27.02.2014

Antrag auf Tatbestandsberichtigung - S 13 AS 69/14 ER - abgewiesen

Heute Morgen um 08:00 Uhr wird mir der Beschluß vom 25.02.2014 mit Anschrei- ben des Sozialgerichts übergeben.

Es wird begründet, weshalb die Änderungen und Ergänzungen nicht erforderlich sind. Nach § 139 SGG ist ein derartiger Beschluss nicht anfechtbar. Dennoch aber steht in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass Beschwerde erhoben werden könne.

Ich muss also prüfen, welchen Grund es geben kann, dennoch Beschwerde zur Entscheidung über die Versagung des Antrages auf Tatbestandsberichtigung zu erheben.



24.02.2014

Entwurf der Klage zum mehrfach geänderten Bewilligungsbescheid für Dez 2013 bis Mai 2014 begonnen

Zum Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 habe ich begonnen eine umfangrei- che Klageschrift zu fertigen. Mit Anlagen wird die Klage ca. 22 Seiten umfassen. Einige Ergänzungen werde ich noch einarbeiten und die Sache spätestens bis 12.03.2014 rechtshängig werden lassen.



23.02.2014

Entwurf der Beschwerde zur Abweisung der zweiten EA Zwangsrente für meine Person fertiggestellt

Zum Wochenende habe ich den Entwurf der Beschwerde gegenüber dem LSG M+V zur rechtswidrigen Abweisung meines zweiten Antrages auf einstweilige Anordnung zu der durch das JC beabsichtigten Zwangsverrentung meiner Person, fertiggestellt. Geringfügige Änderungen werde ich noch einarbeiten und die Sache spätetstens bis 07.03.2014 rechtshängig werden lassen.



22.02.2014

Weitere Stellungnahme des JC in den Sachen - S 13 AS 969/13 - und - S 13 AS 1598/13 -

Heute erhalte ich die Schreiben des SG vom jeweils 21.02.2014 mit den beige- fügten kurzen Stellungnahmen des JC vom jeweils 18.02.2014. Eine Stellung- nahme meinerseits innerhalb von 4 Wochen ist wiederum freigestellt.

Ich werde fristgerecht Stellung beziehen und damit erklären wie ich die bisherige Entwicklung vor dem SG zu den einstweiligen Anordnungen, die Abweisungen der formlosen Rentenanträge durch die RV und die Bedeutung der Hauptsache zur durch das JC beabsichten Zwangsverrentung meiner Ehefrau, unter der durch mich beantragten Beiladung der RV, sehe.

Hierbei werde ich insbesondere nochmals auf den Beitrag des Herrn Prof. Dr. Uwe Berlit, Vorsitzender Richter am BVerfG, in der Zeitschrift info also 5/2007 eingehen und hoffentlich verständlich machen können, dass das SG diese Ausführungen endlich beachtet.

Es müssen auch endlich die weiteren Gründe durch das SG berücksichtigt werden, die zur Ablehnung eines Antrages auf Zwangsrente berechtigen. Zudem kann nicht irgend ein Dritter, sondern nur die betroffene Person selbst die formbedürftigen Anträge zur Verrentung stellen, sofern die betroffene Person dies wünscht. Das persönliche Recht kann durch eine Behörde - noch dazu unter verfassungsrechtswidrigen Bedingungen - nicht genommen werden.

In diesem Sinne werde ich eine Zusammenstellung von Rechtsfragen vorbereiten.



19.02.2014

Durch das JC beabsichtigte Zwangsverrentung meiner Ehefrau, ALG II und Klage zur Hauptsache

Am 15.02.2014 war der abweisende Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 zum Widerspruch vom 29.11.2013 zur teilweisen bzw. gesamten Versagung von ALG Leistungen ab 01.12.2013 - 31.05.2014, wegen angeblich vorrangigem Bezug von Zwangsrente und Anderes gekommen.

Gegen die vollständige Versagung der Zahlung von ALG II - Leistungen hatte meine Ehefrau im Rahmen des Antrages auf einstweilige Anordnung obsiegt. Ich brauchte keine einstweilige Anordnung vor dem SG zu stellen, weil das JC uns beide ab Februar 2014 bis Mai 2014 mit Bescheid vom 10.02.2014, ALG II - Leistungen in gesetzlicher Höhe nachträglich bewilligt hat.

Zuerst wollte ich es einfacher gestalten und beantragen die bereits rechtshängige Klage zum Zeitraum 01.06. bis 30.11.2013, um den Teil zum Zeitraum 01.12.2013 bis 31.05.2014 zu erweitern.

Nach nochmaligen Überlegungen werde ich zum Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 gesonderte Klage fristgerecht erheben. Hintergrund ist die im Rahmen des Antrages auf einstweilige Anordnung (S 13 AS 1752/13 ER) - bis zur rechts- kräftigen Entscheidung in der Hauptsache (S 13 AS 969/13) - gewährten ALG II - Leistungen. Die Sache S 13 AS 969/13 wurde mit Schreiben vom 04.02.2014 ergänzt. Ein Antrag wurde umgestellt.

Da ich nicht sicher weiß, was sich das JC in den Zwangsrentensachen noch alles einfallen lässt, bin ich so besser vorbeitet. Mittlerweile sind in den Zwangsren- tensachen bereits 10 Verfahren notwendig geworden. Die meisten sind noch offen. Weitere werden wohl hinzukommen.



19.02.2014

Antrag auf Zwangsvollstreckung in einer Geschäftsbesorgungssache

Die Beklagte wurde am 03.01.2014 in einer mit einer Erbsache zusammenhän- genden Sache aufgefordert, das mit einer Zwangsvollstreckungsklausel verse- hende Teilurteil vom 01.10.2013 zu erfüllen. Ihr wurde eine Nachfrist bis Ende Januar 2014 gesetzt. Die Nachfrist ist fruchtlos verstrichen.

Heute nun wurde unter PKH - Bedingungen ein Antrag auf Zwangsvollstreckung gestellt. In das Ermessen des Gerichtes ist die Höhe der Festsetzung des Zwangsgeldes gestellt und bei Nichtbeitreibbarkeit, die Zwangshaft beantragt.

Die Beklagte soll angehalten werden ihrer Pflicht zur Auskunft aus dem Teilurteil vom 01.10.2013 nachzukommen bzw. einen angemessenen Vergleich anzubieten.

Da zum Antrag auf Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges ein Beschluss ergeht, wird sich bald feststellen lassen, wie das Landgericht die Sache bewertet.

Möglicherweise legt die Beklagte gegen den Beschluss des LG Beschwerde ein und versucht zu begründen, weshalb sie das Urteil nicht erfüllen kann. Dazu wird der durch meine Ehefrau bevollmächtigte Rechtsanwalt dann Stellung beziehen.



15.02.2014

Abweisung des Widerspruchs vom 29.11.2013

Heute ist der abweisende Widerspruchsbescheid vom 13.02.2014 zum Wider- spruch vom 29.11.2013 zur Leistung 01.12.2013 - 31.05.2014 gekommen.

Da wir aber gegen die Verweigerung von ALG II - Leistungen im Rahmen des Antrages auf einstweilige Anordnung obsiegt haben, werden uns 5/10 der notwendigen Kosten auf Antrag erstattet. Die nur 5/10 wird wohl damit begründet, dass wir mit unserem Begehren höhere ALG II zu erhalten, nicht durchdringen, weil die Gesetzeslage so ist wie ist.

Wir werden dazu fristgerecht Klage erheben. Um es einfacher zu machen, werde ich beantragen die bereits rechtshängige Klage zum Zeitraum 01.06. bis 30.11.2013 um den Teil zum Zeitruam 01.12.2013 bis 31.05.2014 zu erweitern.

Dies ist sachdienlich weil es sich hierbei - bis auf einen Streitpunkt (Übernahme KdU aufgrund von Preissteigerungen und eben nicht wegen unsparsamen Verhaltens) - um die gleichen Rechtsansprüche handelt.



14.02.2014

Aktenzeichen zur Hauptsache - Zwangsverrentung -

Gemäß Schreiben des SG vom 13.02.2014 habe ich heute die Eingangsbestä- tigung und das Aktenzeichen zu meiner Klage in der Hauptsache - Zwangs- verrentung - erhalten. Die Klage ist am 05.02.2014 eingegangen und wird unter dem Aktenzeichen - S 13 AS 109/14 - geführt.



13.02.2014

Tatbestandsberichtigungsantrag zur Sache - S 13 AS 69/14 ER -

Heute Morgen habe ich per Computerfax (2-fach) in obiger Sache einen Tatbe- standsberichtigungsantrag beim SG eingereicht. Es ist beantragt zu ergänzen und unter II. des Beschlusses die Formulierung zu ändern, weil bereits Klage zur Hauptsache erhoben ist, aber noch keine Eingangsbestätigung erfolgt und kein Aktenzeichen vergeben worden ist.

Die Vorsitzende Richterin hatte in der Sache meiner Ehefrau - S 13 AS 818/13 - ER zur Zwangsrentensache darauf verwiesen, dass eine Klage vermutlich zur Haupt- sache - S 13 AS 969/13 - bereits erhoben wurde. Diese Feststellung muss demzufolge erhebliche Bedeutung haben, sonst wäre dies nicht vermerkt worden.

In meiner Sache dagegen ist eine ähnliche wichtige Feststellung nicht erfolgt und sinngemäß dargestellt, dass Klage noch nicht erhoben wurde.

Da ich Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.02.2014 fristgerecht einlegen werde, ist ein richtiger Tatbestand wichtig.



12.02.2014

Bewilligung von ALG II für März bis Mai 2014

Gemäß des Bescheides vom 10.02.2014 wurden für meine Ehefrau und mich vorläufig Leistungen zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe bewilligt. Der Bescheid wird Gegenstand des hierzu existierenden Widerspruchsverfahrens.

Ich muss also zunächst keinen Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zahlung von ALG II - Leistungen vor dem SG Neubrandenburg stellen.

Aufpassen muss ich nur, wenn über den Widerspruch aus dem November 2013 - u.a. wegen der Vorläufigkeit - entschieden ist. Hierzu muss ich dann Klage erheben weil u.a. die Prognose für den Bewilligungsteitraum ergibt, das aus einer durch das JC beansichtigten Zwangsverrentung und den anderen Rechtsstreiten, keine Gelder zufließen bzw. zugeflossen sind.



11.02.2014

- S 13 AS 69/14 ER - EA gegen die Aufforderung Zwangsrente zu beantragen, abgewiesen

Gemäß Beschluss vom 07.02.2014, mir am 11.02.2014 zugegangen, hat die Vorsitzende Richterin meinen Antrag auf einstweilige Anordnung vom 27.01.2014 zu Unrecht zurückgewiesen. Nach meiner Rechtsauffassung ist eindeutig das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil entscheidungserheblicher Sachvortrag zu Unrecht übergangen wurde. Vorgetragenes einfach beiseite zu drücken ohne zu begründen weshalb die vorgebrachten Gründe im einzelnen nicht geeignet wären Zwangsrente zu verweigern, widerspricht der Rechtsprechung des BVerfG.

Das Gericht meint sinngemäß, die Unbilligkeitsverordnung wäre abschließend, andere Gründe wären nicht geeignet die Beantragung von Zwangsrente bei der RV abzulehnen. Demgemäß sei das Vorbringen zu den Ausführungen des Herrn Prof. Dr. Berlit, Vorsitzender Richter am BVerwG, sowie mein Vorbringen zur Effektivität des Rechtsschutzes und anderer Gründe, unbeachtlich.

Das JC kann also nunmehr auch für mich einen formlosen Antrag auf Zwangs- rente bei der RV stellen.

Gegen die rechtswidrig erfolgte Abweisung der einstweiligen Anordnung lege ich fristgerecht Beschwerde beim LSG ein und werde notfalls unter Erhebung einer Gehörsrüge das BVerfG anrufen.

Zur späteren Mitteilung der RV zum formlosen Antrag des JC auf Zwangsrente, werde ich unter Bezugnahme auf meine mitgelieferte umfassende Stellung- nahme, die Aufforderung zur Abgabe eines Antrages auf Zwangsrente ablehnen.



09.02.2014

Erinnerung gegenüber JC an Umsetzung eA und Anderes

Obwohl heute Sonntag ist, habe ich wegen der schlechten Fax-Verbindung zum JC mein Schreiben geändert und abgeschickt. Auch am Sonntag war die Verbin- dung kaum besser als werktags. Die Faxverbindung zum SG ist dagegen sehr gut.

Wegen der ausstehenden Entscheidungen zur Bewilligung von ALG II für den Zeitraum 01.03.2014 bis 31.05.2014 habe ich an die Umsetzung der einstweiligen Anordnungen aus dem Dez. 2013 erinnert und andere Sachen angesprochen.

Wegen der Dringlichkeit ist eine Frist auf den 21.02.2014 gesetzt und darauf verwiesen, dass die Leistungsabteilung bereits seit 31.01.2014 gemäß des JC-Schreibens vom 28.01.2014 prüft. Im Falle des fruchtlosen Verstreichens sind Anträge auf einstweilige Anordnung beim SG Neubrandenburg für den 22.02.2014 angekündigt.

Das Schreiben ist dem JC per Computerfax 2-fach zugegangen.



08.02.2014

Rentenversicherung versagt Zwangsrente

Mit Schreiben vom 05.02.2014 der RV, uns heute Nachmittag zugegangen, versagt die RV unter Bezugnahme auf den formlosen Antrag vom 29.11.2013 des JC und meine Stellungnahme vom 04.02.2014, die Zwangsrente für meine Ehefrau.

Das JC hat eine Kopie von dem Schreiben des JC erhalten.



05.02.2014

Klage zur Hauptsache - Zwangsverrentung - eingereicht

Heute Abend hatte ich einen merkwürdigen Gedankengang. Ich meinte, dass es möglicherweise besser wäre, wenn ich zu meiner durch das JC beansichtigten Zwangsverrentung, doch noch Klage einreiche, bevor die Entscheidung in der Sache - S 13 AS 69/14 ER - fällt.

Klageergänzung nach Erhalt der Entscheidung in der Sache - S 13 AS 69/14 ER - ist angekündigt.

Das SG hat die Klageschrift 2 - fach per Computerfax erhalten.

In der nächsten Zeit werde ich Ausführungen zur Altersdiskriminierung, Renten- ansprüche haben Eigentumscharakter und effektiver Rechtsschutz usw. unter Zitierung der Kommentarliteratur und der höchstrichterlichen Rechtsprechung erarbeiten.

Wenn diese Ausführungen fertig sind, werde ich die Verfahren zur Hauptsache und die Beschwerden zu den einstweiligen Anordnungen vor dem LSG M + V ergänzen. So können die unteren Instanzen bei ihren Entscheidungsfindungen bereits die verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte einbeziehen, bevor die Sachen notfalls zum BVerfG gehen.



04.02.2014

Rentenversicherung NORD hat Stellungnahme erhalten

Soeben ist der Rentenversicherung NORD, unter Beifügung der Stellungnahme in der Sache - S 13 AS 969/13 - im Auftrag meiner Ehefrau, eine Stellungnahme zum Schreiben der Rentenversicherung NORD vom 24.01.2014, zweifach per Compu- terfax zugegangen.



04.02.2014

Ergänzung in den Sachen - 13 AS 969/13 - und - S 13 AS 1598/13 -

Heute habe ich auf die Mitteilungen des SG vom jeweils 14.01.2014 mit den Stellungnahmen des JC in den o.g. Sachen per Computerfax (jeweils 2-fach ) erwidert. Innerhalb von 4 Wochen waren mir die Erwiderungen freigestellt.

In beiden Sachen habe ich u.a. zu den Gründen der Ablehnung Zwangsrente zu beantragen ergänzt und in einer Sache den Antrag Nr. 3 geändert.



Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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