30.05.2011

Kammergericht Berlin - 22 W 38/08 (38 O 65/08 LG Berlin) -

Es ist nicht ganz zu verstehen weshalb bestimmte Umstände ein menschliches Gehirn manchmal nicht zur Ruhe kommen lassen und meist am frühen Morgen die 'Erleuchtung' näher kommt.

Ich habe immerzu gegrübelt, weshalb wohl die Klage (unter PKH-Bedingungen) in Berlin - Auskunft/ Abfindung/ Schadensersatz - aus dem Jahre 2007 von Beginn an solch eine seltsame Verfahrensentwicklung genommen und das Kammerge- richt Berlin (unzuständiger Einzelrichter) mit der Entscheidung zur Beschwerde/ Gegenvorstellung (PKH und Streitwert) aus dem Jahre 2009, im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 2627/09 (AR 3438/09) - bis zum 19.05.2011 gewartet hat (siehe u.a. NEWS vom 27.05.2011).

Nunmehr glaube ich es herausgefunden zu haben.

Ich werde meine persönliche - Weitere Beschwerde/ Gehörsrüge/ Rechtsmittel - zum Beschluss vom 19.05.2011 - bei Auszügen aus der Ergänzung vom 16.05.2011 zur Beschwerde vor dem BVerfG - AR 7850/09 - formulieren.

Der Rechtsanwalt wird sich in der im eigenem und meinen Namen zu fertigende - Weitere Beschwerde/ Gehörsrüge/ Rechtsmittel - kürzer fassen. Er wird meine im Rahmen des PKH - Verfahrens und der Streitwertsache gefertigte Beschwerde ergänzend zum Gegenstand seiner Beschwerde erklären und ich werde seine Beschwerde zum Gegenstand meiner Beschwerde erklären.


27.05.2011

Kammergericht Berlin - 22 W 38/08 (38 O 65/08 LG Berlin) -

Am 25.05.2011 hat der Prozessbevollmächtigte den abweisenden Beschluss des Kammergerichts Berlin (Einzelrichter) vom 19.05.2011 zur Gegenvorstellung (PKH und Streitwert) vom 19. und 23.10.2009 erhalten.

Der Einzelrichter meint, die Sache wäre weder tatsächlich umfangreich noch rechtlich kompliziert. Der Antragsteller würde verkennen, dass für den Streitwert nicht der Ermittlungsaufwand sondern das mit der beabsichtigten Klage verfolgte wirtschaftliche Ziel maßgeblich ist. Zur PKH meint er, dass die Entscheidungen so blieben. Die Zuständigkeit wäre nunmehr geklärt, nachdem das BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat. Er gibt den Hinweis, dass die Gegenvorstellung nicht hämmend gewirkt habe.

Insgesamt umfasst die Begründung des unzuständigen Einzelrichters nur eine Seite. Wir dagegen haben auf 9 Seiten unser Rechtsmittel begründet.

Der unzuständige Einzelrichter kehrt im Grundsatz das Vorbringen des Prozess- bevollmächtigten und des Antragstellers zum Streitwert und der zuvorigen Fest- stellung der Kammer zum Umfang und der Kompliziertheit der Sache, um. Den Entzug des gesetzlichen Richters drückt er beiseite. Der Streitwert soll niedrig bleiben und damit das wirtschaftliche Ziel der beabsichtigten Klage bei Weitem nicht erreichen. Zur PKH bleibt der unzuständige Einzelrichter bei seiner Meinung, dass die PKH zum reduzierten Personenkreis ablehnt bleibt.

Über die Gegenvorstellung wurde erst nach über 1 1/2 Jahren entschieden, da das BVerfG in der Zuständigkeitssache - erst nach einem Jahr trotz vier Anträgen auf einstweilige Anordnung - mit dem unbegründeten Nichtannahmebeschluss vom 10.12.2010 'entschieden' hat.

Wozu das Ganze mit dem überlangen Abwarten und der späteren Nichtannahme ohne Begründung durch das BVerfG? - Das BVerfG hätte aufgrund der vier Anträge auf einstweilige Anordnung schnell vorab entscheiden müssen, um die Abgabe vom LG Berlin an das LG Neubrandenburg und die weiteren rechtswi- drigen Entscheidungen bis zum OLG Rostock zu verhindern!

Dennoch aber hat das BVerfG ein Jahr lang die Anträge auf einstweilige Anord- nung nicht beschieden. Dadurch sind mir als Bf. erhebliche Nachteile entstanden. Die Hintergründe kenne ich bis heute nicht.

Ich hatte meine zweite Ergänzung zur Sache AR 7850/09 am 16.05.2011 per Fax und am 18.05.2011 per ES dem BVerfG zugereicht. Das Kammergericht (Einzel- richter) hat den Beschluss am 19.05.2011 gefasst. Etwa Zusammenhänge?

Mal sehen ob und wenn JA, wie das BVerfG auf meine zweite Ergänzung mit der abgeforderten Stellungnahme zu der durch das BVerfG gestellten Frage reagiert. Den PKH- und Streitwertbeschluss werde ich bis spätestens 20.06.2011 dem BVerfG zureichen, die Anträge ändern und ergänzen, ergänzend vortragen und später eine weitere Entscheidung treffen.

Auch in der Streitwert- und PKH-Sache ist der Rechtsweg auszuschöpfen. Zur PKH- und Streitwertsache (weil nicht nur vorläufig) wird weitere Beschwerde/ Gehörsrüge/ Rechtsmittel bis spätestens 06.06.2011 eingelegt. Das BVerfG könnte PKH noch bewilligen und den Streitwert angemessen ändern, oder sich vorher zu meiner Antwort auf die Frage des BVerfG äußern.

Würde das BVerfG diese Entcheidung des Kammergerichts nicht im Sinne einer verfassungskonformen Entscheidung unter Berücksichtigung der abgefragten Stellungnahme abändern und an das Kammergericht Berlin (andere Kammer) zurückverweisen, würde mir wegen Versagung der PKH der Rechtsweg zu Unrecht abgeschnitten, vor allem zu Unrecht erhebliches Vermögen ohne Ent- schädigung entzogen und ich würde mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet bleiben. Dann bliebe nur noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte um den Rechtsbruch und die Enteignung ohne Ausgleich durch die BRD, nach weiteren Jahren durch Verurteilung der BRD zur Entschädigung auszugleichen.


20.05.2011

Neue Beschwerde vor dem EGMR

Nachdem ich mir nun endlich klar darüber wurde wie ich weiter vorgehen werde 'um unterstützend zu wirken', habe ich heute den Entwurf zur Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem EGMR begonnen.

An den EGMR wird spätestens am 14.06.2011 eine Kurzzusammenfassung meiner Beschwerde per Fax und parallel per ES (Poststempel reicht zur Fristwahrung aus) ohne das Formblatt und ohne Anlagen abgesandt.

Gegenstand ist vorerst nur das durch das BVerfG abgeschlossene gesonderte Verfahren der Bestimmung des zuständigen Gerichts. Dieses Verfahren zur Zu- ständigkeitsbestimmung dauerte 3 Jahre.

Dieser gesonderte Verfahrensgang hängt mit der VB - AR 7850/09 - zusammen. Deshalb werde ich bitten die Beschwerde vor den EGMR zurückzustellen bis das Verfahren VB - AR 7850/09 - innerstaatlich beendet ist, ich dazu vor dem EGMR vortragen und ggf. die entsprechenden Entscheidungen vorlegen kann.

Die Nichtannahme der VB zur Zuständigkeitsbestimmung ohne Begründung Ende Dezember 2010 ist nach meinem derzeitigen Kenntnisstand grob rechtswidrig. Das BVerfG hatte erst ein Jahr nach Rechtshängigkeit (Verfahrensregister) ent- schieden, obwohl 4 Anträge zur einstweiligen Anordnung erhalten waren. Diese Entscheidung ist bei mir am 17.12.2010 eingegangen.

Mehrere zuvor durch (unzuständige) Einzelrichter gefasste Beschlüsse wurden gegenüber dem Bevollmächtigten und meine Person nicht bekanntgegeben. Rechtsmittel konnten deshalb nicht einlegt werden. Damit wurde der Rechtsweg unzulässig verkürzt. Inhaltlich kennen wir die Beschlüsse bis heute nicht. Dieses Vorgehen der Gerichte in der Zuständigkeitssache hat erheblichen Einfluss auf die noch anhängige Verfassungsbeschwerde - AR 7850/09 -.

Nach Eingang des Faxes vor dem EGMR habe ich dann 6 Wochen Zeit das Form- blatt nebst sämtliche Blätter zur Erläuterung und Anlagen dem EGMR per Paket vorzulegen. Dies werde ich - wenn sich zuvor nicht etwas Besonderes ergibt - fristgerecht erledigen.


19.05.2011

Verfassungsbeschwerde - AR 7850/09 -

Am 16.05.2011 ist das Computerfax und am 18.05.2011 das Einschreiben mit der zweiten Ergänzung und der Anlage zur Verfassungsbeschwerde - AR 7850/09 - beim BVerfG eingegangen.

Aufgrund der eigenartigen Entwicklung vor dem BVerfG und der für mich noch nicht erkennbaren Weiterbehandlung durch das BVerfG und das Kammergericht Berlin, habe ich mich in der durch das BVerfG zuvor abgeschlossen gesonderten Zuständigkeitssache entschlossen, den ebenfalls zulässigen zweiten Weg zum Gang vor den EGMR zu wählen.


14.05.2011

Verfassungsbeschwerde - AR 7850/09 -

Nach 12 Stunden harter Arbeit am heutigen Tag habe ich den Entwurf zur 12-seitigen zweiten Ergänzung meiner Verfassungsbeschwerde fertig.

Morgen wird nochmals alles durchgelesen und kleinere Änderungen bzw. Ergän- zungen eingearbeitet.

Am Montag wird des Schreiben mit der Anlage per ES und ohne Anlage per Computerfax an das BVerfG gesandt. Bin sehr gespannt, wie das BVerfG das Schreiben bewertet, ob und wenn JA, welche Reaktion erfolgt.

Ab nächste Woche werde ich dann eine weitere Sache vorsorglich vorbereiten um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Auch in sehr angespannten Zeiten darf man weitere, möglicherweise notwendige Rechtsmittel, nicht vergessen. Die Frist zu dieser Beschwerde läuft in genau 32 Tagen ab.


13.05.2011

Verfassungsbeschwerde - AR 7850/09 -

Nach stundenlangem Durcharbeiten verschiedener Fachkommentare und Ab- handlungen im Internet habe ich wohl herausgefunden, welche Bedeutung dem Schreiben des BVerfG vom 02.05.2011 im Gesamtzusammenhang zukommt.

Wenn es stimmen sollte was ich meine erkannt zu haben, würde das normaler- weise Einiges vereinfachen oder aber bei anderem Interesse und unrichtiger Einbindung ins Gegenteil für mich umschlagen. Ich muss also sehr aufpassen.

Ich werde eine Kurzzusammenfassung und Begründung fertigen. Zudem muss ich mir darüber klar werden was ich bis wann, aus welchem Grund und in welcher Form, rein vorsorglich in einer anderen Sache erledigen muss.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu unserem Rechtsmittel vom 19. Oktober 2009 steht noch aus.


10.05.2011

Abweisung Gehörsrüge - 1 W 2/11 -

Gestern habe ich den abweisenden Beschluss des OLG Rostock vom 02.05.2011 per Email vom RA erhalten. Wie zu erwarten war hat sich das OLG wiederum nicht zu den von uns vorgebrachten Sachverhalten der doppelten Rechtshän- gigkeit, uns nicht bekannter Zwischenentscheidungen, dem unzuständigen Ein- zelrichter und sonstige Dinge geäußert.

Neu war nur, dass der Einzelrichter unter Bezugnahme auf ein Urteil meinte, die Auskunftsanträge wären als Ausforschung anzusehen, was unzulässig wäre. Dazu meint er sinngemäß das meine Auskunft nicht der Bestimmbarkeit der Leistung, sondern anderen Zwecken dienen würde.

Wie der Richter bei unserem vorgebrachten Sachverhalt auf solch eine Ansicht kommt, ist unmöglich nachvollziehbar. Ihm können unmöglich die gesamten Akten vorgelegen haben. Wenn dem Einzelrichter (Entzug des gesetzlichen Richters) die gesamten Akten doch vorgelegen haben sollten, muss er einem besonderen Interesse unterliegen.

Ich werde fristgerecht diesen weiteren rechtswidrigen Beschluss des OLG Rostock dem BVerfG unter Befügung eines entsprechenden Kommentars, in der Sache - AR 7850/09 - zusenden und bitten die Sache noch im allg. Register zu belassen bis alle Entscheidungen vorliegen und ich mich dann insgesamt äußern kann.


06.05.2011

Verfassungsbeschwerde - AR 7850/09 -

Heute erhalte ich ein Schreiben des BVerfG zu o.g. Aktenzeichen. Das Schreiben bezieht sich auf mein Schreiben und Telefax vom 20. April 2011. Auch nimmt das BVerfG ausdrücklich Bezug auf sein Schreiben vom 10. November 2009. Weiteres wird zudem mitgeteilt.

Ein Schreiben solchen Inhalts habe ich zu meinen verschiedenen Beschwerden vor dem BVerfG noch nie erhalten.

Die Sache selbst ist insbesondere mit den Vorgängen vor dem Kammergericht Berlin, dem Landgericht Berlin, dem LG Neubrandenburg und dem OLG Rostock befasst. Weiter hatte ich einen Ausblick auf die weiteren Entwicklungen in dieser und anderen Sachen gegeben.

Noch bin ich mir nicht ganz klar darüber welche Bedeutung das Schreiben des BVerfG insgesamt hat. Da die Hintergründe für mich nur begrenzt nachvollzieh- bar sind, muss ich verschiedene Varianten betrachten. Bisher habe ich sämtliche Verfassungsbeschwerden ohne anwaltliche Unterstützung eingebracht und weiter bearbeitet.

Demnächst fahre ich zu den von mir beauftragten Rechtsanwälten. Wir werden die weitere Behandlung der Erbsachen und insbesondere geeignete Maßnahmen für die insgesamt verworrene Entwickung unter Berücksichtigung des Schreibens des BVerfG, in der Sache - AR 7850/09 - besprechen.


01.05.2011

Abfindungs-, Schadensersatz- und Erbsachen sowie Sozialrechtssachen

Noch erkenne ich keine Fortschritte in der Entwicklung der gesamten Sachen. Es scheint nach außen, als würde sich kaum etwas bewegen. Besondere Vorgänge aber zeigen, dass sich doch etwas bewegen muss.

Bis Mitte nächster Woche lese ich mich wegen - Nachlasspflege und dennoch kein Nachlassverzeichnis - in die Komplexe:

- Betreuung,
- Nachlasspflege,
- Stiftungspraxis.

ein. Mit solchen Rechtsgebieten brauchte ich mich bisher nicht zu befassen.

Wenn ich jetzt noch wüsste wann alles tatsächlich angefangen hat und wer ab wann die Steuerung in die Hände nahm, brauchte ich meine Überlegungen nicht so weit 'fliegen' lassen.

Insbesondere das Fachbuch über die Praxis der Errichtung, Verwaltung und der Beendigung von Stiftungen, gibt mir sehr zu denken.



Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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