29.07.2011

Antwort des BVerfG auf mein Schreiben vom 20.07.2011

Mit Schreiben vom 25.07.2011, welches ich heute Abend aus dem Briefkasten geholt habe, teilt eine AR-Referentin unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 21.06.2011 mit, dass gemäß meinem Wunsch, die Verfassungsbeschwerde vom 31. Oktober 2009 weiterhin im allg. Register verbleibt.

Weiter teilt Sie mit, das mit dem zweiten Teil des Schreibens vom 02.05.2011 zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass ich nach Entscheidung über die einge- legten Rechtsmittel die Möglichkeit habe das Verfassungsbeschwerdefahren fort- zusetzen und eine Entscheidung über die Annahme bzw. Nichtannahme meiner Verfassungsbeschwerde zu beantragen, andernfalls anheimgestellt wird, die Ver- fassungsbeschwerde zurückzunehmen. Die Begrifflichkeiten sind im Vergleich zu ihrem Schreiben vom 21.06.2011 zweideutig.

Dass ich die Verfassungsbeschwerde vorerst nicht zurücknehme ist eindeutig aus meinem bisherigen Vorbringen zu entnehmen. Weshalb wohl will ich einen Beschluss über die Gehörsrügen vom 01.06.2011 durch das Kammergericht Berlin erwirken und rufe in der abgeschlossenen Zuständigkeitssache - 2 BvR 2627/09 - den EGMR in der Sache - 37315/11 - mit Hinweis auf die Entwicklung und den Zusammenhang mit der noch nicht abgeschlossenen Sache - AR 7850/09 - an.

Den neuen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum fehlenden Beschluss über die Gehörsrügen vom 01.06.2011 sowie einigen Vorweganträgen und die komplette Beschwerde zur Sache EGMR - 37315/11 - (vorläufige Zurück- stellung) kann ich nun doch am 02.08.2011 per Einschreiben absenden.


28.07.2011

Neuen Antrag auf Erlass einer EA vor dem BVerfG überarbeitet

Nach nochmaligen Durchdenken aller Eventualitäten habe ich den mehrstufig for- mulierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung tiefer gestaffelt. Solch einen 'Monster' - Antrag hatte ich zuvor noch nie formuliert.

Mit der Absendung des Antrages auf Erlass einer EA vorab per Fax und der weiteren Dokumente per Einschreiben, werde ich vorsorglich noch bis Freitag, den 05.08.2011 warten.


26.07.2011

Neuer Antrag auf Erlass einer EA vor dem BVerfG im Entwurf fertig

Der Entwurf auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor dem BVerfG unter Einbindung des bisherigen Geschehens in der Sache Zuständigkeit- / Auskunft/ Abfindung und Schadensersatz sowie einer wohlmöglichen - wie auch immer ausfallenden Antwort des BVerfG - Allgemeines Register - ist fertig.

Mit der Absendung der EA werde ich noch bis zum Nachmittag des 02.08.2011 abwarten. Bis spätestens 14:00 Uhr wird Post zugestellt. Sollte Post vom BVerfg - Allg. Register - dabei sein, muss ich den Antrag entsprechend ändern und je nach Inhalt der Antwort überlegen was ich weiter mache.

Die vollständige Beschwerde an den EGMR zur Sache - 1 BvR 2627/09 - unter dem Antrag der Zurückstellung wegen des nicht abgeschlossenen Verfahrens - AR 7850/09 - sowie Hinweis auf die weitere Entwicklung ist auch fertig und kopiert. Diese Sache geht ebenfalls am 02.08.2011 auf den Postweg.


20.07.2011

Überraschender Einfall zur Hauptsache - AR 7850/09 - (- 1 BvQ 22/11 -)

Die Entscheidung der 3. Kammer des 1. Senats des BVerfG zur Sache - 1 BvQ 22/11 - vom 11.06.2011 ist unter Berücksichtigung des Schreibens des BVerfG vom 02.05.2011 nicht nachvollziehbar. Demgemäß habe ich mir weitere Gedanken zu eventuellen Hintergründen für diese unter Beachtung aller Umstände, so schnelle und eigenartige Entscheidung gemacht.

An was ich leider oder möglicherweise besser erst gestern gedacht und heute im Internet zu Gesetzesvorschriften das BVerfG betreffend gefunden habe, ist umge- setzt. Soeben habe ich ein Computerfax (2-fach) an das BVerfG gesandt.


18.07.2011

Gedanken zu den Sachen vor dem BVerfG - AR 7850/09 - und - 1 BvQ 22/11 -

Um Rechtssicherheit bezüglich des Antrages - Verpflichtung des Kammergerichts über die Gehörsrügen vom 01.06.2011 durch verfassungskonformen Beschluss zu entscheiden - zu bekommen, muss ich einen weiteren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen. Die Beschwer weiteren schweren Schaden zu erleiden besteht fort. Die Sache - AR 7850/09 - ist durch die Verweigerung einen Beschluss zu den Gehörsrügen zu fassen immer noch blockiert.

Hintergund ist der bisher auf das Mediationsverfahren abgestellte Antrag Nr. 6 in der Sache - 1 BvQ 22/11 -. Der Eröffnung eines Mediationsverfahren wurde unter Abweisung aller 6 Anträge sehr schnell nicht stattgegeben ohne der Bitte - bestimmte Antragsgegner zur Stellungnahme aufzufordern - zu entsprechen. Welche Konseqenzen diese Entscheidung aus Menschenrechtsgesichtpunkten vor dem EGMR hat, muss noch geprüft werden.

Mit der Entscheidung vom 11.06.2011 bleibt offen, ob der Antrag Nr. 6 ebenfalls abgelehnt worden wäre, wenn ich diesen nicht in Abhängigkeit vom Ausgang des Mediationsverfahren eingegrenzt hätte. Das BVerfG hatte an mich eine Frage gestellt. Dieser Frage hatte ich nach meiner Vorstellung entsprochen und die Anträge in der Sache - 1 BvQ 22/11 - dementsprechend ausgerichtet.

Die Begründung des BVerfG vom 11.06.2011 gibt zudem nichts dafür her, aus welchen tatsächlichen Gründen ein Mediationsverfahren nicht angeordnet und weshalb dem Antrag Nr. 6 unter Berücksichtigung meines gesamten Vorbringens, nicht doch stattgegeben wurde. Es war offensichtlich zu erkennen, weshalb ich die Reihenfolge und diese Formulierung für den Antrag Nr. 6, nicht aber eine andere Reihenfolge und eine andere Formulierung, wählte.

Ich wollte das BVerfG und das Kammergericht bei Eröffnung eines Mediationsver- fahrens unter PKH-Bedingungen, von schwierigen Entscheidungen entlasten. Eine Entscheidung zur Gehörsrüge durch Beschluss sollte erst getroffen werden, wenn das Mediationsverfahren scheitern sollte, denn dann hätte die Sache - AR 7850/09 - streitig weitergeführt werden müssen. Nach Abweisung der Sache - 1 BvQ 22/11 - muss die Sache - AR 7850/09 - jetzt zunächst streitig weitergeführt werden.

Vor der Ergänzung und dem Antrag auf Überführung der Sache - AR 7850/09 - vom allg. Register in das Verfahrensregister brauche ich Rechtssicherheit. Ich will nicht Gefahr laufen, dass das BVerfG die Sache - AR 7850/09 - nur deshalb nicht annimmt, weil der innerstaatliche Rechtsweg bezüglich der Gehörsrügen vom 01.06.2011 nicht ausgeschöpft ist. Für die Verweigerung des Beschlusses zu den Gehörsrügen vom 11.06.2011 ist allein das Kammergericht Berlin verantwortlich.


17.07.2011

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - 1 BvQ 22/11 - abgewiesen

Gemäß dem Beschluss vom 11.07.2011, mir am 16.07.2011 zugegangen, hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung insgesamt abgelehnt.

In den NEWS vom 29.06. und 30.06.2011 hatte ich berichtet, dass ich 16 Seiten Antragsschrift und 17 Anlagen mit insgesamt über 150 Seiten (Sachverhalt und rechtliche Bewertung) an das BVerfG per Einschreiben am 30.06.2011 abgeschickt hatte.

In den NEWS vom 02.07.2011 und 09.07.2011 hatte ich mitgeteilt, dass ich den Antrag auf einstweilige Anordnung vom 30.06.2011 um den PKH-Antrag für den beantragten Zwischenschritt - Abwendung schwerer Schäden vom Beschwerde- führer (Durchführung eines Mediationsverfahren) - ergänzt und das BVerfG (1. Senat) mit Schreiben vom 06.07.2011 (Mittwoch) mitgeteilt hatte, das die Unter- lagen eingegangen sind.

Bereits am 11.07.2011 (Montag), also innerhalb von nur 4 Arbeitstagen ist der Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung zu 6 Einzelanträgen mit 16 Seiten Antragsschrift, 17 Anlagen, insgesamt über 150 Seiten, mit folgendem Ergebnis und folgender Begründung abgewiesen worden:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe:

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht dargetan (vgl. § 32 Abs. 1 § 23 Abs. 1 BVerfG). Mangels jeglicher Erfolgsaussicht kommt daher auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den gestellten Eilantrag nicht in Betracht (§§ 114 ff. ZPO).



Eine so schnelle Entscheidung - noch dazu mit ähnlichem Inhalt - habe ich bei meinen zuvorigen Recherchen zu isolierten Anträgen auf Erlass einer einstwei- ligen Anordnung in anderen Sachen vor dem BVerfG, nicht gefunden.

Mein Antrag auf Erlass einer einstweilige Anordnung hatte zudem den Umfang einer Verfassungsbeschwerde. Ich hatte alle Schreiben und Ergänzungen, die Sache - AR 7850/09 - unmittelbar betreffend und die wichtigsten Beschlüsse mit- geschickt sowie auszugsweise darauf Bezug genommen und weiter vertiefend zur Abwendung schwerer Schäden vorgetragen. Das BVerfG hatte alle wichtigen Unterlagen und Erläuterungen für eine sachgemäße Entscheidung. Was nur ist der wahre Grund für solch eine abweisende Entscheidung?

Solche unmöglich nachvollziehbare und vor allem 'platte' Entscheidung habe ich nicht erwartet. Was geht vor dem BVerfG ab? Erst stellt man mir eine bestimmte Frage, lehnt meine Antwort dazu nunmehr ab und verplichtet noch nicht einmal das Kammergericht zur Entscheidung durch Beschluss über die Gehörsrügen vom 01.06.2011! - Diese Entwicklung kann ich nicht mehr verstehen!

Da auch der Erlass des Antrages auf einstweilige Anordnungn betreffend der Verpflichtung des Kammergerichts über die Gehörsrügen vom 01.06.2011 durch Beschluss verfassungskonform zu entscheiden, abgewiesen wurde, werde ich die Sache - AR 7850/09 - ergänzen, einige Anträge unter Bezugnahme auf die Ent- scheidung in der Sache - 1 BvQ 22/11 - ändern sowie den Antrag auf Übertragung ins Verfahrensregister stellen, weil jetzt der innerstaatliche Rechtsweg ausge- schöpft ist.

Möglicherweise ergibt sich vor dem BVerfG doch noch eine einvernehmliche Lösung unter Zurückschraubung meiner Vorstellungen. Wenn es keine Mediation - aus welchen Gründen auch immer - geben soll, gäbe es vielleicht die Möglich- keit sich auf einen Vergleichsvorschlag des BVerfG einvernehmlich zu einigen.

Sollte es vor dem BVerfG nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommen, bleibt mir nur noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. Das würde dann noch einige Zeit dauern. Für diesen Fall hoffe ich, dass ich das Ende vor dem ERGM noch erleben werde.


15.07.2011

Beschwerde vor dem EGMR - 37315/11 - (Zuständigkeitssache)

Das Formblatt zur (vollständigen) Beschwerde vor dem EGMR ist ausgefüllt und sämtliche wichtige Anlagen zusammengestellt. Dem EGMR-Formblatt sind 29 Anlagen und dem gesonderten Anschreiben, 5 Anlagen beigefügt.

Unter Bezugnahme und teilweisen Auszügen aus dem Vorbringen vor den inner- staatlichen Gerichten, ist in einer Anlage auf 15 Seiten zum Sachverhalt und teil- weise bereits zur rechtlichen Bewertung vorgetragen.

Die EGMR-Beschwerde zur Zuständigkeitsbestimmung ist fast fertiggestellt.

In der nächsten Woche wird ergänzend gemäß dem Formblatt auf einer geson- derten Anlage mit ca. 6 Seiten zur rechtlichen Bewertung vorgetragen.

Insgesamt werden über 170 (durchnummerierte und ungeheftete) Seiten Anfang August per Einschreiben und vorab per Fax (welche Dokumente das Einschreiben hat) zum EGMR geschickt.

Die Unterlagen müssen bis spätestens 16.08.2011 beim EGMR eingegangen sein.


09.07.2011

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - BVerfG, 1 BvQ 22/11 -

Am 30.06.2011 hatte ich per Computerfax und Einschreiben den Antrag auf einst- weilige Anordnung eingebracht und dazu eine Reihe von Anlagen dem Einschrei- ben beigelegt. Das Einschreiben ist dem BVerfG am 04.07.2011 zugegangen.

Weiter hatte ich per Computerfax und Einschreiben am 02.07.2011 den Antrag mit einem aktualisierten PKH-Antrag für das beantragte Zwischenverfahren ergänzt. Dieses Einschreiben ist dem BVerfG am 06.07.2011 zugegangen.

Mit Schreiben vom 06.07.2011 teilte das BVerfG mit, das der o.g. Antrag am 30.06.2011 eingegangen ist und unter dem obigen Aktenzeichen eingetragen ist.


02.07.2011

Weitere Anlagen zum Antrag auf EA vor dem BVerfG

Per Fax und Einschreiben habe ich heute den Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem BVerfG noch ergänzt.

Hatte doch glatt vergessen einen aktuellen Antrag auf Bewilligung von Prozess- kostenhilfe für den Zwischenschritt vorzulegen. Der alte PKH-Antrag ist aus dem Jahre 2007. Die Verhältnisse haben sich nicht verändert. Gemäß dem Hinweis im Formblatt betreffend ALG II - Empfängern, habe ich als Anlage nur den Bewilligungsbescheid aus dem Mai 2011 beigefügt.

Wegen der Weigerung des Einzelrichters einen Beschluss über die Gehörsrügen vom jeweils 01.06.2011 zu fassen, sind Fristen nicht beachtlich.



Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

email.gif



© 1999 - 2011 by   JoWe - Richterbank    - all rights reserved - aktualisiert : 31.07.2011 (opt. 800 x 600 BP)