20.11.2009

Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2627/09

Gemäß Schreiben des BVerfG vom 18.11.2009 ist meine im allgemeinen Register eingetragene Beschwerde - AR 3438/09 - ins Verfahrensregister zur Entscheidung über die Annahme übertragen worden.


19.11.2009

Begründung der NZB - B 14 AS 145/09 B

Heute ist die NZB vorab per Fax dem BSG zugesandt worden. Noch überlege ich ob ich die umfangreiche NZB hier einstelle oder erst einmal abwarte, wann und wie der 14. Senat des BSG entscheiden wird. Je nach Ausgang der Entscheidung werde ich dann auch meine Gedanken zu den Vorgängen vor dem LSG M + V und dem BSG äußern.


17.11.2009

Fertigstellung der Begründung der NZB - B 14 AS 145/09 B

Der mich vertretene Anwalt und ich haben heute die letzten Änderungen und Ergänzungen zur Begründung der NZB abgestimmt und diese fertiggestellt. Wie bereits gemäß NEWS vom 06.11.2009 dargestellt, stützt sich die NZB betreffend der verfahrensrechtlichen Rügen auf den Verfahrensstand der Sache 1 BvR 1/09, den Meinungen zur Verhandlung des BVerfG am 20.10.2009, und den rechtswi- drigen Vorgängen beim LSG M+V in der Sache L 8 AS 10/05 (S 7 AS 3/05 NB).

Betreffend materiellrechtlicher Rügen stützt sich die NZB auf die eigene Erfassung der Ausgaben und des Gesetzesverstoßes bei den KdU bezüglich der Warmwasserpauschale, insbesondere auf die Dokumentation des Herrn Volker S. und eigene Bewertungen.

Zusammengefasst läßt sich der Inhalt der NZB wie folgt darstellen.

Verfahrensrechtliches:

- die Sache auszusetzen bis das BVerfG in der Sache 1 BvR 1/09 seine Entschei- dung zur Verhandlung vom 20.10.2009 getroffen hat,

- festzustellen, dass die NZB begründet ist und zugelassen wird,

- die Urteile aufgehoben und die Revision zugelassen wird, hilfsweise zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LSG M+V zurückverwiesen wird,

- die NZB nicht im Sinne einer vollumfänglich begründeten Revision aufzufassen ist, d.h. die Revision später noch ergänzend begründet wird.

Materiellrechtliches:

- die Regelleistung nach § 20 SGB II für die Kläger auf monatlich je 450 Euro unter Berücksichtigung der eigenen Erfassung sparsamer Ausgaben festzusetzen,

- für Sonderbedarfe (Öffnungsklausel), hier vor allem die Kosten der Rechtsver- folgung und Literatur in Höhe von 150,00 Euro monatlich für einen bestimmten Zeitraum die Regelleistungen zu erhöhen,

- Aufwendungen für Zahnfleischbehandlung zu übernehmen und Darlehen für Zahnersatz wegen weiterer Sonderbelastungen mit 3 Euro festzusetzen,

- die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II vollständig ohne Abzug der WW-Pauschale durch die Beklagte zu übernehmen,

- die Kosten für den Kabelanschluss soweit diese Bestandteil des Mietvertrages sind im Rahmen der KdU und den Rest als Sonderbedarf durch die Beklagte im Rahmen einer Öffnungsklausel bei der Regelleistung zu gewähren.


Wir durchdenken die gesamte Sache nochmals. Kleinere Sachen werden wir noch ändern bzw. ergänzen. Spätestens am 01.12.2009 wird die Sache abge- schickt. Ich bin wirklich gespannt ob die nunmehr 58-seitige Begründung der NZB dem 14. Senat des BSG Anlass gibt über verschiedene Dinge nachdenken und vor allem eine sachgerechte und verfassungskonforme Entscheidung zu treffen. Sollte das nicht so sein, werde ich Gehörsrüge erheben und parallel dazu, das BVerfG anrufen.


12.11.2009

Ergänzung des Entwurfs zur Begründung der NZB - B 14 AS 145/09 B

Heute habe ich meinen geänderten Entwurf zur Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG per eMail dem mich vertretenen Anwalt zwecks Durcharbeitung und Abstimmung zugesandt.

Der Entwurf umfasst nunmehr 53 Seiten und alle die Gründe, die für die grund- sätzliche Bedeutung der Rechtssache und durchgreifende Verfahrensfehler sprechen. Hätte der 8. Senat des LSG M+V sich so verhalten wie es das Gesetz verlangt, hätte er zweifelsfrei erkennen müssen, dass die Revision zuzulassen ist. Die Entscheidung in der Sache L 8 AS 10/05 beruht auf diesen durchgreifenden Fehlern. Die Richter des 8. Senats haben mehrfach einfaches Recht und Verfas- sungsrecht verletzt.


09.11.2009

1. Entwurf zur Begründung der NZB - B 14 AS 145/09 B

Den mich vertetenden Anwalt habe ich meinen 45-seitigen ersten Entwurf zur Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG per eMail zwecks Durcharbeitung und Abstimmung zugesandt.

Da eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erst gegeben ist, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung die Rechtseinheit in ihrem Bestand erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird, habe ich mehrere über den Einzelfall hinaus reichende Rechtsfragen aufgeworfen, welche bisher revisionsgerichtlich noch nicht ausreichend geklärt und demzufolge klärungsbe- dürftig sind.

Weiter habe ich mich auch auf die Entwicklung vor dem BVerfG zur Sache 1 BvR 1/09 bezogen, entsprechende Meinungen zitiert und dazu Stellung bezogen sowie im Vergleich dazu aus unserem fast 450 seitigem, einschließlich Anlagen, Vorbringen auszugsweise sowie zur 'Verhandlung' am 24.09.2009 vorgetragen.

Dieses Vorbringen (unter Bezeichnung der jeweiligen Aktenstellen) betraf die Hauptsache L 8 10/05 (S 1 AL 503/04, S 7 3/05), mehrere beigezogene Klage- sachen und eine nicht beigezogene Klagesache, die aber im Urteil als tragend bezeichnet wurde.

Es ist aufzeigt, inwieweit zu den aufgeworfenen Fragen bereits Rechtsgrundsätze herausgearbeitet sind und in welchem Rahmen noch eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entschei- dung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich erscheint.

Dargelegt wurde außerdem, dass der Rechtsstreit sich in seiner Bedeutung nicht in diesem Einzelfall erschöpft, sondern dazu dienen kann, die Rechtseinheit zu wahren oder die Entwicklung des Rechts zu fördern.


06.11.2009

Akteneinsicht in Vorbereitung Begründung der NZB - B 14 AS 145/09 B

Heute war ich ca. 1,5 Stunden beim LSG M+V um sämtliche Akten zur Sache L 8 AS 10/05 (S 7 AS 3/05 NB) und die beigezogene Sachen zu den einstweiligen Anordnungen einzusehen. Ziel war festzustellen welche Schriftsätze und Anlagen vorhanden sind und vor allem welche Blätter die Dokumente im jeweiligen Verfahren und Aktenordner belegen.

Dies wird aus formalen Gründen für die NZB benötigt, weil nur so ordnungsge- mäß auf Sachvortrag und rechtliche Bewertungen vor den unteren Gerichten gegenüber dem BSG in Auszügen verwiesen werden kann.

Stützen werde ich mich insbesondere auf Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG - Kommentar, 8 Auflage, §§ Vor 160, 160, und 160a.

Die NZB wird sich mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache betreffend

- Höhe der gesamten Regelleistung nach § 20 SGB II
- verschiedener Einzelpositionen der Regelleistung und
- der abzüglichen WW-Pauschale bei den KdU nach § 22 SGB II sowie
- der Abweichungen verschiedener LSG-Entscheidungen

und den erheblichen Verfahrensmängeln

- Verletzung rechtlichen Gehörs
- Übergehen von Beweisanträgen
- Übergehen von auszugsweise dargestellten Gutachten
- unfaire Verfahrensführung
- keine Terminverschiebung trotz Antragstellung wegen Verhandlung am
  20.10.2009 zur Sache 1 BvR 1/09
- Nichtbeachtung des Vorlagebeschlusses des Hessischen LSG - L 6 AS 336/07 -
- und Überraschungsentscheidung

befassen.


04.11.2009

Erweiterung, Ergänzung VB - AR 3438/09, Übertragung ins Verfahrensregister

Vorab per Fax und mit Einschreiben habe ich die Entscheidung des BGH vom 20.10.2009, Beschluss zur Gehörsrüge vom 30.09.2009 vorgelegt und ergänzend vorgetragen. Unter Hinzufügung einer weiteren Entscheidung des Kammerge- richts Berlin habe ich darauf verwiesen das PKH nunmehr zwar für sechs Antrags- gegner bewilligt ist, aber die übrigen vier Antragsgegner nicht ausgeklammert werden dürfen.

Vor allem aber darf das LG Neubrandenburg nicht als zuständiges Gericht be- stimmt werden. Hierzu habe ich nochmals auf die bereits zitierte Rechtspre- chung verwiesen.

Es ist beantragt, die Verfassungsbeschwerde vom Allgemeinen Register in das Verfahrensregister zu übertragen und einer Entscheidung zuzuführen.

Mal sehen wie das BVerfG entscheiden oder wiederum eine Sache abbügeln wird. Danach ist der Weg frei zum EGMR. Innerhalb eines halben Jahres werde ich den EGMR erneut anrufen, sofern es erforderlich werden sollte.

02.11.2009

Neue Verfassungsbeschwerde zur Sache 22 W 38/08 (38 O 65/08 LG Berlin)

Zum nur teilweise aufgehobenen PKH-Beschluss vom 01.10.2009 und der darin enthaltenen Streitwertfestsetzung habe ich eine 23-seitige Verfassungbeschwerde eingelegt und gebeten diese vorerst im allg. Register einzutragen.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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