12.12.2012

Bedingte Klage im Zusammenhang mit einem Erbe

Zu den Schreiben des RA der Gegenseite vom 12.11.2012 und 26.11.2012 wurde im Rahmen des PKH-Verfahrens eine Stellungnahme gegenüber dem Gericht abgegeben. Die Stellungnahme beinhaltet u.a. Vortrag zu Tatsachen, die die Behauptungen der anderen Erbin widerlegen. Parteivernehmung ist beantragt.

Für das Hauptverfahren sind weitere Dokumente als Beweismittel angekündigt und Beweise durch Anhörung von Zeugen beabsichtigt.


08.12.2012

Bedingte Klage im Zusammenhang mit einem Erbe

Zum Schreiben vom 12.11.2012 des Rechtsanwalts der Gegenseite und den damit im Zusammenhang stehenden Besonderheiten habe ich mir nochmals tiefere Gedanken gemacht.

Als Bevollmächtigter meiner Ehefrau habe ich am 05.12.2012 an den durch meine Ehefrau beauftragten RA ein weiteres Email gerichtet und ein weiteres Telefon- gespräch in Vorbereitung der Stellungnahme an das Gericht geführt.


05.12.2012

Bedingte Klage im Zusammenhang mit einem Erbe

Nach dem Gerichtsschreiben vom 28.11.2012 - welches ich heute erhalten habe - hat die Gegenseite zur bedingten Klage (im Rahmen des PKH-Verfahrens) mit Schreiben vom 26.11.2012 - bei Gericht per Post am 28.11.2012 eingegangen - unter Bezugnahme auf ein Schreiben vom 12.11.2012, Stellung bezogen.

Gegenüber dem Landgericht hat der RA der Gegenseite die Klageabweisung beantragt und dafür eine mehr als dürftige Begründung abgegeben.

Das Schreiben vom 12.11.2012 - welches von Anwalt zu Anwalt ging - habe ich erst heute auf Nachfrage erhalten. Dieses Schreiben des Anwalts der Gegenseite vom 12.11.2012 gibt vom Inhalt und der zeitlichen Abfolge zu denken.

Das Gerichtsschreiben vom 13.11.2012 verwies darauf, dass die Gegenseite aufge- fordert wurde innerhalb von 14 Tagen zum PKH - Antrag Stellung zu nehmen. Das Gerichtsschreiben vom 13.11.2012 wird erst nach Erhalt des rechtsanwaltlichen Empfangsbekenntnisses zur bedingten Klage erstellt worden sein. Der Anwalt der Gegenseite wird die Klageschrift schon recht früh erhalten haben.

Das Schreiben des RA vom 12.11.2012 beinhaltet u.a., dass auch unter den besonderen Umständen keine Auskünfte zu erteilen wären, weil keine Pflicht bestehen würde und angeblich weitere Umstände hinzukommen, die 'weitere' Auskünfte und Vorlagen nicht ermöglichen würden.

Alles was der Anwalt vorgebracht hat lässt sich durch einen Blick in das BGB, die Rechtsprechung hierzu und durch Zeugenbeweise widerlegen. - Einiges ist schon jetzt gegenbeweislich mit verschiedenen Dokumenten belegbar.

Zudem weist der RA der Gegenseite im Schreiben vom 12.11.2012 sinngemäß darauf hin, das - falls die Mandantschaft dennoch Klage erheben will - die Klage ihm, dem Anwalt persönlich, zureichen kann. Das verstehe wer kann.

Mir ist schon lange klar, dass die weitere Erbin bestimmte Abläufe nicht allein gesteuert haben kann. Was sich jetzt aber auftut, gibt mir - mit fast 20 Jahren Prozesserfahrung - einige Rätsel auf. Weitere Recherchen und Überlegungen sind erforderlich.

Zu meinen Gedanken habe ich dem anwaltlichen Bevollmächtigten meiner Ehefrau ein kurzes Email geschickt und ihn danach noch angerufen. Wie wir zum Vorbringen der Gegenseite innerhalb des PKH - Verfahrens Stellung beziehen wird sich nächste Woche ergeben.



Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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