19.07.2013

Bescheid zur Nachzahlung der Heizkosten für 2012 geändert

Aufgrund unserer Stellungnahme vom 12.07.2013 wurde der Bescheid für August 2013 am 16.07.2013 geändert. Die Nachzahlung wird jetzt komplett übernommen.

12.07.2013

Widerspruch gegen den Bescheid zur Nichtübernahme der Nachzahlung zu den Heizkosten für 2012

Mit geändertem Bescheid und gesondertem Schreiben vom 04.07.2013 hat das JC die Übernahme der Nachzahlung für die Heizkosten abgelehnt, so dass wir die etwas über 200,-- Euro aus der Regelleistung im August 2013 zahlen müssten.

Mit gesonderten Schreiben vom 04.07.2013, auf den der geänderte Bewilligungs- bescheid vom 04.07.2013 Bezug nimmt wird versucht darzulegen, weshalb die ca. 200,-- Euro nicht übernommen werden. Man unterstellt, dass nicht sparsam mit der Heizung umgegangen worden wäre.

Bis zum 23.07.2013 wurde uns Zeit gegeben zum Schreiben - Prüfung der Angemessenheit von Heizkosten - Stellung zu beziehen.

Da uns der Betrag von ca. 200,-- Euro Anfang August durch Lastschrifteinzug erheblich belastet, haben wir schnell reagiert. Der Widerspruch vom 18.06.2013 wurde ergänzt. Gefordert wurde die Nachzahlung umgehend zu übernehmend und den Bescheid nochmals zu ändern. Die Stellungnahme an das JC wurde mit der Ergänzung zum Widerspruch verbunden.

Beides ist per Computerfax heute an das JC gesendet worden.


04.07.2013

EA gegen die Aufforderung Zwangsrente zu beantragen abgewiesen

Heute erhielten wird den Beschluss vom 02.07.2013.

Die Vorsitzende der 13. Kammer des Sozialgerichts hat den Antrag auf einstwei- lige Anordnung vom 29.05.2013 abgewiesen. Die Vorsitzende meint sinngemäß zusammengefasst, dass keine Gründe vorgebracht wären, die die einstweilige Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs rechtfertigen würden.

Die vorsitzende Richterin hat eine Reihe von vorgebrachten Gründen nicht richterlich beurteilt und einen von der Antragstellerin vorgebrachten Grund noch nicht einmal erwähnt. Sie meint zudem, dass der Antragsgegner eine Ermes- senprüfung vorgenommen hätte.

Die Vorsitzende stützt sich auf die Auffassung des Antragsgegners, dass die Unbilligkeitsverordnung abschließend wäre. Eine Prüfung von Amtswegen, ob die Unbilligkeitsverordnung abschließend ist, hat die Vorsitzende aber nicht vorgenommen. Es ist noch nicht einmal der Hinweis enthalten, dass die Prüfung auf abschließende Gründe der Unbilligkeitsverordnung unterbleiben konnte.

Im Gegensatz dazu wird aber darauf verwiesen, dass unter dem Az. - S 13 AS 969/13 - eine neue Klage anhängig geworden sei, die der zuständigen Kammer- vorsitzenden noch nicht vorliegt, aber vermutlich die streitige Aufforderung zur Beantragung vorzeitiger Rente zum Gegenstand haben dürfte. Wozu der Hinweis, dass die Klage - S 13 AS 969/13 - vom 25.06.2013 der zuständigen Kammervor- sitzenden am 02.07.2013 noch nicht vorliegt?

Gegen den Beschluss wird fristgerecht Beschwerde vor dem SG erhoben.




Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

email.gif



© 1999 - 2013 by    JoWe - Richterbank    - aktualisiert : 19.07.2013