MBO-"Existenzgründung" des Joachim Wentzel (7)

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Die Hannover Finanz GmbH betreibt die öffentliche Verwertung der Geschäftanteile von B.F. und Joachim Wentzel an den beiden GmbH´s aufgrund eines angeblich mit rechtstaatlichen Mitteln erlangten Titels aus einer Darlehensvergabe an die MBO-Gesellschafter.

Wie sich bereits seit längerer Zeit herausgestellt hat, hat die Hannover Finanz GmbH das Urteil erschlichen. Die HF GmbH hat die angeblich ausgereichten Darlehensmittel nicht in das Vermögen der GmbH & Co. KG einfließen lassen.

Das FA Neubrandenburg stellt mit seiner Einspruchsentscheidung vom 12.05.1999 fest, dass ich kein negatives Sonderbetriebsvermögen aus dem Darlehen der Hannover Finanz GmbH habe. Damit steht fest, dass die HF GmbH für mich nicht gezahlt hat.

In anderen Einspruchsentscheidungen vom 10.05.1999 und 11.05.1999 sind weitere bemerkenswerte Ausführungen zu Zinsen und Bereitsstellungsprovisionen enthalten.

Sowohl die Betriebsprüfung als auch das Finanzamt Neubrandenburg gehen davon aus, dass die Kommanditeinlagen erbracht sind. Den Kommandisten werden die Verluste in voller Höhe steuerlich angerechnet sodaß eine Verrechnung mit den Einnahmen zur Steuer NULL führt.

Die Einlage muss als Sacheinlage des Kaufunternehmens im Wege der Abspaltung erfolgt sein. Auch hierüber verhält sich u.a. die Klage vor dem Finanzgericht Mecklenburg Vorpommern unter dem Aktenzeichen 1 K 494/98.

Die Hannover Finanz GmbH betreibt aber dennoch die öffentliche Verwertung der jeweiligen Geschäftsanteile des B. F. und Joachim Wentzel. Das im Rahmen der Zwangsverwertung erstellte sogenannte Wertgutachten weist aus, dass meine Geschäftsanteile an den beiden GmbH´s nur noch einen Verkehrswert von DM 30.000 und DM 1.-- haben sollen.

Der Mindestwert der Versteigerung wurde auf DM 1.-- und DM 15.000,-- festgesetzt. Sämtliches Vorbringen - ca. ein Stehordner - des Beschwerdeführers Joachim Wentzel wurde bisher unbeachtet gelassen. Die weitere Beschwerde gegenüber dem OLG, hat das OLG zwischenzeitlich zurückgewiesen.

Insbesondere zu den Handlungsweisen der Gerichte und anderweitiger Behörden konnte bereits damals Frau Bettina Raddatz ihre ganz persönlichen Erfahrungen machen.


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Wie bereits erwähnt ist ebenso der Richter Willutzki des LG Neubrandenburg in dem von mir und dem weiteren MBO-Gesellschafter B. F. angestrengten Verfahren vorgegangen. Unter mehrfacher Mißachtung grundrechtlicher Normen wurden unter Nichtbeachtung wesentlicher Beweismittel fast sämtliche Klagen abgewiesen.

Hierzu passt auch das Zitat aus dem Buch von Bettina Raddatz.


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Wie in der Auseinandersetzung zwischen der Hannover Finanz GmbH und Herrn F. sowie meiner Person werden bereits früher sinnlose Behauptungen gegenüber Frau Bettina Raddatz erhoben.

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Selbst Herr Oberstaatsanwalt Ramberg erkärte, dass es bei umfangreichen Wirtschaftssachen an der Tagesordnung sei, sich hinter den Kulissen zu arrangieren und das Urteil "diskret abzusprechen".

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Ich hoffe, dass die großkalibrigen Weiße-Kragen-Täter im Osten Deutschlands dennoch nicht so einfach davonkommen.

Wie die Entscheidungen des OLG Rostock aussehen werden, bleibt abzuwarten. Am 15.03.2000 hat das OLG durch den Richter Dr. Jedamzic - der Gott sei Dank nicht mehr beim 6. Senat tätig ist - zum "Fall De Maekelboerger" in Sachen Ausschluß ein abweisendes Urteil gefällt. Der BGH hat auf die Revision hin noch keine Entscheidung getroffen. Details können Sie unter NEWS nachlesen. Die ersten Berufungen sind bereits 1996 anhängig geworden. Zu diesen Verfahren haben erste Verhandlungen stattgefunden. Den Klägern ist am 21.03.2001 durch den neuen Vorsitzenden Richter Boll, für einen Teil der Anträge PKH bewilligt worden. Die Verkündung einer ersten Entscheidung ist auf den 17.05.2001 bestimmt. Lesen Sie hierzu bitte unter NEWS nach.

Wie die Finanzgerichte zu den in 1998 anhängig gewordenen Klagen entscheiden werden bleibt ebenso abzuwarten.


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