31.12.2013

- S 13 AS 1751/13 ER -

Den Beschluss in o.g. Sache habe ich bereits heute erhalten. Der Beschluss in der Sache - S 13 AS 1752/13 ER - wird wohl die ersten Tage im Januar kommen. Meine Sache zur Aufforderung Zwangsrente zu beantragen ging vor, denn das JC wollte nach dem 06.01.2014 für mich einen Antrag auf Zwangsrente bei der RV stellen.

Die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs und der zukünftigen Klage zur Hauptsache ist angeordnet. Zudem wurde dem JC untersagt, einen Antrag bei der RV für mich zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.

Dass das JC dagegen Beschwerde vor dem LSG einlegen kann ist mir schon bewusst. Wenn das JC das tun sollte, muss es sich aber mit dem 13-seitigen, sehr gut durch die Vorsitzende begründeten Beschluss, und auch mit meinen vorgebrachten Gründen, die die Vorsitzende sehr gut zusammengefasst hat, auseinandersetzen.

Nachtrag vom 08.01.2014:

Hier nun der Beschluss das SG Neubrandenburg zur vorläufigen Aufhebung der Verfügung Zwangsrente zu beantragen:

- SG - Sache EA S 13 AS 1751/13 ER -.

Meine Zusammenfassung bei TACHELES dazu:

Versuch von Leitsätzen des Antragstellers zur Entscheidung über die einstwei- lige Anordnung in der Sache – S 13 AS 1751/13 ER – (vorläufige Abwehr der beabsichtigten Zwangsverrentung)

1. Der Antragsgegner genügt seiner Verpflichtung zur Ausübung des Ermessens bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung nicht ausreichend, wenn er sich im Aufforderungsbescheid nur auf die Gesetzeslage beruft.

2. Vor Erlass des Aufforderungsbescheides sind im Rahmen der Ermessenaus- übung, die bei der Erörterung vorgebrachten Gründe des Antragstellers zu prüfen.

3. Dem schriftlichen Aufforderungsbescheid muss die Ermessensausübung unter Auseinandersetzung mit den durch den Antragsteller vorgebrachten Gründen, zu entnehmen sein.

4. Dem schriftlichen Aufforderungsbescheid ist nicht zu entnehmen, dass sich der Antragsgegner mit den durch den Antragsteller vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt hat. Da keine Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf NULL ersichtlich ist, wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet und dem Antragsgegner bis zur Entscheidung in der Hauptsache untersagt, anstelle des Antragstellers bei der Rentenversicherung einen Rentenantrag zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.



30.12.2013

- S 13 AS 1751/13 ER und S 13 AS 1752/13 ER -

Die zuständige Richterin hat sich telefonisch bei uns gemeldet. Sie erklärte, dass sie in beiden Sachen eine Verfügung getroffen hat.

Das Geld für meine Frau wird aber erst Anfang Januar 2014 kommen.

Bei meiner Zwangsrentensache ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet.

Endlich mal etwas GUTES.

Mal sehen wann die Beschwerdeentscheidung des LSG zur aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zur Zwangsverrentung meiner Ehefrau kommt und was dieser Beschluss zum Inhalt hat, bzw. ob vorher noch etwas anderes verfügt wird.

Wenn ich die jeweiligen Verfügungen von heute zu den o.g. Sachen erhalten habe weiß ich Genaueres.

Ob ich meinen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung von ALG II ab 01.03.2014 noch stellen muss, oder aber das JC den einen Bescheid an meine Frau aufhebt und uns beiden auf Grund des Widerspruchs und der Entschei- dungen von heute, einen geändertem ALG II - Bescheid bis 31.05.2014 ausreicht, wird sich bald zeigen.

Meiner Familie - auch in der Ferne - und allen anderen Lesern, ein erfolgreiches und vor allem gesundes NEUES JAHR 2014.



28.12.2013

Dienstaufsichtsbeschwerde - S 13 AS 1751/13 ER und S 13 AS 1752/13 ER -

Was ich wegen schlechter Erfahrungen zuerst nicht wollte, habe ich auf Empfeh- lung eines bekannten Sozialrechtsexperten eines e.V., nun doch erledigt.

An die Präsidentin des SG Neubrandenburg, zur Kenntnisnahme an die Präsiden- tin des LSG M+V, ist eine Dienstaufsichtsbeschwerde per Computerfax (4-fach) bei Gericht eingegangen.

Hierzu habe ich das Schreiben im Entwurf vom 26.12.2013, was für Mitte Januar 2014 an das SG Neubrandenburg vorgesehen war, nur etwas geändert, einen kleinen Fehler fabriziert und Einiges vergessen.



26.12.2013

SG - Sache - S 13 AS 1751/13 ER und S 13 AS 1752/13 ER -

Über Weihnachten hatte ich genug Zeit nochmals über alles nachzudenken, was seit März 2013 in mehreren Verfahren geschehen ist. Natürlich hätte ich auch Besseres zu tun; aber es geht nun mal nicht anders.

Ergebnis ist ein Schreiben im Entwurf, das über 2 Seiten eine stichpunktartige Zusammenfassung von 35 Gründen enthält, weshalb die Aufforderung Zwangs- rente zu beantragen rechtswidrig und die Versagung von ALG II verfassungs- widrig ist. Weiter sind 3 Seiten zum Sinn und Zweck eines Antrages auf einst- weilige Anordnung und verfassungsrechtliche Gesichtspunkte angeschnitten.

Ist das Schreiben in einer Richtung weiter ausgebaut, wird es mit Anlagen wohl 100 Seiten umfassen.

Da sich das Schreiben in mehrere Richtungen verwenden lässt, werde ich abwar- ten, wie das SG unser Vorbringen im Gegensatz zum Vorbringen des JC bewertet und vor einer Entscheidung, eine prozessleitende Maßnahme bestimmt.

Wenn bis spätestens Mitte Januar 2014 nichts geschieht, werde ich das Schreiben nur an das SG senden und abwarten was nach Zusendung geschieht.

Geschieht wieder nichts, oder sind gar Entscheidungen mit schwerwiegenden Auswirkungen gegen die Antragsteller gefallen, sind wohl 'alle Messen gesungen' und ich bin gehalten mich an eine höhere Stelle zu wenden.

Parallel werde ich wohl mehrere Beschwerden an das LSG M+V richten müssen.

Zwischenzeitlich werde ich mich weiter wohl mit einer entsprechenden Stellung- nahme an die RV wenden müssen, um Gründe gegen die beabsichtigte Zwangs- verrentung vorzubringen.

Ende Januar bzw. Anfang Februar 2014 erfolgt die Einreichung eines Antrages auf einstweilige Anordnung wegen der verfassungswidrigen Versagung von ALG II ab 01.03.2014 für meine Person.

Der Januar 2014 wird für mich wohl ein 'heißer' Monat mit vielen Schreibereien.



21.12.2013

SG - Sache S 13 AS 1751/13 ER, Stellungnahme JC

Heute erhalte ich mit Schreiben des SG vom 20.12.2013 das Schreiben des Antragsgegners vom 18.12.2013. Das Schreiben soll die Stellungnahme des JC betreffend meiner Weigerung sein, einen Antrag auf Zwangsrente zu stellen.

Ich frage mich wirklich, ob das JC das Vorbringen in meinen fast 20 Seiten vor dem SG gelesen hat. Kein Wort ließt man z.B. zu den Sachverhalten und den Rechtsgründen, die die Verweigerung eines Antrages auf Zwangsrente stützen.

Warum ist dem JC nur so daran gelegen mich zwangsverrenten zu wollen und später dann wohlmöglich innerhalb des Verfahrens auf einstweilige Anordnung gegen die vollständige Versagung von ALG II - Leistungen ab dem 01.03.2014, den Antrag zu stellen, mich zu verpflichten, die Formblätter der Rentenver- sicherung - die das JC unter Umgehung der RV selbst vorlegt - zu unterschreiben und der RV zuzuleiten?

Das JC muss doch wissen, dass das so nicht funktionieren wird, zumal jetzt noch meine ergänzende Stellungnahme vom 20.12.2013 unter Bezugnahme auf den Aufsatz von Herrn Dr. Manfred Hammel vorliegt und ein Antrag zur Verpflichtung Zwangsrente zu beantragen erst im Verfahren der Hauptsache gestellt und nach Klärung aller Rechtsfragen, darüber entschieden werden kann.

Zudem dürfte klar sein, das gegen eine rechtswidrige Entscheidung der Instan- zenweg unter PKH - Bedingungen durchlaufen, oder gar das BVerfG auf kurzem Wege angerufen wird. Was daraus weiter entstehen kann, wird man später fest- stellen.

Oder sind das JC, das SG und möglicherweise sogar das LSG unter Berücksich- tigung von vier durch das JC in das Verfahren eingebrachter Dokumente etwa der Auffassung, das etwas anderes sinnvoller wäre?!



20.12.2013

PKH - Antrag für eine besondere Klage

Heute geht mir das Schreiben des LG Neubrandenburg vom 18.12.2013 zu. Gemäß beiliegender Verfügung ist die Frist zur Stellungnahme auf den PKH-Antrag vom 12.11.2013, auf den 17.01.2014 verlängert worden.



20.12.2013

SG - Sachen S 13 AS 1752/13 ER und S 13 AS 1751/13 ER

Unter auszugsweiser Zitierung aus dem Beitrag des Herrn Dr. Manfred Hammel, juristischer Mitarbeiter beim Caritasverband e.V. für Stuttgart, info also 4/2013, Seiten 148 bis 152, habe ich ergänzend zu den Rechtsproblemen vorgetragen.

Der Aufsatz von Herrn Dr. Manfred Hammel, stützt das Vorbringen der Antrag- steller zu den Anträgen betreffend der rechtswidrigen kompletten Versagung von ALG II - Leistungen ab 01.12.2013 für die Antragstellerin, die rechtswidrige komplette Versagung von ALG - Leistungen für den späteren Antragsteller ab dem 01.03.2014 und ebenso die rechtswidrige Aufforderung an den Antragsteller, Zwangsrente zu beantragen.

Dem SG sind je 2-fach für jedes Verfahren, die Stellungnahmen per Computerfax zugegangen.



19.12.2013

SG - Sache S 13 AS 1752/13 ER

Das SG übergibt mit Schreiben vom 18.12.2013 die Stellungnahme des Antrags- gegners vom 17.12.2013. Der Antragsgegner setzt sich wie immer mit den Gründen, die die Antragstellerin vorbringt, nicht auseinander.

Dagegen übergibt der Antragsgegner (JC) mehrere Formblätter zur Rentenantrag- stellung bei der Rentenversicherung und stellt den Antrag die Antragstellerin zu verpflichten, den Antrag unverzüglich auszufüllen und bei der RV einzureichen.

Das SG fordert zur unverzüglichen Stellungnahme auf.

Als Bevollmächtigter habe ich beantragt den Antrag des JC abzuweisen und hierfür auf die bisherigen Gründe verwiesen sowie neue Gründe genannt. Zudem ist vorgebracht, dass der Antrag unzulässig ist, weil dieser erst in der Haupt- sache gestellt und nach Klärung aller rechtlichen Probleme, darüber entschieden werden kann.

Rein vorsorglich habe ich ein weiteres Rechtsmittel angekündigt.

Das SG hat per Computerfax bereits heute ein Schreiben 2-fach und ein Schrei- ben 4-fach als Stellungnahme erhalten.



18.12.2013

PKH - Antrag für eine besondere Klage

Heute erhalte ich das Schreiben des LG Neubrandenburg vom 17.12.2013. Diesem Schreiben ist ein Schreiben des OLG Rostock vom 11.12.2013 beigelegt. Das OLG Rostock verweist auf seine Vertretungsbefugnis in dieser Sache.

Dem Schreiben des OLG Rostock ist u.a. zu entnehmen, dass das OLG Rostock bestimmte Unterlagen vom LG Neubrandenburg angefordert hat. Das OLG Rostock teilt weiter mit, das erst nach Erhalt dieser Unterlagen, in eine umfas- sende Prüfung der Sach- und Rechtslage eingetreten werden kann.

Es wurde beantragt die Frist für die Stellungnahme zum PKH - Antrag bis zum 17.01.2014 zu verlängern.



17.12.2013

S 13 AS 1752/13 ER (rechtswidrige Versagung von ALG II - Leistungen)

Heute erhalten wir Post vom SG, aber noch nicht das was wir erwartet haben.

Das SG übergibt mit Schreiben vom 16.12.2013 das Schreiben des JC vom 13.12.2013, welches sich auf ein Schreiben des SG vom 09.12.2013 bezieht.

Der Antragsgegner übergibt zur Vervollständigung der unter dem Az.: - L 8 AS 288/13 ER B - beim LSG vorliegenden Verwaltungsakte des JC, in der Sache - S 13 AS 1752/13 ER -, Bl. 1178a bis 1221 einschließlich der streitgegenständlichen Entscheidung vom 26.11.2013 (Bl. 1203 d.A) und teilt mit, dass eine Akteneinsicht gemäß § 120 SGG nicht ausgeschlossen wird.

40 ergänzende Blätter aus den Akten des JC jetzt vor dem SG in einer Sache, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung zur rechtswidrigen Versagung von ALG II - Leistungen für meine Ehefrau befasst ist (?!).

Weiter teilt der Antragsgegner mit, dass die Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung unverzüglich nachgereicht wird.

Die überraschende zweimalige vollständige Versagung von ALG II - Leistungen ab dem 01.12.2013 für meine Ehefrau und ab dem 01.03.2014 für mich, die wir erst am 28.11.2013 und 30.11.2013 erhalten haben, hängt scheinbar mit Dokumenten zusammen, die wir noch nicht kennen. Das LSG scheint die Dokumente in der Sache - L 8 AS 288/13 ER B -, welche ab dem 01.08.2013 beim LSG liegt, auch noch nicht zu kennen.

Die kurzfristig angekündigte Stellungnahme des JC wird hoffentlich Aufschluss darüber geben, weshalb das JC die Versagung von ALG II - Leistungen so spät und überraschend, 2 Tage vor Beginn des Leistungszeitraumes ab 01.12.2013 bekannt gegeben hat und sich mit unserem Vorbringen zu den rechtswidrigen Gründen der Versagung von ALG II - Leistungen auseinandersetzen.

Der eigenartige Ablauf vor dem JC und dem SG gibt mir im Zusammenhang mit der 'Erbsache' und einer weiteren Rechtssache sehr zu denken.

Was geschieht wohl als nächstes?



14.12.2013

In Sachen Anträge auf einstweilige Anordnung vor dem SG

Das SG übergibt mit Schreiben vom 12.12.2013 die Anträge vom 09.12.2013 des Antragsgegners. Es wird um stillschweigende Terminverlängerung zur Stellung- nahme gebeten. Als Grund wird Umzug der Widerspruchsstelle angegeben.

Darf eine Behörde Akten, die seit dem 30.11.2013 in zwei Anträgen auf einstwei- lige Anordnung vor dem SG benötigt werden, einfach aus der Hand geben? Ist ein derartiges Handeln in Sachen einstweiliger Anordnung - bei Notsituationen - vor dem Sozialgericht überhaupt zulässig? - In der Kommentarliteratur und in Gerichtsentscheidungen habe ich darüber noch nichts gefunden.

Ich darf wohl davon ausgehen, dass das SG das Richtige tut.



09.12.2013

Schreiben an Sozialgericht und Jobcenter

Heute Vormittag habe ich den Antrag auf einstweilige Anordnung vom 30.11.2013 gegen die rechtswidrige Versagung von ALG II - Leistungen für meine Ehefrau mit aktuellen Kontoauszügen ergänzt und vorgebracht, dass das Girokonto der Ehefrau nach den Abbuchungen Anfang Januar 2014 im MINUS stehen wird und Dispozinsen anfallen.

Dem JC habe ich mit Anschreiben die geforderte Rentenauskunft zu meiner Person zukommen lassen und dargelegt, das bei der weiteren Bearbeitung der Widerspruch vom 29.11.2013 und der Antrag auf einstweilige Anordnung vor dem SG Neubrandenburg vom 30.11.2013, sachgerecht berücksichtigt werden sollten.



04.12.2013 - 11:42 Uhr

Schreiben ungewöhnlichen Inhalts zum PKH - Antrag vom 12.11.2013

Heute erhalte ich ein Schreiben des LG Neubrandenburg vom 03.12.2013, dem die Stellungnahme vom 29.11.2013 eines Antragsgegners beigelegt wurde. Diese Stelle beantragt den PKH - Antrag abzulehnen. In dieser Stellungnahme sind Formulierungen enthalten die mich in meiner Annahme bestärken, dass die Sache sehr komplex ist und andere Stellen mit eingeschaltet worden sind.

Wann, wie, wer und aus welchen Gründen in diese Sache höchstwahrscheinlich eingebunden wurde, bleibt mir bis heute verborgen. Der einzige Anhaltspunkt für mich war bisher die eigenartige PKH - Bewilligung in einer anderen Rechtssache vor einem anderen Gericht. Überlegungen dazu habe ich eine Menge angestellt, zu einem vernünftigen Schluss bin ich aber noch nicht gekommen.

Die Stellungnahme eines weiteren Antragsgegners habe ich noch nicht erhalten.



04.12.2013

Eingangsbestätigungen zu Anträgen auf EA und den Widersprüchen

Mit Schreiben vom 02.12.2013 (SG) und vom 03.12.2013 (JC) hat das Sozialgericht den Eingang der 2 Anträge auf einstweilige Anordnung vom 30.11.2013 und die Ergänzung vom 02.12.2013 sowie das Jobcenter den Eingang der 2 Widersprüche vom 29.11.2013 und 30.11.2013 bestätigt.



04.12.2013

Verfahren vor der 13. Kammer des SG Neubrandenburg

Mir ist erst heute aufgefallen, dass die 13. Kammer des SG Neubrandenburg, die mit Rentensachen befasst ist, seit Juni 2013 bis jetzt ca. 800 Klagen bzw. Anträge auf einstweilige Anordnung als Zugang verbuchen musste.

Seit Anfang des Jahres 2013 bis heute sind damit ca. 1.800 Klagen bzw. Anträge auf einstweilige Anordnung eingegangen. Sehr beachtlich, dass sich doch einige Betroffene aus dem Raum Neubrandenburg gegen Entscheidungen von Behör- den wehren. Möglicherweise streiten sich auch Behörden untereinander über Entscheidungen zu Rentensachen.



02.12.2013

2 Anträge auf einstweilige Anordnung beim SG komplett eingegangen

Am 30.11.2013 hatte ich 2 fach per Computerfax 2 verschiedene Anträge auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Neubrandenburg rechtshängig werden lassen.

Heute Morgen habe ich den Antrag auf einstweilige Anordnung wegen der rechtswidrigen Verweigerung der ALG II - Leistungen ab dem 01.12.2013 für meine Ehefrau und den Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die rechtswidrige Aufforderung an mich, umgehend Zwangsrente zu beantragen, beim SG Neubrandenburg mit den Anlagen für das SG, in den Hausbriefkasten eingeworfen.

Ein weiterer Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Verweigerung von ALG II - Leistungen an mich ab dem 01.03.2014 ist für Anfang Februar 2014 angekündigt. Weiter sind die Klagen zur jeweiligen Hauptsache angekündigt, sobald die Widerspruchsentscheidungen vorliegen.




Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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