27.12.2010

22 W 38/08 - Kammergericht Berlin

Gestern haben wir vorab per Fax auf das gerichtliche Schreiben des 22. Senats vom 23.12.09 (versehentlich 23.12.2010) mitgeteilt, dass das BVerfG mit Beschluss vom 10.12.2010 zur Sache 2 BvR 2627/09 (AR 3438/09) die Verfassungsbeschwerde ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen hat.

Weiter haben wir mitgeteilt, dass bereits am 25.11.2010 das LG Neubrandenburg zum Aktenzeichen 2 O 206/10, welches dem Bevollmächtigten und dem Antrag- steller bis zur Mitteilung über den Beschluss nicht bekannt war, einen PKH-Antrag des Antragstellers in einer Auskunftssache gegenüber der Hannover Finanz GmbH abgewiesen hat. Ob es sich um das Verfahren beim LG Berlin und dem Kammergericht Berlin handelt ist offen.

Abschließend wurde dargetan, dass der Bevollmächtigte und der Antragsteller persönlich sofortige Beschwerde gegenüber dem Landgericht Neubrandenburg erhoben haben und beantragt wurde, die Sache an das Landgericht Berlin wegen vorgreiflicher Bearbeitung durch das Kammergericht Berlin zurückzu- verweisen.


24.12.2010

Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3132/10

Heute erhielt ich vom BVerfG die Nachricht, dass unsere Beschwerde vom 23 Juli 2010 und alle nachfolgenden Schreiben, vom all. Register Az.: AR 5385/10 ins Verfahrensregister unter dem o.g. Aktenzeichen überführt und der zuständigen Kammer zur Entscheidung über die Annahme zugeführt wurde.


21.12.2010

Sache 2 O 206/10 vor dem LG Neubrandenburg

Am 30.11.2010 (s. NEWS Nov 2010) erhielt der von mir in einer anderen Sache beauftragte Rechtsanwalt in einem uns bisher unbekannten Verfahren (2 O 206/10) vor dem LG Neubrandenburg, einen abweisenden PKH Beschluss.

Gegen diesen Beschluss haben der mich in der anderen PKH-Sache vertretende Rechtsanwalt eine 4-seitige und ich gesondert eine 6-seitige sofortige PKH- Beschwerde mehrfach an das Landgericht Neubrandenburg gesandt.

Ich gehe davon aus, dass es kaum mehr Gründe für die Rechtswidrigkeit des PKH-Beschlusses vom 25.11.2010 gibt.


17.12.2010

Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2627/09

Die merkwürdige Entwicklung in der Auskunfts- / Abfindungs- und Schadenser- satzsache als Gesellschafter bezüglich des Eingreifens des LG Neubrandenburg (s. NEWS Nov 2010) hat sich fortgesetzt.

Wir hatten gerade die sofortige Beschwerde gegen die Abweisung von PKH vor dem LG Nbdg. (Beschluss vom 25.11.2010) fertig. Nun müssen wir die sofortige Beschwerde noch einmal überarbeiten.

Das BVerfG hat mir gemäß Schreiben vom 14.12.2010 den Nichtannahmebe- schluss des 3. Senats des BVerfG vom 10.12.2010 betreffend Zuständigkeit und nur teilweiser PKH-Gewährung übersandt. Mit einem flotten Dreizeiler wird die Nichtannahme mitgeteilt.

Bemerkenswert ist, dass das LG Nbdg. bereits mit Beschluss vom 25.11.2010 vor dem Beschluss des BVerfG vom 10.12.2010 tätig wurde und das Kammergericht Berlin die Sache prozessual noch immer in der Hand hat.

Nunmehr ist der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte frei. Die Beschwerde vor den EGMR muss innerhalb eines halben Jahres eingelegt sein.

Entscheidend ist wie das Kammergericht Berlin aufgrund der neuesten Entwick- lungen die Nebenfahren und das Hauptverfahren behandelt, ob die Sache an das LG Neubrandenburg verwiesen wird und für den Fall der Abgabe, wie das OLG Rostock die Rechtsmittel behandelt.

Möglicherweise stecken hinter der eigenartigen zeitlichen Abfolge seit Mitte 2009 verschiedene Abstimmungen zwischen den Gerichten und den alten sowie neuen Gesellschaftern zu einer einvernehmlichen Lösung. Das wäre zu verstehen, alles andere NICHT, denn die Vorgänge und Entscheidungen wären grob rechtswidrig! - Es käme sogar der Verdacht der Rechtsbeugung auf.

Im Jahr 2011 wird also darüber entschieden ob es im Jahre 2011 mit den Rechts- sachen aus meiner Gesellschafterstellung zu Ende geht, oder aber der EGMR anrufen werden muss und es dann noch vier Jahre dauert. Käme es so, wäre ich mindestens 21 Jahre mit den Rechtssachen beschäftigt.


13.12.2010

Verfassungsbeschwerde AR 5385/10

Heute wird das BVerfG die Post (Einschreiben) zu unserer letzten Ergänzung der noch im allg. Register eingetragenen Verfassungsbeschwerde erhalten.

In der Regel hat es bisher ca. 10 Tage gedauert, ehe die Mitteilung zur Überfüh- rung der VB vom allg. Register in das Verfahrensregister an die Beschwerde- führer und eine Vorlage an die dreiköpfige 'Annahmekommission' erfolgte.

Die Verfassungsbeschwerde ist insbesondere mit SG-Sachen aus dem Jahr 2005 befasst. Weiterhin enthält die VB einen Ausblick auf das Jahr 2011 zu weiteren Klagen durch alle Instanzen betreffend der Verfassungswidrigkeit der neuen Regelleistung unter Zuhilfenahme von Auszügen aus Stellungnahmen von Sozialrechtsexperten.

Wir haben uns erlaubt unsere Meinung zur Entwicklung ab dem Urteil des BVerfG aus dem Februar 2010 darzutun.


Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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