt man zudem einen Wert als vorläufig an, könnte es Probleme geben. Darauf muss man erst mal kommen.

Um rein vorsorglich alles einzubeziehen, habe ich den Entwurf geändert und ergänzt.

15.10.2009

Antrag auf Protokollergänzung und Akteneinsicht

In der Sache L 8 AS 10/05 vor dem LSG M + V habe ich wegen mehrerer Gründe in Vorbereitung der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG eine Protokoller- gänzung und Akteneinsicht beantragt.

14.10.2009

Beschwerde/ Gegenvorstellung/ Rechtsmittel - 22 W 38/08, Kammergericht Berlin

Im Rahmen der Zuarbeit zum o.g. Rechtsmittel ist mir eine interessante Entschei- dung des OLG Rostock zugänglich geworden. Diese Entscheidung ist zwar nicht in allen Punkten mit meiner Sache vergleichbar, läßt aber einige Schlüsse zu.

Ob ich das richtig oder falsch einordne wird sich bald zeigen.

Rein vorsorglich werde ich eine weitere Verfassungsbeschwerde erheben und im Allg. Register eintragen lassen.

12.10.2009

Einzelrichter am Kammergericht Berlin hebt abweisenden PKH-Beschluss teil- weise auf

Heute erhalte den Beschluss des Kammergerichts Berlin (Einzelrichter) vom 01.10.2009, zugestellt unter dem 09.10.2009. Der Einzelrichter scheint nicht zu wissen, dass der BGH über die Gehörsrüge vom 01.10.2009 noch nicht entschie- den hat und das BVerfG noch über meine Verfassungsbeschwerde zur Zuständig- keitssache entscheiden muss.

Dem Einzelrichter scheint zudem entgangen zu sein, dass ich im PKH-Verfahren ergänzend zum Anwalt - insbesondere wegen der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter - vorgetragen habe. Auch mein gesondertes Vorbringen ist zu berücksichtigen. Der Einzelrichter ist nicht befugt.

Kann weiter ein unzuständiges Gericht darüber entscheiden, welche Partei zu berücksichtigen wäre und welche nicht? Ist ein Gericht für unzuständig erklärt worden, kann das übergeordnete (unzuständige) Gericht über den Beschluss des untergeordneten (unzuständigen) Gerichts, nicht in Teilen oder insgesamt ent- scheiden. Nur das zuständige (übergeordnete) Gericht kann darüber entscheiden.

Die Sache muss also insgesamt unter Berücksichtigung aller Tatsachen an das Gericht abgegeben werden, welches innerstaatlich abschließend für zuständig erklärt wird.

Weiter sind die Ausführungen zum Streitwert unverständlich und unzulässig. Wie kann man u.a. den Streitwert im PKH-Verfahren an der Höhe einer nominellen Beteiligung festmachen wollen wenn unklar ist wer sich hinter wem versteckt, welches tatsächliche Vermögen einzubeziehen und welcher Beteiligungswert buch- und marktseitig gegeben ist. Zudem ist das PKH-Verfahren gebührenfrei. Der Streitwert für die anwaltliche Tätigkeit ist erst auf gesondertem Antrag hin zu bestimmen. Die mit solchem Antrag verbundenen Daten sind erst da, wenn die Auskunfts/ Abfindungs/ Schadensersatzklage vernünftige Werte zu Tage brachte.

Damit nicht nochmehr Streit aufkommt wäre es wohl besser darüber nachzuden- ken, ob ein anderweitiges Lösungsverfahren zur Beilegung aller Streitigkeiten sinnvoller erscheint.

Erst wenn abschließend durch das BVerfG entschieden wurde wer tatsächlich zuständig sein soll kann es weitergehen. Jetzt müssen außer dem BGH sämtliche Gerichte abwarten, wie das BVerfG entscheidet. Bevor dies geschehen kann muss der BGH über die Gehörsrüge entscheiden. Nach der Entscheidung des BVerfG steht mir der Weg zum EGMR offen.

Fristgerecht wird Beschwerde/ Gegenvorstellung/ Rechtsmittel eingereicht. Danach wird notfalls Gehörsrüge erhoben.


11.10.2009 - 10.00 Uhr

LSG M+V - Sache L 8 AS 10/05

Zum Gerichtsschreiben des LSG M+V vom 08.10.2009, erhalten am 10.10.2009, haben wir mehrere Dokumente erhalten. Ich dachte, das Anschreiben und das Terminsprotokoll mit der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens bis Mitte 2010 zu erhalten.

Die Aussetzung (Terminsverschiebung) war wegen der Verhandlungen des BVerfG am 20.10.2009 und der Entscheidungen Anfang 2010 - insbesondere in der Sache 1 BvR 1/09 beantragt worden.

In der Verhandlung am 24.09.2009 wurden nur einige Anträge kurz genannt und ansonsten auf die jeweiligen Schriftsätze im einzelnen verwiesen. Auf die Sach- und Rechtslage wurde nicht eingegangen. Dies hatte folgenden Grund:

Der Vors. Richter am LSG M+V, Herr Aussprung erklärte in der Verhandlung, dass jetzt keine Entscheidung über die Terminsverschiebung gefällt werden könne, weil dazu sich das Richterkollegium beraten und eine Entscheidung treffen müsse. Er meinte also, er allein könne das nicht, obwohl ich den Antrag bereits am 03.09.2009 gestellt hatte.

Ich ging davon aus, dass nach der Beratung im Richterkollegium entweder die Sache nach einigen Tagen weiter verhandelt oder aber erst weiter verhandelt wird, wenn die Entscheidung des BVerfG in der Sache 1 BvR 1/09 mit Begründung vorliegt.

Jetzt habe ich das Terminsprotokoll und das abweisende Urteil erhalten! - Die Revision wurde nicht zu gelassen. Hätte ich gewußt was geplant war, hätte ich auf eine Darstellung der Sach- und Rechtslage bestanden. Das Gericht hat mich ausgetrickst. So etwas habe ich in den 16 Jahren gerichtlicher Auseinanderset- zungen noch nicht erlebt.

Der VRaLSG M+V hat mich nicht nur getäuscht, sondern verhindert, dass ich in der Verhandlung meine Rechtsansichten darstellen und ergänzend zu Protokoll nehmen lassen kann. Selbst das Protokoll weist Unrichtigkeiten und bestimmte wichtige Abläufe nicht aus. Dazu werde ich die Berichtigung des Protokolls beantragen.

Das Urteil geht auf meinen ergänzenden Sachvortrag vom 03.09.2009 bis zum 21.09.2009 nicht ein. Es wird sogar mein detailliertes Vorbringen zum Vorlage- beschluss des Hessischen LSG in der Sache L 6 AS 336/07 und der Ausarbeitung von Volker S. sowie meinen persönlichen Ergänzungen, insgesamt ca. 20 Seiten, überhaupt nicht eingegangen. Zudem wurde mein Feststellungsantrag zur Gesetzwidrigkeit des WW-Auszugs bei den KdU nicht beachtet.

Das Gericht hat Verfahrensrecht und Verfassungsrecht dermaßen schwer verletzt, dass das BSG gehalten ist der Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben. Ich habe eine Woche Zeit die NZB vorzubereiten, innerhalb einer weiteren Woche, einen Rechtsanwalt zu beauftragen und fristwahrend die NZB einzureichen.

Sollte mir jemand seine Unterstützung - in welcher Form auch immer - anbieten können, würde ich mich sehr freuen. Ich bin telefonisch (s. private Website) und per Email zu erreichen.

Übrigens: Der Beschluss des Hessischen LSG

Beschluss - L 6 AS 336/07 -

ist unter web1.justiz.hessen.de nicht mehr so einfach zu erreichen!


06.10.2009

Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für unsere BG

Per Computerfax ist heute für die bestandskräftigen Leistungszeiträume ab Ende 2005 ein Überprüfungsantrag gestellt worden. Hintergrund sind die Verfassungs- widrigkeit der Höhe der Regelleistungen und Teile der KdU, die bereits nach- träglich gezahlt worden sind.

Zum ersten Teil wurde das Ruhendstellen beantragt, bis das BVerfG verhandelt und Anfang 2010 entschieden hat, sowie die Entscheidungen im Volltext vor- liegen.

05.10.2009

Erweiterung und Ergänzung VB - AR 3438/09

Vorab per Fax und mit Einschreiben habe ich die Entscheidung des BGH vom 09.09.2009, Beschluss zur Gegenvorstellung vom 18.08.2009 unter Hinzufügung der Gehörsrüge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Nachdem mir die Entscheidung des BGH zur Gehörsrüge vorliegt, werde ich wohl die Verfassungsbeschwerde vom Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen lassen müssen.

Mal sehen wie das BVerfG entscheiden oder wiederum eine Sache abbügeln wird. Danach ist der Weg frei zum EGMR. Innerhalb eines halben Jahres werde ich den EGMR erneut anrufen, sofern es erforderlich werden sollte.

01.10.2009

Rechtsmittel in der Sache Xa ZB 7/09

Vorab per Fax und mit der normalen Briefpost ist Gehörsrüge/ weitere Gegenvor- stellung/ Rechtsmittel eingelegt worden. Hier ein Auszug aus dem 7-seitigen Schriftsatz:

Als angeblich zuständiges Gericht wurde das Landgericht Neubrandenburg bestimmt. In der weiteren Folge also auch das OLG Rostock. Der Bf. hatte unter Bezugnahme auf Tatsachen und obergerichtliche Rechtsprechung vorgetragen, dass eine Abgabe an ein anderes Gericht dann unzulässig ist wenn zu besorgen ist, dass das Gericht voreingenommen ist und bereits Rechtsverstöße zugelassen hat. Zum Landgericht Neubrandenburg wurde vorgetragen, dass nach Ansicht des Bf. mehrere Verfahren mit rechtsbeugerischen Methoden gegen den Bf. ausgeurteilt und beim OLG Rostock sogar Sondergerichte eingesetzt wurden, die gesetzlich verboten sind. Damit ist der Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt.

Die Gerichte sind verpflichtet, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und soweit entscheidungserheblich zu berücksichtigen. Dabei soll das Gebot rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Vortrages der Parteien haben.

Es muss festgestellt werden, dass der 18. Senat des Kammergerichts Berlin und der Xa. Senat des BGH seine Pflichten verletzt hat, weil sich dies aus den besonderen Umständen des Falles ergibt. Der 18. Senat des Kammergerichts Berlin und der Xa. Senat des BGH haben entscheidungserheblichen Vortrag des Bf. unberücksichtigt gelassen. In der Bearbeitung fehlt seitens der Gerichte größtenteils das, was zu einer sachgerechten Entscheidung hätte führen müssen. Die Gerichte haben über die Anwendbarkeit des § 38 Abs. 3 ZPO nicht entschieden.

Insoweit belegen auch die besonderen Umstände die Nichtberücksichtigung des Vorbringens, denn der Bf. hat sich in sämtlichen Schriftsätzen ab Mai 2009 ausdrücklich auf § 38 Abs. 3 ZPO berufen. Es war notwendig, den Verweisungs- beschluss vom 12.12.2008 zu korrigieren. Der Beschluss vom 12.12.2008 und sämtliche weitere Beschlüsse zu den Rechtsbehelfen des Bf. vor dem Kammerge- richt Berlin beruhen auf einem Gehörsverstoß. Ebenso beruhen die Beschlüsse des BGH vom 19.05.2009 und 09.09.2009 auf einem Gehörsverstoß. Trotz ausführ- lichen Vorbringens seitens des Bf., hat der Xa. Senat des BGH die Fehler nicht behoben.

Es kann demnach nicht ausgeschlossen werden, dass bei Berücksichtigung des Vortrages des Bf. andere Entscheidungen ergangen wären.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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