31.01.2014

Stellungnahme des JC in der Sache - 13 AS 69/14 ER -

Das Schreiben des JC vom 28.01.2014, welches am 30.01.2014 beim SG einge- gangen ist, haben wir bereits heute vom SG erhalten.

Diese Sache scheint wohl mehr als eilbedürftig zu sein, denn so schnell habe ich noch nie eine Stellungnahme des JC über das SG erhalten.

Wie immer setzt sich das JC in seinem 2-seitigen Schreiben nicht mit den 33 Gründen und den rechtlichen Betrachtungen hierzu auseinander, die ich im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vorgebracht habe.



30.01.2014

ALG II - Leistungszeitraum März bis Mai 2014 wird geprüft

Gemäß Schreiben des JC vom 28.01.2014 wird mitgeteilt, das aufgrund des Widerspruchs vom 12.01.2014, die Leistungsakte zur Prüfung der Voraussetzun- gen für die vorläufige Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensun- terhaltes über den 28.01.2014 hinaus bis zum 31.05.2014, an die zuständige Leistungsabteilung weitergeleitet wurde.



29.01.2014

Rentenversicherung wendet sich erneut an meine Ehefrau

Überraschend für mich, wendet sich die Rentenversicherung mit Schreiben vom 24.01.2014, welches wir heute erhalten haben, an meine Ehefrau und bittet unter Bezugnahme auf die Ablehnung vom 14.08.2013 (JC hatte formlosen Antrag gestellt), dass meine Ehefrau die Formblätter zur Rentenantragstellung ausfüllt, damit in eine Prüfung auf Gewährung einer Altersrente eingetreten werden kann.

Hierzu werde ich als Bevollmächtigter meiner Ehefrau eine erneute Stellung- nahme - diesmal aber umfangreicher - abgeben und darauf verweisen, dass eine Beantragung von Zwangsrente wegen der dargestellten Umstände nicht erfolgt.



29.01.2014

Widerspruch gegen die Aufforderung Zwangsrente zu beantragen abgewiesen

Schon heute, einen Tag nachdem ich die Eingangsbestätigung zum Widerspruch vom 24.01.2014 erhalten habe, liegt mir bereits die rechtswidrige Abweisung vom 28.01.2014 durch das JC vor.

Auch hier scheint wohl Eile geboten zu sein, denn noch nie hatte ich so schnell einen ablehnenden Widerspuch vom JC erhalten.

Zum abweisenden Widerspruch betreffend der erneuten Aufforderung Zwangs- rente zu beantragen, wird fristgerecht Klage erhoben.

Ganz im Gegenteil zur Aufforderung Zwangsrente zu beantragen, lässt sich das JC sehr lange Zeit über die Widersprüche zur rechtswidirgen Versagung von ALG II - Leistungen ab dem 01.03.2014 bis 31.05.2014 zu entscheiden. Hierzu richte ich ein weiteres angekündigtes Schreiben am 07.02.2014 mit Fristsetzung an das JC. Im Falle fruchtlosen Verstreichens werden Anträge auf einstweilige Anordnung gestellt.



28.01.2014

Eingangsbestätigungen zum Widerspruch und zum Antrag auf eA

Schon heute lagen sowohl vom JC die Eingangsbestätigung zum Widerspruch vom 24.01.2014 und vom SG die Eingangsbestätigung zum Antrag auf einstweilige Anordnung vom 27.01.2014 - Erneute Aufforderungsschreiben zur beabsichtigten Zwangsverrentung -, im Briefkasten.



27.01.2014

Antrag auf einstweilige Anordnung - Aufforderung Zwangsrente zu beantragen

Den über das Wochende formulierten - mit Anlagen 15 Seiten umfassenden weiteren Antrag - habe ich heute morgen 2 - fach an das SG Neubrandenburg per Computerfax gesandt.

Im Vergleich zum vorherigen Antrag habe ich einen Antrag herausgenommen und dafür einen weiteren anderen Antrag gestellt.

Zudem sind nochmals insbesondere die Ausführungen von Herrn Prof. Dr. Uwe Berlit, Vorsitzender Richter am BVerwG, auszugsweise dargestellt.

Zu den Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Uwe Berlit, Vorsitzender Richter am BVerwG, ist auf die Gewährleistung einen effektiven Rechtsschutzes und die Verpflichtung der Gerichte sich schützend vor die Rechtsuchenden zu stellen, wenn ihnen schwerer Schaden droht, hinsichtlich der Rechtsprechung des BVerfG und das Grundgesetz verwiesen.



25.01.2014

PKH - Antrag in einer besonderen Sache vor dem LG Neubrandenburg

Heute Nachmittag bringt meine Ehefrau die Verfügung vom 24.01.2014 - also von gestern - des Vors. Richters in der besonderen Sache, aus dem Briefkasten mit hoch. Es scheint besondere Dringlichkeit gegeben.

Der Verfügung ist die Stellungnahme des anderen Antragsgegners, die auf den 17.01.2014 durch das LG befristet verlängert war, beigefügt. Der Antragsgegner beantragt mit Schreiben vom 15.01.2014, welches dem LG Neubrandenburg gemäß Eingangsstempel am 20.01.2014 - also nach Fristablauf - zugegangen ist, den PKH - Antrag abzuweisen. Auf zwei Seiten wird hinsichtlich der Dokumente, die ich eingereicht hatte, und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung das Gegenteil behauptet, aber im Grunde eine verklausulierte Bestätigung für das gegeben, was ich schon seit Jahren vorbringe .

Die Verfügung des Vorsitzenden Richters hat zum Inhalt, dass ich als PKH - Antragsteller und der zweite Antragsgegner den Schriftsatz des ersten Antrags- gegners vom 15.01.2014, zur Kenntnisnahme erhalten.

Ich meine, dass der erste Antragsgegner seine Stellungnahme vom 15.01.2014 deshalb nicht rechtzeitig dem Gericht - z.B. per Fax - zureichte, weil er weiß, dass seine Stellungnahme - aus verschiedenen Gründen - besser unberücksichtigt bleiben soll.

Ich schreibe bewusst noch nicht um was es sich hier im Einzelnen handelt. Erst warte ich die Entscheidung des LG Neubrandenburg zum PKH - Gesuch vom 12.11.2013 bzw. die Entwicklung in einer anderen Gerichtssache ab.



24.01.2014 - 15:00 Uhr

JC schickt Abhilfebescheid zur ersten Aufforderung Zwangsrente zu beantragen

Heute Nachmittag bringt meine Ehefrau den Abhilfebescheid zur Aufforderung vom 26.11.2013 - Zwangsrente durch mich zu beantragen - aus dem Briefkasten mit hoch. Das JC entspricht im vollem Umfange dem Widerspruch zur Zwangs- verrentung im Verwaltungswege. Kosten werden auf Antrag erstattet.



24.01.2014 - 14:24 Uhr

JC ruft wegen neuer Aufforderung Zwangsrente zu beantragen zurück

Eine Mitarbeiterin hat heute aufgrund meines Anrufes von gestern, zur neuen Aufforderung an mich Zwangsrente zu beantragen, zurückgerufen.

Es war ein vernünftiges und sachliches Gespräch, welches die Differenzstand- punkte nicht ausräumen konnte. In diesem Sinne war es schon richtig, dass ich heute gegen Mittag, meinen 6-seitigen Widerspruch zum erneuten Aufforderungs- schreiben, Zwangsrente zu beantragen, per Computerfax versandt habe.

Wir haben auch über andere Dinge gesprochen und ich habe betreffend der bisher versagten ALG II - Leistungen ab März 2014 für mich und meine Ehefrau angekündigt, das dem JC Anfang Februar ein gesondertes Schreiben mit Fristsetzung zugeht. Dieses Schreiben, was ich begonnen hatte, muss ich aufgrund der neuen Situation (weiterer rechtswidriger Aufforderungsbescheid zur Zwangsrente) etwas überarbeiten.



24.01.2014

Weitere Aufforderung des JC zur Antragstellung auf Zwangsrente an mich

Gestern ist mir eine mehr als dürftige weitere Aufforderung zur Beantragung von Zwangsrente zugegangen. Ich soll bis zum 14.02.2014 belegen, dass ich einen Antrag auf Zwangsrente bei der RV gestellt habe. Dies werde ich natürlich wiederum nicht tun und demzufolge den Rechtsweg erneut beschreiten.

Ohne die einstweiligen Anordnung vom 29.12.2013 in der Sache - 13 AS 1751/13 ER - zu beachten, hat das JC für mich nicht nachvollziehbar, sich wiederum nicht mit meinen Gründen gegen die Zwangsverrentung auseinandersetzt. Es ist eine ähnliche 'platte' Aufforderung ergangen wie die erste aus dem Jahr 2013.

Das SG hat mit der Entscheidung vom 29.12.2013 u.a. verlautbart, dass das Vorbringen des dortigen Antragstellers in der Erörterung vom 11.11.2013 beim JC in die Ermessenentscheidung einzubeziehen, sich der dortige Antragsgegner mit diesem Vorbringen im Einzelnen auseinandersetzen, und dies dem Aufforde- rungsschreiben zur Rentenantragstellung zu entnehmen sein muss. Dies alles aber ist dem Aufforderungsschreiben vom 21.01.2014 nicht zu entnehmen. Das Ermessen ist also äußerst fehlerhaft, wenn nicht sogar überhaupt nicht, erfolgt.

Demgemäß habe ich einen alles umfassenden 6-seitigen Widerspruch abgefasst, der dem JC zunächst einfach per Computerfax zugegangen ist. Im Laufe des Tages werde ich nochmals mehrfach versuchen, die mehr als mickrige Ver- bindung des JC mit 9600 Baud zu belegen.

Nächste Woche werde ich den erneuten Antrag auf einstweilige Anordnung formulieren und dem SG zusenden um zu verhindern, dass das JC für mich nach dem 14.02.2014 den Antrag auf Zwangsrente mit Abschlägen stellt.



23.01.2014

Weiteres Schreiben an JC im Entwurf fertiggestellt

Zur Erfüllung der einstweiligen Anordnungen vom 29.12.2013 und 30.12.2013 habe ich ein weitere Schreiben an das JC begonnen.

Dieses Schreiben beinhaltet auch andere Sachverhalte, die mit den zu Unrecht versagten ALG II - Zahlungen ab dem 01.03.2014 im Zusammenhang stehen.



17.01.2014

Rechtssache, die mit einem Erbe zusammenhängt

Die Frist zur Erfüllung des volltreckbaren Teilurteils zur Auskunft wurde gemäß anwaltlichem Schreiben auf Ende Januar verlängert. Damit wurde der Antrag auf Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO herausgeschoben.



12.01.2014

Widerspruch zum geändertern BWB für Dezember 2013 bis Februar 2014

In solchen Situationen wie der derzeitigen, kommen meine Gedanken nicht zur Ruhe. Obwohl ja heute Sonntag ist, habe ich für meine Ehefrau und mich einen Widerspruch zum geänderten Bewilligungsbescheid vom 03.01.2014, uns am 09.01.2014 zugegangen, formuliert.

Dieser Widerspruch beinhaltet ergänzend zu den bisherigen Widersprüchen vom 29.11. und 30.11.2013 kurzes Vorbringen, weil die einstweiligen Anordnungen des SG Neubrandenburg vom 29.12.2013 und 30.12.2013 nicht ausreichend bzw. überhaupt nicht umgesetzt worden sind.

Es wurde gebeten die Sachen schnellstmöglich zu bearbeiten und uns zuzusen- den. Falls keine rechtzeitige Entscheidung fällt und uns zugeleitet wird, sind wir gezwungen, weitere Anträge auf einstweilige Anordnung vor dem SG Neubran- denburg zu stellen.

Dem JC ist per Computerfax 2-fach der Widerspruch zugegangen.



10.01.2014

Geänderter BWB vom 03.01.2014 für Dezember 2013 bis Februar 2014

Gestern erhielten wir einen geänderten Bewilligungsbescheid. Im Bescheid wird darauf verwiesen, dass der Bescheid aufgrund des Beschlusses vom 29.12.2013 Leistungen für meine Ehefrau für die Zeit vom 01.12.2013 bis 28.02.2014 läng- stens jedoch bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläu- fig gewährt werden.

Weiterhin wird darauf verwiesen, dass die Leistungen aufgrund der offenen Verfahren bezüglich der Rentenantragstellung von mir und meiner Frau nur vorläufig bewilligt werden, die Nachweise zum Schadensersatz, zur Abfindung und zum Erbe umgehend nach Erhalt nachzureichen sind und ggf. erzieltes Einkommen zu berücksichtigen ist.

Es sind weitere Hinweise enthalten u.a. auch der, dass der Bescheid Gegenstand des Widerspruchsverfahrens wird.

Im Ergebnis dieses Bescheides ist offensichtlich, dass wir für den Bewilligungs- zeitraum 01.03.2014 bis 31.05.2014 einen neuen und einen weiteren Antrag auf einstweilige Anordnung einreichen müssen um ALG II - Leistungen zugespro- chen zu bekommen. Die Widersprüche vom 29. und 30.11.2013 werden wohl kaum noch rechtzeitig in unserem Sinne beschieden und ein weiterer geänderter Bewilligungsbescheid ausgereicht.

Neben den Klagesachen dürfen wir nicht vergessen den Antrag auf Weiterbewil- ligung von ALG II für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 30.11.2014 spätestens Ende April zu stellen.



08.01.2014

Beschluss in der SG - Sache - 13 AS 1752/13 ER - ALG II nachgezahlt

Heute ist nun endlich das ALG II für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014, gemäß der einstweiligen Anordnung vom 30.12.2013 nachentrichtet, und auf das Konto meiner Ehefrau eingegangen.



08.01.2014

Beschluss in der SG - Sache - 13 AS 1751/13 ER - anonymisiert eingestellt

Damit andere Betroffene und sonstige interessierte Personen das Ergebnis meiner Rechtssache zur Aufforderung Zwangsrente zu beantragen, nachlesen und für private Zwecke herunterladen können, habe ich den o.g. Beschluss anonymisert und heute auf meiner Websit unter - NEWS 2013 Monat Dezember - eingestellt.

Ich hoffe, dass Betroffene und Bevollmächtigte dem Beschluss Anregungen ent- nehmen, um vergleichbare Sachen ebenso zum Erfolg zu führen. Dazu wünsche ich den Betroffenen viel Glück und vor allem Erfolg.

Ich weiß natürlich, dass der Antragsgegner Beschwerde erheben könnte, aber er es sicherlich schwer haben wird, gegen den durch die Vorsitzende Richterin schlüssig und überzeugend begründeten Beschluss, anzukommen.

Wenn nach möglicher Beschwerde das LSG M+V die Sache nicht vernüftig behandeln sollte, dürfte klar sein, dass ich nach einer Gehörsrüge das BVerfG anrufe.



06.01.2014

Trotz EA vom 30.12.2013 immer noch kein ALG II auf dem Konto

Heute Vormittag war ich als Bevollmächtigter im umstrukturierten und umbe- nannten JC, jetzt Jobcenter Mecklenburger Seenplatte Süd, Hauptsitz Neubran- denburg, um den Geschäftsführer zu sprechen, weil trotz einstweiliger Anord- nung vom 30.12.2013, immer noch kein ALG II auf dem Konto meiner Ehefrau ist. Der GF war nicht zu erreichen.

Die junge Frau im Vorzimmer hörte mich aber an, notierte sich Einiges und erklärte, dass wir heute bzw. spätestens morgen telefonisch durch das JC zum Sachstand informiert werden.

Heute Nachmittag rief uns eine Mitarbeiterin an und teilte mit, das die Überwei- sungen am Freitag, dem 03.01.2014 erfolgt sind und eigentlich schon auf dem Konto sein müssten. Ich erwiderte, dass die Überweisungen auch jetzt noch nicht auf dem Konto eingegangen sind.

Spätestens morgen so meinte sie, müsste das ALG II für die Monate Dezember 2013 und Januar 2014 aber auf dem Konto sein.



04.01.2014

Rechtssache, die mit einem Erbe zusammenhängt

Nachdem ich gestern Nachmittag mit dem Anwalt telefoniert habe, der meine Ehefrau in der mit einem Erbe zusammenhängenden Rechtssache vertritt, um ihn über die neuesten Entwicklungen in anderen Rechtssachen zu informieren, erfuhr ich, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Teilurteils vom 01.10.2013 vorliegt. Wir unterhielten uns über das weitere Vorgehen in der kommenden Zeit.

Noch gestern Abend erhielt ich überraschend ein Email, welchem als Anlagen die Kopie des Schreibens vom 16.12.2013 des Rechtsanwaltes der Gegenseite, beim zuständigen Landgericht am 20.12.2013 eingangen, und die Kopie des Faxes vom 03.01.2014 des bevollmächtigten Rechtsanwaltes meiner Ehefrau, an den RA der Gegenseite, beigefügt sind.

Die Beklagte wurde außergerichtlich aufgefordert binnen zwei Wochen Auskunft gemäß dem Teilurteil vom 01.10.2013 zu erteilen. Weiter wurde mitgeteilt, das bei fruchtlosem Ablauf der Frist vorbehalten bleibt, Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen zu ergreifen.



03.01.2014

- S 13 AS 1752/13 ER - ALG II für meine Ehefrau nur teilweise zuerkannt

Den Beschluss vom 30.12.2013 in o.g. Sache habe ich heute erhalten.

Dem Beschluss zur Verfügung - ALG für meine Ehefrau nachzuzahlen und bis zum 28.02.2014 weiterzuzahlen -, ist ein Schreiben (Fax) an das JC beigeheftet. In diesem Schreiben wurde gebeten den Beschluss - der per Fax an das JC gesen- det wurde - schnellstmöglich umzusetzen.

Heute ist noch kein Geld auf dem Konto meiner Ehefrau.

Um 11:30 Uhr rief ich beim JC an. Trotzdem bis 12:00 Uhr das JC geöffnet ist, nahm keiner ab, ich konnte aber aufs Band sprechen. Um 11:38 Uhr rief eine Mitarbeiterin zurück und meinte, man hätte 14 Tage Bearbeitungszeit. Ich widersprach und erklärte das bei einstweiligen Anordnungen des SG zu Geld- zahlungen, diese kurzfristig umzusetzen sind.

Weiter erklärte ich, dass das JC die einstweilige Anordnung schon seit dem 30.12.2013 auf dem Tisch hat und heute immer noch kein Geld auf dem Konto ist. Ich führte weiter aus, dass ich am Montag zum JC komme um mir eine Barauszahlung als Bevollmächtigter zu holen, wenn immer noch kein Geld auf dem Konto meiner Ehefrau sein sollte.

Abschließend wies ich darauf hin, dass ich den Gerichtsvollzieher beauftragen werde, wenn ich am Montag, dem 06.01.2014, kein Bargeld erhalten sollte.

Die Mitarbeiterin sagte, dass Sie das alles weiterreicht.

Aus meiner Sicht ist es eine Frechheit, wenn das JC erklärt dass es 14 Tage Zeit hätte einen Beschluss in einer Eilsache vor dem SG umzusetzen, zumal es hier um ALG II geht, welches seit dem 30.11.2013 und dem 31.12.2013 hätte auf dem Konto meiner Ehefrau sein müssen.

Was mir merkwürdig vorkommt ist die Zusprechung der Bewilligung nur bis zum 28.02.2014, obwohl ich bis zum 31.05.2014 beantragt hatte und der Bewilligungs- zeitraum ja auch bis zum 31.05.2014 läuft. Als Grund wird angegeben: Die Rentensache wäre ungeklärt!

Ein neues Rätsel mit erheblichen Folgen wenn man etwas verkehrt macht?

Beschwerde an das LSG nur wegen der Begrenzung der ALG II - Leistungen bis zum 28.02.2014? - JA/NEIN?

Nach nochmaligen Überlegungen werde ich im Februar erneut einen Antrag auf einstweilige Anordnung für meine Ehefrau stellen, wenn das JC über unsere Widerprüche vom 29. und 30.11.2013 nicht in unserem Sinne bzw. überhaupt nicht entscheiden sollte.

Meinen Antrag auf einstweilige Anordnung wegen der Verweigerung von ALG II ab dem 01.03.2014, wird ebenfalls im Februr 2014 beim SG eingereicht.

Beide Anträge auf einstweilige Anordnung könnten sicherlich in einer Sache behandelt und eingereicht werden.

Kämen gar ablehnende Widerspruchsbescheide wird normale Klage erhoben und diese mit Anträgen auf einstweilige Anordnung verbunden.




Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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