27.05.2014

JC richtet Schreiben an RV Nord wegen Altersrente betreffend meiner Person

Heute Vormittag lag überraschend für mich das Schreiben des JC vom 23.05.2014 an die RV NORD betreffend eines Rentenanspruches meiner Person im Brief- kasten.

Das JC verweist darauf, dass ich seit 2005 ALG II erhalte, macht gegenüber der RV Erstattungsansprüche geltend, bittet die RV die Nachzahlung einzubehalten und kündigt zwecks Erstattung eine Abrechnung an.

Das JC verweist weiter darauf, dass dieses Schreiben an die RV als Antrag- stellung nach § 5 Abs. 3 SGB II gilt.

Das JC verweist gesondert darauf, das Leistungen für den Folgemonat bereits zum 20. des Vormonats zur Zahlung angewiesen werden.

Damit die RV NORD in meiner Zwangsverrentungssache über den Stand der gerichtlichen Auseinandersetzungen informiert ist, habe ich heute, unter Bezug- nahme auf das Schreiben des JC vom 23.05.2014, ein Computerfax mit 10 Seiten, 2 - fach, an die RV gesandt.



24.05.2014

LG Neubrandenburg hilft Beschwerde in einer besonderen PKH - Sache nicht ab

Mit Schreiben vom 23.05.2014 übergibt das LG Neubrandenburg den Beschluss vom 21.05.2014 und teilt mit, dass die Akten für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem zuständigen OLG Rostock vorgelegt werden.

Das LG teilt im Beschluss vom 21.05.2014 mit, dass es der sofortigen Beschwer- de des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17.04.2014 nicht abhilft. Auch auf Grund der Beschwerdebegründung sei eine Änderung der Entscheidung nicht möglich.

Ich hatte die Beschwerde gleich an das OLG Rostock per Computerfax gerichtet, weil ich die Einstellungen einiger Richter am LG Neubrandenburg kenne. Das OLG Rostock muss diese Beschwerde demnach an das LG gesandt haben.



24.05.2014

LSG M +V hebt Entscheidung des SG zur Zwangsverrentung meiner Ehefrau auf

Am 22.05.2014 kam per Zustellung der Beschluss des LSG M + V vom 14.05.2014 zur Sache L 8 AS 288/13 B ER (S 13 AS 818/13 ER).

Der Tenor lautet:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 02.Juli 2013 aufgehoben.

Die aufschiebende Wirkung der Klage - S 13 AS 969/13 - gegen den Bescheid vom 23. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juni 2013 und die Aufhebung der Vollziehung werden angeordnet.

Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen zu erstatten.

Den Leitsatz der Entscheidung formuliere ich als Laie wie folgt:

Bei der Einzelfallbetrachtung ist die Gesamtsituation des Leistungsberechtigten stets erforderlich und die Verhältnismäßigkeit der Antragstellung und der Aufforderung hierzu im Hinblick auf die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit im engeren Sinne zu prüfen. Die Beschränkung der Prüfung auf die Tatbestandsvoraussetzungen nach §§ 5 Abs. 3 und 12a SGB II i.V. mit der Unbilligkeitsverordnung ist nicht ausreichend.



15.05.2014

Beschwerde in einer besonderen PKH - Sache an das OLG Rostock

Eben habe ich eine 8-seitige Beschwerde mit gewichtigen Gründen gegen die Abweisung meines PKH - Antrages in einer besonderen Sache vor dem LG Neubrandenburg, 3-fach an das OLG Rostock per Computerfax gesandt.

Der zur Beiordnung für die noch zu erhebende Klage in der besonderen Sache vorgesehene Anwalt, hat eine Kopie der Beschwerde heute per Fax ebenfalls erhalten.



13.05.2014

Weitere Verfügung in der mit einem Erbe zusammenhängenden Sache

Gestern erhielt ich eine weitere Verfügung vom 07.05.2014 des zuständigen OLG. Die Schuldnerin erhielt Gelegenheit ihre Stellungnahme zur Beschwerdeerwide- rung vom 28.04.2014 der Gläubigerin, die das LG zum OLG nachgesandt hatte, ebenfalls bis zum 22.05.2014 dem OLG zuzureichen.



09.05.2014

Zuständiges OLG erteilt in der mit einem Erbe zusammenhängenden Sache eine Verfügung

Soeben erhalte ich über den meine Ehefrau vertretenden Anwalt die Verfügung des zuständigen OLG vom 06.05.2014.

Für zwei Sachen ist Termin auf den 22.05.2014 festgesetzt.



09.05.2014

Beschwerde vor dem OLG Rostock über die Abweisung von PKH überarbeitet und ergänzt

Nunmehr habe ich wohl das Wichtigste in meine Beschwerde vor dem OLG Rostock betreffend einer besonderen Sache eingebracht und ausreichend ver- ständlich formuliert.

Nunmehr ist alles so dargestellt, dass die Gerichte erkennen müssen, welche Interessen ich betreffend meiner durch Dritte blockierten Existenzgründung habe. Zu Unrecht sind mir erhebliche Verbindlichkeiten auferlegt worden, Gerichts- und Anwaltskosten sowie sonstige Aufwendungen und Belastungen entstanden, die bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung durch die Gerichte, nicht entstanden wären.

Nochmals zur Wiederholung:

Ich werde erst deutlicher und belege mein Vorbringen mit Dokumenten, wenn erneut rechtswidrig durch die Gerichte, die Sache weiter behandelt werden sollte. Die Veröffentlichung erfolgt nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechts- wegs und Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.



07.05.2014

Beschluss zur Beschwerde über die Zwangsvollstreckung

Soeben erhielt ich vom Anwalt, der meine Ehefrau in einer mit einem Erbe zusam- menhängenden Sache vertritt, den Beschluss vom 25.04.2014, ausgefertigt am 28.04.2014.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese an das zuständige Oberlandesgericht weitergereicht.



07.05.2014

SG - Sachen - S 13 AS 969/13 -, - S 13 AS 109/14 - und - S 13 AS 266/14 -

Heute erhielt ich die Stellungnahmen des JC vom jeweils 25.04.2014. In den Sachen S 13 AS 109/14 und S 13 AS 266/14 ist mir freigestellt innerhalb von 4 Wochen zu erwidern.

Die Erwiderungen werde ich fristgerecht einreichen.



05.05.2014

Entwurf für Beschwerde an das OLG Rostock fertiggestellt

Heute habe ich meine Beschwerde zu einer besonderen Sache vor dem OLG Rostock fertiggestellt.

Das Vorbringen werde ich nochmals durchdenken und höchstwahrscheinlich noch ergänzen.

Die Einzelheiten lege ich erst öffentlich dar, wenn ich den innerstaatlichen Rechtsweg ausgeschöpft habe und die Sache wiederum rechtswidrig behandelt werden sollte.



Wer Hinweise und Vorschläge hat sollte sich bitte an mich wenden.
Für jede konstruktive Kritik bin ich dankbar.

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